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REFERENDARIATNEWS

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  Ausgabe 41/2026
Freitag, der 09.10.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"

Examenstermin April: 1. Zivilrechtsklausur

In Nordrhein-Westfalen lief heute als Z1-Klausur ein schuldrechtlicher Fall mit folgendem Sachverhalt:

Kläger (K) erwirbt Türen und Zargen von der Beklagten (B) im Juli 07, Preis 10000 EUR. K lässt die Ware in seiner Arztpraxis in Iserlohn (Bezirk LG Hagen) einbauen von einer Drittfirma, Kosten ca. 2000 EUR.

Bereits im August stellt er Risse fest und zeigt den Mangel unmittelbar gegenüber B an, mit Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Es kommt zu keiner Einigung. K leitet daraufhin ein selbst. Beweisverfahren vor dem LG Hagen ein. Im Rahmen des BV wird ein Gutachten erstellt mit dem Ergebnis, dass die Risse aufgrund der Verwendung von feuchtem Holz aufgetreten sind. Das Holz war vor der Verarbeitung nicht richtig lange genug sachgerecht gelagert worden. Der Mangel ist nicht behebbar d.h. es kommt nur Austausch der Ware in Betracht. Der B hat die Ware seinerseits von einem anderen Hersteller bezogen und konnte trotz sorgfältiger Prüfung die Mangelhaftigkeit nicht erkennen. Letzteres wurde im Gutachten ausdrücklich festgestellt.

Aufgrund des Beweisverfahrens fordert der K die B schriftlich unter Fristsetzung (relativ kurze Frist etwa 1 Woche) zur Nacherfüllung auf. Nach fruchtlosen Ablauf der Frist (etwa 1 Monat nach Ablauf) lässt der K die Türen nebst Zargen von einer Drittfirma ausbauen und gegen neue ersetzen, Kosten (Ausbau: ca. 1000 und Einbau: 2100 EUR). Die B hat dem K mittlerweile den vollen Kaufpreis zurückerstattet.

K forderte sodann durch Schriftsatz im Nov 2008 zur Zahlung aller entstanden Kosten (insg. 5100 EUR) auf. Die B schaltet daraufhin einen Anwalt ein und lässt diesen nach erfolgter Beratung auf die Aufforderung erwidern, Kosten: ca. 500 EUR.

K erhebt nunmehr Klage beim LG Hagen. Antrag: – Zahlung ca. 5100 EUR nebst 8 %-Punkten usw.

Das Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren und setzt Frist zur Verteidigungsanzeige von 2 Wo. B reagiert nicht und das Gericht erlässt antragsgemäß VU.
Zustellung des VU B: 8.1.09 K:12.1.09

B legt Einspruch ein am 23.01.09 (Eingang Gericht: Sa, 24.01.09). Im Rahmen des Einspruchs erhebt die B Widerklage hinsichtlich der außergerichtlichen RA-Kosten von ca. 500 EUR (s.o.).

Anträge: VU aufheben / Zahlung ca. 500 EUR nebst 8% usw.

[Quelle: Juraexamen.com]

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In den anderen Ländern lief wohl der selbe Fall.

Examenstermin März: 2. Verwaltungsrechtsklausur

Auch heute lief in NRW eine Klausur zum einstweiligen Rechtsschutz, diesmal aus Anwaltssicht:

[…] Stichwort: Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu Gaststättenerlaubnis, um die Durchführung von Flatrate-Partys zu verhindern. Mandant will schnelles Vorgehen = einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 V VwGO.

Quelle: Jurawelt-Forum

Ein Beschluss des VG Berlin aus dem November 2007, der genau diesen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Auflage, Flatrate-Partys nicht zu bewerben, behandelt, ist hier abrufbar. Ob die Klausur inhaltlich diesem Beschluss nachgebildet war, können wir allerdings nicht beurteilen.

Examenstermin März: 1. Verwaltungsrechtsklausur

Heute lief in NRW eine Klausur zum einstweiligen Rechtschutz (vgl. Jurawelt-Forum)

Polizei (Antragsgegner – AG.) stellt in Bankschließfach der Antragstellerin 118.220 Euro sicher und ordnet die sofortige Vollziehung an. Grund: angebliche Verwicklung der „Familie“ der ASt. in kriminelle Machenschaften. Laut ASt. gehört das Geld jedoch ihrer Schwester, die es als Darlehen von ihrem Onkel bekommen hat. AG wiederum bringt vor, dass die Gefahr bestand, dass sich die Schwester mit dem Geld ins Ausland absetzt.

