Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 03.02.2012 (Az.: 10 A 11083/11) entschieden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht ausreicht, um die Aufhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung und die Wiederholung der Prüfung anzuordnen. Geklagt hatte eine Rechtsreferendarin, deren Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung zum 2.Staatsexamen durch das Landesprüfungsamt vollständig aufgehoben wurde. »»»
Ein sicherlich sehr interessantes Urteil zum Zweiten Staatsexamen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Klausur mit 0 Punkten bewertet werden muss, wenn die Kandidatin den Prüfer kontaktiert, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Bewertung der Klausur nochmals zu prüfen hatte. Durch den Anruf wollte die Kandidatin erfahren, aus welchen Gründen der Prüfer zu seiner ursprünglichen Note kam. »»»
Examensnoten können sehr entscheidend sein. Das erfuhr ein Bewerber aus Baden-Württemberg schmerzlich am eigenen Leib.
Das zweite Staatsexamen hatte er im Oktober 2011 mit 6,02 Punkten also einem „Ausreichend“ bestanden. Drei Jahre später arbeitete er als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in Offenburg. 2017 bewarb sich dann der Mann auf eine der 11 ausgeschriebenen Stellen für den notariellen Anwärterdienst, die vom Justizministerium in Baden-Württemberg ausgeschrieben worden sind. Er wurde abgelehnt, und das, obwohl eigentlich noch 2 Stellen zu besetzen waren. »»»

Leider müssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen möglich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher „Gnadenversuch“ ist in allen Ländern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. Zum Teil muss man z.B. in der ersten Wiederholungsprüfung einen bestimmten Schnitt erreicht haben, um einen Antrag stellen zu können. »»»
Ein Rechtsreferendar aus NRW reiste einen Tag vor seiner mündlichen Prüfung nach Düsseldorf und verlangte die Erstattung der ihm entstandenen Übernachtungskosten. Dies lehnte jedoch die Verwaltung ab. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Minden blieb erfolglos.
Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass auch eine Anreise am Prüfungstag möglich gewesen wäre. »»»
Zwei Prüfer – zwei Meinungen. Diese Erfahrung machte ein Examenskandidat aus Hessen. Der Erstkorrektor bewertete die erste Klausur im öffentlichen Recht mit 4 Punkten, die Zweitkorrektorin hingegen nur mit 3 Punkten, was als nicht bestanden gilt. Besonders bitter war diese Bewertung für den Prüfling, weil ihm das letztendlich das Bestehen des zweiten Examens kostete. In insgesamt 7 Klausuren erhielt er weniger als 4 Punkte, damit fiel er bereits zum zweiten Mal durch die zweite juristische Staatsprüfung. Eine mögliche Karriere als Volljurist war damit vom Tisch. Ein Gnadenversuch war scheinbar nicht möglich.* »»»
Es gibt wahrscheinlich nichts Schlimmeres, als kurz vor dem Examen oder sogar während der Klausuren krank zu werden und das Examen abbrechen zu müssen. In einem Artikel sind wir bereits auf das amtsärztliche Attest eingegangen.
Auf der Seite des GPA Hamburg haben wir ein Informationsblatt mit weiteren interessanten Hinweisen zur amtsärztlichen Untersuchung gefunden. »»»
Erfolgreich ging ein ehemaliger Rechtsreferendar gegen das Verwaltungsgericht Chemnitz vor, welches sich mehr als zwei Jahre Zeit ließ, um über die Klage auf Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung zu entscheiden.
Passiert war folgendes: Der Referendar erreichte beim 1. Anlauf im 2. Staatsexamen eine Punktzahl von 2,7 – nicht bestanden. In der Wiederholungsprüfung im Dezember 2006 erreichte er wieder nur 3,16 Punkte. »»»
Im Rahmen einer mündlichen Anfrage ging es in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.12.2014 um die Häufigkeit von Fehlern in den Sachverhalten der Klausuren des 2. Examens in Niedersachsen.
Bei der Beantwortung dieser mündlichen Anfrage durch die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz stellte sich heraus, dass die Klausursachverhalte schon sehr häufig Fehler enthalten! »»»
Die „heiße Phase“ der Vorbereitung auf die Mündliche beginnt zwar erst mit Erhalt der Ladung. Aber auch vor Erhalt der Ladung kann und sollte man sich bereits auf die mündliche Prüfung vorbereiten. Hilfreich sind hierbei unter anderem das Insider-Dossier zu den Standardfragen sowie unsere anonymisierten Wahlfach-Protokolle.
Die Zeit bis zur mündlichen Prüfung vergeht schneller als man denkt. Auch wenn das Durcharbeiten der Protokolle erst möglich ist, wenn man die Ladung erhalten hat und die Prüfer namentlich kennt, findest Du auf Protokolle-Assessorexamen.de hilfreiche Protokollsammlungen und Bücher, um Dich bereits jetzt auf die mündliche Prüfung vorzubereiten.
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