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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Freitag, der 09.10.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"

Examenstermin Juni: 1. Strafrechtsklausur

Die 1. Strafrechtsklausur war – wie nahezu immer – eine Anklage:

Der angestellte Kraftfahrer B fährt nachts mit dem Firmentransporter auf der Landstrasse in einer Kurve eine Wildsau und ihren Frischling an. Dabei verliert er das hintere Nummernschild. Den Frischling legt er in den Laderaum, die Wildsau lässt er mitten auf der Strasse liegen und fährt davon.

Später wird ein Motorradfahrer aufgefunden, der einige Meter von der Wildsau auf der Strasse liegt, auch sein Helm und Motorrad sind weit über die Gegend verteilt. Es finden sich Spuren des Wildschweins an seinem KRad. Er verstirbt noch am Unfallort.

Später wird anhand verschiedener Blutlachen ermittelt, dass sich die Wildsau nach dem Anfahren durch den Beschuldigten im Todeskampf noch etwa 2 m von dem Unglücksort bewegt haben muss, dann verendete und vor dem Zusammentreffen mit dem Motorradfahrer ein Lastwagen darüber gefahren sein muss, der das tote Tier noch weitere 5 m längs der Strasse bewegte.

Zwei Std später wird B in dem Transporter mit dem fehlenden Kennzeichen von der Polizei angetroffen, er muss sich ausweisen und gegen seinen Willen den Laderaum öffnen. Dort findet man den Frischling.
Später sagt er in seiner Vernehmung aus, er wollte den Frischling für sich behalten, um sich hiervon von seiner Frau einen „Braten zaubern“ zu lassen.

Danach teilt der RA des B mit, die Vernehmung sei wie die Öffnung des Kfz durch die Beamten und die Aufforderung, sich auszuweisen unzulässig; die Vernehmung sei daher nicht verwertbar.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Juni: 4. Zivilrechtsklausur

In der letzten Zivilrechtsklausur des Examensdurchgangs ging es laut Hinweise im Netz um Folgendes:

RA-Klausur mit drei Mandanten, die rund um Immobilienfonds, Treuhand-GmbH, Verbraucher-Darlehensvertrag, Anfechtung & Auslegung eines Vergleichs und Schadensersatzansprüche zu beraten waren. Dazu zwei weitere „kleine“ Aufgaben zum Prozessvergleich und „Austausch“ eines Richters wegen Verweigerung einer Terminsverlegung.

Es waren zum Gutachten noch zwei Schriftsätze an das Gericht zu richten: z.B. je nach Ergebnis die Fortführung des Rechtsstreits bezgl. des Prozessvergleichs sowie das Ablehnungsgesuch.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Juni: 3. Zivilrechtsklausur

Die letzte Zivilrechtsklausur diese Woche hatte Zwangsvollstreckungsrecht zum Thema. Folgende Hinweise finden sich im Forum bei Juraexamen.com:

„Also, hier der SV für den, den es interessiert:

VG erwirkt gegen VS Arrestbefehl und darauf hin eine Pfändungsbeschluss in Vollziehung des Arrests. Die gepfändete Forderung ist eine solche aus § 823 I des VS gegen den DS. DS und VS legen gegen den Pfändungsbeschluss einen „Rechtsbehelf“ ein und beantragen, den PFB aufzuheben.
VS und DS meinen, gepfändete Forderung sei noch vor Pfändung durch Aufrechnung erloschen. Außerdem sei die Pfändung infolge eines Abtretungsverbotes zwischen VS und DS bzgl. Fordeurng aus § 823 nicht wirksam. Zudem hatte der VG, seinerseits Kaufmann, seine Fa. geändert und VS und DS meinen, VG brauche eine Klausel zur Pfändung, die jetzt auf die neue Fa. lauten müsse. Wegen Widerspruch gegen Arrestbefel und Berufung gegen bestätigendes Urteil liege kein Titel vor, der zur Pfändung berechtigt. Auch sei die Vollziehungsfrist nicht eingehalten.

Heute war bei uns der SV (also Gründe zu I) erlassen. Also kein großes Zeitproblem.“

Rechtsreferendar (m/w/d)

von ADVOCA Rechtsanwälte PartGmbB
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Examenstermin Juni: 2. Zivilrechtsklausur

Hier die Zusammenfassung zur 2. Zivilrechtsklausur:

„Inhaltlich war es eine Anwaltsklausur (Beklagtensituation) und die Mandantin (GmbH) war einen Hersteller von Tiefkühlware, die den Vertrieb in einer Region nach Problemen mit der GmbH die den Vertrieb für sie eigentlich mal in der Region übernommen hatte nun selbst übernehmen wollte.

An sich lief das auch glatt, aber es gab eine von der Dritten beauftragte Werbeagentur (Klägerin), die einfach munter weiterwarb, ohne dass der Werbevertrag mit dieser explizit übernommen worden war. Statt dessen hatte sie gleich auch noch ohne je Geld gesehen zu haben eine Option in dem Vertrag auf weitere 5 Jahre ausgeübt (oder halt auch nicht). Nicht sehr realistisch, aber was solls.