ASt. beantragt
– Anordnung aufschiebende Wirkung
– Auszahlung des Geldes

Während des Verfahrens bringt die Schwester der ASt. eine eidesstattliche Versicherung ab, in der sie detailreich erzählt, wie es zu dem Darlehen und zu der Einlagerung des Geldes im Schließfach der ASt. gekommen ist. Etwa 1 Woche später hebt AG die Sicherstellung auf. Die ASt. erklärt den Antrag zu 1) für erledigt. Der AG äußert sich trotz Hinweis des Gerichts nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu der Erledigungserklärung. Bzgl. des zweiten Antrags hat sie zuvor weiterhin Abweisung beantragt.

Schwerpunkte:
– kann das Herausgabeverlangen auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden oder ist der Antrag nunmehr als solcher nach § 123 Abs. 1 VwGO zu behandeln? (im zweiten Fall wäre der Antrag wohl mangels Antragsbefugnis unzulässig, da ASt. geltend macht, das Geld gehöre ihrer Schwester)
– Kostenentscheidung
– „Beweiswürdigung“

In Berlin und Brandenburg lief eine Klausur, die einer Entscheidung des VG Berlin nachgebildet sein soll. Thema:

Sofortentzug einer tschechischen Fahrerlaubnis, die unter Umgehung deutscher Normen, wegen Vorlagepflicht positiver mpU, erlangt wurde.

Rechtsreferendar / Rechtsreferendarin für die Wahlstation und Anwaltsstation

von Rechtsanwaltskanzlei Patrick Inhestern
Wir sind ein junges, sympathisches Kanzleiteam in Hannover und suchen laufend kompetente, zielorientierte Verstärkung. Unsere Kanzlei liegt in der Oststadt, nahe Lister Meile und Hauptbahnhof; die U-Bahn-Station Sedanstraße ist ebenfalls in der Nähe.

Examenstermin März: 2. Strafrechtsklausur

In NRW lief heute eine Revisionsklausur aus Sicht des Angeklagten:

Urteil der großen Strafkammer des LG Arnsberg. Zunächst ein Vermerk des Verteidigers, in dem man erfährt, dass das Urteil dem Angeklagten zweimal zugestellt wurde, ihm jedoch nicht. (Mit der ersten Frist war die Begründungsfrist abgelaufen, mit der zweiten nicht).

Im Übrigen beschwert sich der Angeklagte, dass der Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung vernommen worden sei über die telefonische Strafanzeige, die die Ehefrau des Angeklagten erstattet hatte, während sie aber später von dem § 52 StPO Gebrauch gemacht habe.

Letztlich war der Angeklagte der Ansicht, dass er wegen zu vieler Delikte verurteilt worden sei.

Mündliche Verhandlung war auf den 15.01.2009 terminiert. Der Angeklagte fehlte entschuldigt wegen Krankheit. Die nächste mündliche Verhandlung würde ca. 1 Woche später anberaumt. Bei diesem zweiten Termin waren andere Schöffen anwesend. Der Verteidiger rügte die fehlerhafte Besetzung. Der Antrag wurde abgelehnt.

Feststellungen im Urteil:

Der Angeklagte hatte den Zeugen in einem Kaufhaus gesehen. Als dieser auf dem Parkplatz in sein Auto stieg, setzte der Angeklagte sich unbemerkt auf den Rücksitz. Bevor er den Motor anließ, hielt er ihm ein 15 cm langes Fleischmesser an den Hals und zwang ihn, auf einen Parkplatz an einer Landstraße zu fahren, sonst würde er ihm den Hals aufschlitzen“. Das Messer legte er dann neben sich auf den Rücksitz. Der Zeuge machte den Motor an und fuhr los. Während der Fahrt antwortete der Zeuge dem Angeklagten noch unter dem Eindruck der Drohung auf die Frage, wo er sein Bargeld hätte, das sich der Angeklagte darauf hin nahm und 300,- EUR in seine Tasche steckte.

Als sie auf dem angestrebten Parkplatz hielten, wollte der Zeuge nach seinem Handy auf dem Armaturenbrett greifen. Um das zu verhindern, stach der Angeklagte in die Hand des Zeugen. Dieser erlitt schwere Verletzungen. Der Zeigefinger war versteift und von dem Mittelfinger mussten zwei Glieder amputiert werden.

Das LG verurteilte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

In Berlin lief eine Plädoyer-Klausur:

[…] mit aktueller Rspr. zu Beihilfe (BGH v. 1. Okt 2007; 3 StR 384/07 Keine Beihilfe nach Beendigung) sowie Vermögensdeliktsproblemen. Ferner die in Berlin belächelte „Oberförsterentscheidung“ des AG Tiergarten.

