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  Ausgabe 25/2026
Freitag, der 19.06.2026
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin April: 3. Zivilrechtsklausur

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Heute ging es um eine Zwangsvolstreckung aus einer notariellen Urkunde:

Die Kläger (Eheleute, beides Kaufleute) haben gegen die Beklagten (auch Eheleute, Kaufleute) vor dem Landgericht Magdeburg geklagt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Die Beklagten haben dem Kläger zu 1. im Jahre 2006 GmbH-Anteile verkauft. Dabei hieß es in dem Kaufvertrag, dass der Kaufpreis sich aufgrund der Abschichtungsbilanz errechnet. 250.000 Euro sollten im Jahre 2006 gezahlt werden, 100.000 Euro im Jahre 2007. Diesbezüglich hat sich der Kläger zu 1. der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Dann hieß es noch, dass die Abschichtungsbilanz von einem Steuerberater geprüft werden sollte, der Restbetrag wäre innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfsbericht fällig. Wenn wegen des gestundeten Betrages ein Guthaben bestehen würde, würde dieses abgezogen werden. Und zuletzt übernimmt die Ehefrau des Erwerbers, also die Klägerin zu 2. die „Mithaft“.

Dann wurde die GmbH im Jahre 2009 zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagten haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der 100.000 Euro (die 250.000 Euro wurden ordnungsgemäß gezahlt) erwirkt, die Forderung auch schon gepfändet, wären aber noch nicht befriedigt.

Die Kläger wenden ein, dass bis heute noch keine Bilanz errechnet geschweige denn geprüft worden wäre. Daher wäre der Titel unbestimmt und der Kaufpreis würde noch nicht feststehen. Außerdem sei eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2. doch nicht möglich.

Die Kläger erklären zudem die Anfechtung, weil die Beklagten arglistig über die Vermögenslage getäuscht hätten. Zudem erklären sie die Aufrechnung mit einer Forderung, die sie von dem Müller, der als Darlehensgeber mit den Beklagten einen Darlehensvertrag über 100.000 Euro geschlossen hätten. Abtretung war auch schriftlich und Abtretungsanzeige gabs auch. Der Darlehensvertrag war auch schriftlich, Zinsen waren nicht vorgesehen, das Darlehen war jederzeit kündbar und sollte dann sofort fällig werden.

Klageerwiderung: Die Beklagten wenden ein, dass das Darlehen noch nicht gekündigt wurde. Sie hätten ordnungsgemäße Angaben hinsichtlich der Jahresgehälter gemacht. Außerdem hätten die Beklagten mit dem Müller eine mündliche Abrede danach getroffen, dass eine Rückzahlung wegen Geldknappheit erst zwischen 10 Monaten und einem Jahr stattfinden soll.

Replik: Sie hätten den Beklagten bei der Abtretungsanzeige geschrieben, dass weitere Nebenabreden nicht bekannt und somit nicht existent seien und die Beklagten hätten dies durch ihr Schreiben drei Tage später bestätigt (Beweis Schreiben), Wortlaut zur Kenntnis genommen o.ä.

[Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum]

Der Artikel wurde am 6. April 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.