Die Übernahmeerklärung war hinsichtlich des Werbeauftrages sehr auslegungsbedürftig und -fähig (gehören Werbemaßnahmen zum „Vertrieb“?), Holprigkeiten der Vertretungsmacht (Übernahmevertrag vom Vertriebsleiter in offener Stellvertretung ohne Prokura geschlossen) waren daneben noch eingewoben, man hätte auch sicherlich an 25 I, III HGB denken sollen.

Die Werbeagentur verklagt nun die Mandantin auf Zahlung und Feststellung, dass der Vertrag zwischen den Parteien besteht und auch noch bis 2012 weiterläuft und zu erfüllen ist. In der Zahlungsklage steckten Posten für Werbematerial, das vor mehr als 3 Jahren ausgeliefert wurde (Wink mit dem Verjährungspfahl). Daneben hatte die Werbeagentur schon gegen den übernommenen Dritt-Betrieb geklagt und in diesem Prozess der Mandantin den Streit verkündet, ohne dabei irgendwie auf § 73 ZPO geachtet zu haben. Des Weiteren hat sie gegen die Mandantin zunächst ein Mahnverfahren eingeleitet und die Klage nach Abgabe ans Streitgericht um jüngere Forderungen aus dem selben Sukzessivlieferungsvertrag erweitert.“

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Juni: 1. Zivilrechtsklausur

Heute die Infos zur Z1-Klausur aus NRW bzw. 1. Zivilrechtsklausur der anderen Länder aus dem Jurawelt-Forum. Wer sich für Hinweise zur Lösung interessiert, kann sich in dem verlinkten Beitrag darüber informieren.

Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes mit Gewerberäumen. Ein Erdgeschoss hat er seit 2006 mit unbefristeten Mietvertrag an die Camping 2000 GmbH vermietet. Laut Mietvertrag war eine Kaltmiete von 850 Euro plus 250 Euro Nebenkosten vereinbart. C 2000 GmbH ist in der Zeit von August 2006 bis Juni 2007 mit insgesamt 4.950 Euro ins Minus gekommen. Kläger hat Vertrag gekündigt mit S vom 4.6.07. Auf Räumgsklage wurde C 2000 GmbH auf Räumung gem. § 546 I BGB durch das LG Köln verurteilt. Im TB heißt es dort, die Kündigung sei wirksam und der Vertrag sei nicht sittenwidrig.
Die Berufung der C-GmbH war erfolglos. Der Kläger leitete im Dez 08 wegen der immer noch nicht erfolgten Räumung die ZV ein. Die Beklagte legte Erinnerung ein mit der Einwendung, die C hab ihr die Räume untervermiete. Der Kläger hat von der Untermiete nichts gewusst. Kläger forderte Beklagte mit S vom 2.1.09 zur Räumung auf.
Der Kläger verlangt jetzt Herausgabe der Geschäftsräume von der Beklagten.

Die Klage wird mit Hinweis gem. § 276 ZPO an die im Klagerubrum angegebenen Adresse zugestellt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitgegenständlichen Geschäftsräume, sondern um die alten Geschäftsräume der Beklagten. Dort hat die Frau des Geschäftsführers der Beklagten mittlerweile ihr Geschäft. Diese nimmt die Klage am 28.02.09 entgegen und gibt sie ihrem Mann am 31.03.09. Eine Verteidigungsanzeige erfolgt nicht. Im Termin am 24.03.09 (?) ergeht antragsgemäß VU.
VU wird Kläger am 1.4, Beklagte durch die „ Ersatzzustellung“ an die falsche Adresse am 31.3. zugestellt. Die Ehefrau des Geschäftsführers übergibt VU am 1.4 an den GF.

Die Beklagte legt am 15.04.09 Einspruch ein. Begründung erfolgt später (Datum weiß ich nicht mehr)

Der Kläger bestreite ausdrücklich Untervermietung. Meint, Beklagte habe kein Recht zum Besitz..

Bekl. rügt die sachl. Zuständigkeit des LG. Meint, Streitwerte müsse 400 Euro betragen. Da zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe, sei die ortsübliche Miete von 400,- Euro zugrunde zu legen. Die C GmbH habe auch nur 400 EURO Kaltmiete gezahlt, weil sie 850,- für sittenwidrig hielt. 400,- Euro sei ortsüblich.
Titel gegen C habe für sie keine Rechtskraft. Auch Kündigung gelte nicht ihr gegenüber. Sie bestreitet die Voraussetzungen der Kündigung.
VU sei nicht gesetzmäßig, da Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß. Der Kläger habe gewusst, dass Beklagte jetzt im streitgegenständlichen Haus Geschäft betreibt. Fristen könnten deshalb nicht laufen (also die § 276 ZPO- Frist). Auch die Einspruchfrist habe nicht zu laufen begonnen, da VU ebenfalls nicht richtig zugestellt.