Quelle: Berichte im Jurawelt-Forum.

Examenstermin März: 1. Strafrechtsklausur

In NRW, Berlin, Brandenburg und Hessen lief als erste Strafrechtsklausur eine Anklage. Der Sachverhalt wurde heute allerdings im Jurawelt-Forum sehr knapp dargestellt:

Beschuldigter konsumiert Kokain und fährt dann nachts einen Radfahrer über den Haufen. 20 m nach dem Zusammenstoß hält er an, entfernt das Fahrrad von seinem Pkw und fährt weiter.

Schwerpunkt: Beweiswürdigung, Beweisverwertungsverbote

Zu berücksichtigen u. a.: §§ 163a IV, 136 I 1 StPO, § 81a I 2, II StPO, § 52 StPO (Verlobte)

Examenstermin März: 4. Zivilrechtsklausur

Heute lief im 2. Staatsexamen eine Klausur zum Thema Anwaltsregress (Quelle: Jurawelt-Forum):

Mandant kommt zum Anwalt und berichtet, dass ihn sein vorheriger Anwalt in 2 Mandaten nur mäßig vertreten hat.

Mandat 1: Es kommt ein gerichtlicher Vergleich über 5.500 Euro mit dem Prozessgegner zustande. Der Mandant fordert den Anwalt auf, das Geld „beizutreiben“. Der Anwalt tut aber nichts. Kurze Zeit später berichtet der Mandant dem Anwalt, dass der Gegner bald eine Kaufpreiszahlung erhalten wird. Der Anwalt tut wieder nichts. 2 Monate später versucht der Anwalt zu pfänden, doch da gibt der Gegner die e. V. ab.

Mandat 2: Der Mandant hat eine Scheune vermietet. Der Mieter beschädigt eine Säule und erkennt den Anspruch dem Grunde nach u. a. im Übergabeprotokoll an. Die Schadenshöhe bestreitet er. Der Anwalt strengt zunächst ein selbständiges Beweisverfahren an, was ergibt, dass die Reparatur 1.750 Euro kostet. Dann fordert er den Mandanten 2x zur Rücksprache auf. Dieser reagiert nicht. Als der Mandant den RA einige Monate später anspricht, stellt dieser fest, dass der Anspruch mittlerweile verjährt ist.

Der RA, der alles verpfuscht hat, ist Mitglied einer Sozietät, die auch noch einen angestellten RA und einen RA „in Bürogemeinschaft“ auf dem Briefkopf haben.

Der Mandant richtet zunächst ein Anspruchsschreiben an die Kanzlei. Die Kanzlei weist die Ansprüche mit diversen Begründungen zurück. Nun will der Mandant vom Bearbeiter wissen, ob ihm wegen der beiden Vorfälle Schadensersatzansprüche zustehen.

Mögliche Lösungsansätze werden wie immer natürlich auch im oben verlinkten Thread diskutiert…

Examenstermin März: 3. Zivilrechtsklausur

Laut Hinweise im Jurawelt-Forum lief heute eine Vollstreckungsgegenklage mit folgendem Sachverhalt:

Klägerin (gmbh) hat von der Beklagten (bank ag) im März 2004 ein Darlehen ihv T€ 100 erhalten, dass im September 2004 zur Rückzahlung fällig sein sollte / gewesen ist. Rückzahlung erfolgte natürlich nicht. Zur Besicherung des Darlehens hat die Klägerin der Beklagten am 31.03.2004 ein not. beglaubigtes Schuldanerkenntnis abgegeben (GS-Bestellung + persönliche Haftung der Klägerin). Beklagte hat in 2006 und 2007 erfolglos Vollstreckung versucht.

Klägerin begehrt die Unzulässigkeitserklärung der in 2008 von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung und wendet ein, dass die Darlehensforderung verjährt sei (31.12.2007). Klägerin meint dagg., die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses (nachfolgend SA) sei nicht verjährt (30 jahre). Im übrigen hätten die Vollstreckungsversuche die Verjährung in 2006 und 2007 die Verjährung der Darlehensforderung gehemmt. Ferner rügt die Beklagte die Zulässigkeit, da die Klägerin nur die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstr. aus der Urkunde aus einem Teilbetrag ihv T€ 6 statt der ganzen T€ 100 begehrt.

Die Klausur ist wohl wieder einem relativ aktuellem Urteil des OLG Frankfurt am Main nachgebildet.

