In der letzten Zivilrechtsklausur aus dem Examensdurchgang April lief einen Anwaltsklausur.
In einem ersten Teil ging es um die Zuständigkeit des Gerichts sowie um Gebührenrecht:
Das Ehepaar Forster kommt zu dem Anwalt XX und übergibt eine Klage, die ihnen am heutigen Tage zugestellt wurde. Es war vorher ein Mahnbescheid (im Januar) erlassen, gegen den sie noch am selben Tage Einspruch eingelegt hatten. Es wurde auch der Antrag gestellt, das Verfahren bei Widerspruch an das bezeichnete Gericht (Amtsgericht Hamburg) abzugeben. Die Sache ist dann an das Amtsgericht Hamburg abgegeben wurden, die Ausgangsnachricht vom Mahngericht hatte das Datum 4.3.09 und die Eingangsnachricht war vom 6.3. Das Ehepaar ist am 10.03. in den Gerichtsbezirk eines anderen Amtsgerichts in Hamburg (weiß den Namen nicht mehr und find ihn auch nicht im Internet) und die Klageschrift ist ihnen heute (am 6.4.09) auch bei der neuen Anschrift zugestellt worden. Sie fragen sich, ob sie nicht auch in dem Bezirk ihres neuen Wohnortes hätten verklagt werden müssen.
Sie verstehen nicht, warum der Ehemann (Beklagter zu 1.) überhaupt mitverklagt wird. Außerdem verstehen sie nicht, was der Verein, der sie verklagt, mit der Sache überhaupt zu tun hat. Den Prospekt haben sie zwar erhalten, aber nicht gelesen.
Sie haben nachgeforscht und rausgefunden, dass die 2,5 Gebühren des Klageverfahrens nachgezahlt worden sind.
kurzer Bearbeitervermerk, dass Rechtsreferendar D die Akte zur Bearbeitung übergeben wurde; er solle die neue Rechtsprechung zu den Anwaltsgebühren beachten.
Sachverhalt zum eigentlichen Rechtsstreit:
Kläger ist der Verein + Träger und Betreiber des privaten Gropius Gymnasiums, was in dem Prospekt, der immer mit der Anmeldung überreicht werde, auch beschrieben werde (diesen Prospekt hätten auch die Beklagten erhalten)
Der Sohn der Beklagten, Norman Forster, sei Schüler an dem privaten Gymnasium und müsse monatlich ein Schulgeld von 350 Euro bezahlen, was in den genannten Zeiträumen (nebst der Monate Mai und Juni 2008) nicht geschehen ist. Er war im Schuljahr 07/08 in der 13. Klasse, ist aber nicht zum Abitur zugelassen und die Kläger meinen, dass die Schule daher auch kein Schulgeld fordern könne. Die Nachricht, dass er nicht zugelassen werde, habe er am 24.4.08 persönlich überreicht bekommen. Danach sei er auch nicht mehr zum Unterricht gegangen. Er sei auch von der Schule ausreichend auf das Abitur vorbereitet worden, Zeugnis der Schulleiterin Frau Z. Und die Deutschlehrerin Frau F des Sohnes hätte zwar im Sommer 2008 die Schule verlassen, dies sei aber nicht geschehen, weil sie eine schlechte Lehrerin ist und gefeuert wurde, sondern weil sie eine andere Stelle an einem anderen Gymnasium annehmen wollte. Und natürlich sei es möglich, an dem Gymnasium das Abitur zu absolvieren, das würden jedes Jahr viele Schüler tun, Zeugnis der Schulleiterin.
Man hätte mit der Beklagten zu 2. eine Stundungsvereinbarung getroffen, weil die Eltern Geldknappheit vorgeschoben hätten (Anlage 2).
Es wurden zum 1. Mai und 1. Juni 2008 je 350 Euro Schulgeld gezahlt, ein Zahlungszweck wurde bei Zahlung nicht angegeben.
Der Kläger hat die Beklagten zur Zahlung aufgefordert mit anwaltlichem Schreiben von Mitte September, in dem eine Frist zur Zahlung bis zum 2.10.08 gesetzt wurde. Es ist nichts passiert. Die Anwaltsrechnung wurde bezahlt.
Bearbeitervermerk:
Gutachten schreiben etc., ggf. Hilfsgutachten, Sachbericht erlassen, ggf. prozesstaktische Erwägungen
[Quelle: Jurawelt-Forum]







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