Hier im RefBlog hatten wir euch schon mal die Vorschriften der Länder zum sogenannten „Gnadenversuch“ vorgestellt. Das Problem an diesen Regelungen ist, dass sie alle generalklauselartig formuliert sind und auf das Vorliegen eines „Härtefalls“ abstellen. Das OVG Rheinland-Pfalz musste sich – im Zusammenhang mit dem 3. Versuch im ersten juristischen Staatsexamen – mit der Frage beschäftigen, ob Prüfungsangst ein solcher Härtefall sein kann. »»»
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 03.02.2012 (Az.: 10 A 11083/11) entschieden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht ausreicht, um die Aufhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung und die Wiederholung der Prüfung anzuordnen. Geklagt hatte eine Rechtsreferendarin, deren Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung zum 2.Staatsexamen durch das Landesprüfungsamt vollständig aufgehoben wurde. »»»
Viele Rechtsanwaltskammern, so zum Beispiel die RAK Koblenz, stellen auf ihren Seiten Dokumente zur Verfügung, welche die empfohlenen Mindesttätigkeiten der Referendare während der Anwaltsstation auflisten. in diesem Katalog finden sich neben Besprechungen mit Mandanten das Verfassen von Schriftsätzen und die Teilnahme an Gerichtsterminen. Die Kammern empfehlen aber außerdem (zwar fakultativ, aber immerhin) Tätigkeiten auf dem Gebiet der Büropraxis und Büroorganisation. »»»
Was passiert eigentlich mit dem Urlaub, den man während des Referendariats nicht genommen hat, nachdem das Examen erfolgreich vorüber ist? Diese Frage stellte sich auch ein ehemaliger Referendar aus Rheinland-Pfalz. Er hatte 10 Tage seines Jahresurlaubs nicht genommen und begehrte nun finanziellen Ausgleich nach Beendigung des Referendariats in Höhe von 460 Euro. Das Land lehnte ab mit der Begründung, es fehle die Anspruchsgrundlage. »»»
Wir haben den Hinweis eines Referendars bekommen, dass die Unterhaltsbeihilfe in Rheinland-Pfalz um 50 Euro erhöht wurde. Anstatt die vorherigen 1.203,23€ werden nun 1.253,23€ gezahlt. Beschlossen wurde diese Erhöhung im Rahmen der Tarifabschlüsse im Öffentlichen Dienst vom 01.01.2019. »»»
Rheinland-Pfalz hat – wie einige andere Länder auch – ab dem 01.01.2018 die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare erhöht. Sie beträgt nun 1.203,23€. Das sind 70,00€ mehr! Somit befindet sich Rheinland-Pfalz im Ländervergleich im oberen Mittelfeld. »»»
Es kommt zwar selten vor, aber in Rheinland-Pfalz ist es nun eingetreten: Die Hilfsmittel, die im 2. Examen zugelassen sind, wurden geändert.
Waren bislang als Kommentare nur Palandt, Thomas/Putzo, Fischer und Meyer-Goßner zugelassen, dürfen Referendare nun zusätzlich auch Kopp/Schenke (VwGO) und Kopp/Ramsauer (VwVfG) verwenden! »»»
Wir haben in den letzten Monaten darüber berichtet, dass immer mehr Länder nun auch rechtsgestaltende Klausuren im 2. Examen stellen wollen, um das Assessorexamen praxisnäher zu gestalten. Denn in der Praxis muss sich ein Anwalt oftmals mit der Erstellung von Verträgen oder der Prüfung von AGB beschäftigen.
In einem Schreiben von Ende November 2013 weist nun auch das LJPA Rheinland-Pfalz darauf hin, dass ab 2014 Kautelarklausuren gestellt werden. »»»
Bei der Überarbeitung unserer Infoseite zum Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz sind wir darauf aufmerksam geworden, dass die Unterhaltsbeihilfe leicht gestiegen ist. Sie wurde von 1052,08 € auf nunmehr 1062,60 € angehoben. Von den gut 10 € brutto bleibt zwar netto nicht viel übrig, aber immerhin.
Auf unseren Ref-Infoseiten findest Du auf einer eigenen Seite stets die aktuellen Zahlen zur Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendaren in den Ländern! »»»
Nach dem Bestehen des 2. Staatsexamens ist man nach den Juristenausbildungsgesetzen der Länder aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. So lautet zum Beispiel § 31 Abs. 1 JAG NRW: „Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung […] enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.“
Was passiert aber, wenn dem Referendar zu diesem Zeitpunkt noch Urlaub zusteht? »»»