Examenstermin März: 2. Zivilrechtsklausur

Heute lief folgende Klausur (Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum):

Der Mandant Hennecke hat dem Freund Lehnhard ein zinsloses Darlehen gewährt, das zur Rückzahlung am 01/2008 fällig war. Im Mai 2008 hat er einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Da die Vollstreckung erfolglos verlaufen war, hat Lehnhard sodann im Juli 2008 eine eidesstattliche Versicherung, die formell ordnungsgemäß war, abgegeben. Dabei hat er verschwiegen, dass er Inhaber einer Lebensversicherung bei der Fortuna AG war.

Herr Lehnhard hatte seit 1997 bis 2007 mit einem Studenten/Arbeitslosen Andersen zusammengewohnt, bis er sich mit Andersen überworfen hat und in die Schweiz gezogen ist. Dabei hat Lehnhard Miete, Nebenkosten und Essen für beide finanziert, während Andersen den gesamten Haushalt übernommen hat. Irgendwann in den 90ern hatte Lehnhard Andersen per letztwilliger Verfügung bei Kenntnis des Andersen als Alleinerben eingesetzt. Andere Erben waren nicht vorhanden. Anfang 1997 hat er den Andersen im Übrigen als widerruflichen Bezugsberechtigten der Lebensversicherung eingesetzt und dies auch der Fortuna AG angezeigt (Hinweis im SV auf §§ 150 ff. VVG). Den Versicherungsschein übergab er ihm allerdings erst Ende 1997.

Am 02.12.2008 verstirbt Lehnhard. Andersen schlägt die Erbschaft am 13.02.2009 aus.

Am 26.02.2009 erwirkt Frau Sören einen PfÜb und will in die Versicherungssumme wegen einer Forderung gegen Lehnhard vollstrecken. Die Fortuna zahlt aber nicht aus, weil ihr der Versicherungsschein noch nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen hat der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung in den Versicherungsschein, den Andersen noch hat, in Kürze (Datum weiss ich nicht mehr) angekündigt.

Der Anwalt des Andersen macht geltend, dass die Übertragung der Bezugsberechtigung nicht anfechtbar sei (Hinweis auf das Anfechtungsgesetz), weil sie nicht unentgeltlich erfolgt sei, da sein Mandant den ganzen Haushalt übernommen hat. Der Mandant will nun wissen, ob er eine Auszahlung der Versicherungssumme erwirken kann (keine außergerichtliche Klärung) und ob er gegen Sören und/oder Andersen vorgehen muss. Außerdem will er wissen, ob er den Versicherungsschein benötigt.

Mögliche Lösungsansätze werden ebenfalls in dem Thread im Jurawelt-Forum diskutiert…

Examenstermin März: 1. Zivilrechtsklausur

von

Der Sachverhalt der Z1-Klausur in NRW und der ersten Zivilrechtsklausur in den anderen Ländern laut Bericht im Jurawelt-Forum (hier auf das Wichtigste gekürzt):

1. Kläger hat bei Ebay seine Karren verkauft und der Käufer (Beklagte) hat trotz Fristsetzung nicht gezahlt und auch nicht die Karre abgeholt. Beklagter sagt, vermutlich hat ein Dritter seine Kennung erlangt und den Kauf getätigt. Kläger hat in Klageschrift ursprünglich beantrag, dass der Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gg Übergabe und Übereignung der Karre verurteilt wird. Nach Rechtshängigkeit verkauft Kläger die Karre wg Geldnot und will nun den Differenzbetrag als SE vom Beklagten, stellt entspr. sein Klageantrag zu 1 um. […]

2. Kläger hat vom Beklagten ebenfalls über Ebay CD-Box gekauft, bezahlt und will Geld zurück. Beklagter hat CD-Box angeblich verschickt, beim Kläger nix angekommen. Strittig. […]

3. Beklagter erhebt Widerklage gg den Kläger und verlangt von dem, dass er seine Zustimmung zur Löschung einer von ihm abgegebenen negativen Bewertung bei Ebay im Zusammenhang mit 2. oben erteilt, Da der Kläger ziemliches blabla in seiner Bewertung abgegeben hat. Beklagter rügt Zulässigkeit der Widerklage. […]

Diese Klausur ist wohl zumindest zum Teil einem Urteil des OLG Hamm nachgebildet.