Kläger behauptet, er hatte auch andere Interessenten. 850,- Euro seien nicht sittenwidrig. Hätte auch an andere für 850,- vermieten können. Außerdem war C GmbH kaufmännisch nicht unerfahren. Titel und Kündigung müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Da kein Mietvertrag mehr mit C bestehe, könne auch keine Untermiete mehr bestehen.
Das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Der GF der Beklagten sei mit dem GF der C verwandt. Außerdem habe die C den Kläger nicht von der Untermiete unterrichtet.
Einspruch sei unzulässig, weil verfristet. Auch die Begründung sei zu spät eingegangen. Die Zustellung sei durch die tatsächliche Zustellung wirksam erfolgt.

Kläger im Termin beantragt,
1. VU als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise
2. VU aufrecht zu erhalten.

Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung der Unzuständigkeitsrüge das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit ist erlassen.

Examenstermin Juni: Die Klausuren in Berlin und Brandenburg

petronella schreibt gerade ihr Examen in Berlin und stellt Zusammenfassungen der Sachverhalte in ihr Blog ein. Wer sich speziell für die Klausuren interessiert, die gerade in Berlin und Brandenburg geschrieben werden, können sich daher bei petronella aus erster Hand informieren!

Examenstermin Mai: 2. Verwaltungsrechtsklausur

Bei Juraexamen.com gab es folgenden Hinweis:

Anwaltsklausur einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) auf Erteilung einer Genehmigung für Taxi-Unternehmen.

Examenstermin Mai: 1. Verwaltungsrechtsklausur

Folgende Stichworte haben wir bei Juraexamen.com gefunden:

Urteil Auskunftsklage gegen Land (vgl. VG Düsseldorf vom 15.10.2008 – Stichwort „Clemens“) auch hier 1:1

 

Examenstermin Mai: 2. Strafrechtsklausur

Die S2-Klausur war eine Revision aus StA-Sicht; folgende Schlagworte dazu:

Revision aus StA Sicht (Belehrungen, letztes Wort; Sachrüge: fingierter Tankstellenüberfall, Versicherungsmissbrauch)

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Mai: 1. Strafrechtsklausur

Zu entwerfen war eine Anklageschrift:

Es ging im ersten Teil um die Strafbarkeit eines RA, der für eine Frau B. Betreuer war, die immer wieder „Tierquälereien“ beging und infolge dessen, ihre Kaninchen böse verwahrlosen ließ. Der RA hatte dies wohl gewusst, ist aber nicht eingeschritten, obwohl die Betreuung gerade deshalb eingerichtet worden war, weil ähnliches in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist.
Es ging dann um § ? TierSchG ( war abgedruckt ) durch Unterlassen. Schwerpunkte: Garantenpflicht, Täterschaft oder Teilnahme ( Die B war nicht schuldfähig ). Der RA hat sich darauf berufen, dass er ohnehin nichts hätte unternehmen können.

Zweiter Teil: Der gleiche RA hat bei einer Selbstbedienungszapfsäule immer mal wieder einen Programmdefekt ausgenutzt: Immer dann, wenn man genau für einen Betrag zwischen 71 und 80 € tankt, wird ein Betrag von 0 € von der EC-Karte abgebucht.
Zu prüfen waren vor allem: § 263 a Abs. 1, Var. 4 StGB ( nach OLG Braunschweig +, s NStZ 2008, S. 402 ), § 263 StGB, § 265 a StGB, § 242 StGB, § 246 StGB. Hier war eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

Dritter Teil. Der wahnsinnig clevere RA ( !), der in anderer Sache in U-Haft sitzt, schreibt seinem Verteidiger, dass er zuvor in einem Parkhaus geparkt hatte und beim Wegfahren gesehen hat, dass die Schranke offen ist. Er ist dann ohne zu zahlen schnell durchgefahren.
P 1 : Verwertbarkeit des Briefes als Beweismittel ( Der Brief ist einen Tag nach Übernahme des Mandantes aber einen Tag vor Mitteilung an die JVA abgefangen worden ).
P 2 : Strafbarkeit gem. § 265 a StGB – ( s. Fischer, §265 a, Rn. 24 ), weder durch Einfahrt noch Ausfahrt

[Quelle: Juraexamen.com]

Examenstermin Mai: 4. Zivilrechtsklausur

Für die Z4-Klausur aus NRW gibt es nur folgende Schlagworte:

2.VU, Mahnverfahren und e.V. nach §935 ZPO/Anwalt.

[Quelle: Juraexamen.com]

Examenstermin Mai: 4. Zivilrechtsklausur (Nds)

Rechtsgestaltende Klausur aus Anwaltssicht.

Es ging um einen Partnerschaftvertrag für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Partner wollte zusammenziehen und bedingte Dinge geregelt haben, z.B. Einrichtung eines gemeinsamen Kontos, wem gehören welche Gegenstände bei einer Trennung, Stellvertretung, etc.

Die materiellrechtlichen Fragen waren alle mit Hilfe des Palandt relativ einfach zu lösen. Aus meiner Sicht lag der Schwerpunkt der Klausur bei der Formulierung des Vertragsentwurfes.

[Quelle: Juraexamen.com]