Examenstermin Februar: 2. Verwaltungsrechtsklausur (NRW)

Sachverhalt:

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG kommt zum RA. Das Unternehmen betreibt eine Getreideabfüllanlage. In 2005 kam es zu diversen Anwohnerbeschwerden. In 2006 ergeht Ordnungsverfügung. Es sollen diverse Maßnahmen zu Staub- und Lärmeindämmung vorgenommen werden. Dabei erfolgt gleichzeitig eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5000,- Euro. Das Unternehmen nimmt Maßnahmen in Teilen vor. Ein Mitarbeiter der damals zuständigen Behörde erklärt bei einer Ortsbesichtigung auf Nachfrage, es sei schon alles in Ordnung. Gegen Ordnungsverfügung wird daher nicht vorgegangen. In 2007 werden Anlagen nochmals nachgebessert. In 2009 ergeht Festsetzung von Zwangsgeld durch die nun aufgrund Verwaltungsvorschriftenänderung zuständige Behörde wegen Nichterfüllung der Anordnungen. Gleichzeitig ergeht eine neue Aufforderung, Maßnahmen vorzunehmen, und erneute Androhung von Zwangsgeld, diesmal i.H.v. 10.000,- Euro.
Der Geschäftsführer möchte wissen, ob und wie er gegen die erneute Androhung und Festsetzung vorgehen kann.

Stichworte:

Anwaltsklausur, Verwaltungsvollstreckung, gestrecktes Verfahren, Zwangsgeld

Examenstermin Februar: 1. Verwaltungsrechtsklausur (NRW)

Sachverhalt:

 

Ein Porsche Cayenne – Fahrer parkt samstags 45 Minuten lang auf der Kö, ohne die dortige Parkuhr zu füttern. Ein Polizist schreibt ihn auf und bestellt nach einer halben Stunde einen Abschleppwagen. Obwohl daneben noch ein anderer Wagen falsch parkt, bestellt der Polizist nur einen Abschleppwagen. Als dieser kommt, ist der andere Wagen gerade weggefahren (wird noch von Abschleppwagenfahrer gesehen) und der Porschefahrer will einsteigen. Da hält der Abschleppwagen hinter ihm und unterhält sich kurz mit dem Porschefahrer. Dann fährt er leer weiter zu neuem Einsatz zum Martin-Luther-Platz, der ca. 150 m entfernt ist.

Der Porschefahrer bekommt Bußgeld, Leerfahrtkosten und Verwaltungskosten für Anruf des Polizisten in Rechnung gestellt. Der andere Fahrer muss nur Bußgeld bezahlen. Porschefahrer klagt gegen den Kostenbescheid. Die Verwaltung kündigt an, trotzdem zu vollstrecken. Während der Rechtshängigkeit schickt die Verwaltung einen Gerichtsvollzieher, der pfänden möchte. Da der Porschefahrer nicht zu Hause ist, hinterlässt er eine Pfändungsbenachrichtigung.

Der Porschefahrer beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen und möchte (separater Schriftsatz), dass jetzt schnell etwas gegen die Pfändung unternommen wird.

Stichworte:

Urteilsklausur (im Konkreten fall 80V Beschluss), Antragsauslegung, Abschleppfall, Vollstreckung von Geldforderungen, Pfändungsbenachrichtigung

 

Examenstermin Februar: 2. Strafrechtsklausur (NRW)

Revisionsklausur aus Anwaltssicht:

Mandant wurde vom LG wegen schweren Raubes und gefährlicher KV in mittelbarer Täterschaft, Tateinheit, sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in besonders schwerem Fall zu 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Revision war laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß eingelegt.

Zum Sachverhalt: Mandant plant mit Kollegen (separat verfolgt), in ein Café mit Wohnhaus einzubrechen und in Wohnhauswohnzimmer, neben dem Schlafzimmer Geld aus Tresor zu entwenden.  Mandant fährt Kollegen dorthin und wartet im Auto. Kollege steigt ein, wird aber dabei von dem Eigentümer überrascht, der den Weg zum Tresor versperrt. Kollege ergreift schweren Silberkerzenleuchter, schlägt Eigentümer nieder (bewusstlos, Schädelfraktur) und bewegt sich dann zu Tresor. Er entwendet dort 10.000,- Euro, verlässt die Wohnung. Im Auto teilt er Beute mit dem Mandanten, erzählt ihm aber nichts Konkretes über dien Tatablauf. Mandant fährt Kollegen nach Hause.

Auf dem Rückweg wird Mandant von Polizei angehalten und nach Papieren gefragt. Will sie nicht zeigen. Polizeibeamter versucht durch Fenster Zündschlüssel abzuziehen. Mandant fährt rückwärts und schleift Polizisten 10 – 15 Meter mit bis dieser sich abstoßen kann. Polizist wird nicht verletzt.

StA hatte Verfolgung bei Landgerichtsanklage wirksam gem. 154a beschränkt hinsichtlich Verstoßes gegen 303, 123 StGB. Angeklagt war nur einfacher 113 und 249, 250 II Nr.1. Mandant war zuvor durch AG wegen OWI in Zusammenhang mit dem Polizeivorfall rechtskräftig verurteilt worden.