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  Ausgabe 35/2026
Donnerstag, der 27.08.2026
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin April: 1. Strafrechtsklausur

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Als S1-Klausur war heute in NRW genauso wie in den anderen Bundesländern eine Anklageschrift zu fertigen. Dem Fall lag folgender (umfangreicher) Sachverhalt zugrunde:

1. Tatkomplex
Dirk Buch (B) betritt am 12.11.08 so gegen 18:15 das Kaufhaus „Kaufparadies“. Er geht in einen seperaten Raum in dem sich für die Pfandannahme Automaten befinden. Dort führt er in ein entsprechendes Gerät eine präparierte Cola-PET ein. Er hat am Ende der Flasche einen Hacken befestigt. Der erste Versuch endet mit einer Fehlermeldung. Er benutzt sodann ein anderes Gerät, wobei er von D, dem Kaufhauscop, beobachtet wird. Es gelingt ihm die Flasche 10 mal über die Abtasteinrichtung zu führen und sich so einen Pfandbon i. H.v. 2,50 EUR vom Gerät erstellen zu lassen. Der Abtastvorgang funktioniert derart, dass die Flasche gewogen, gescannt und vermessen wird. Auf dieser Grundlage wird der Wert der Pfandflasche ermittelt. Nach diesem Vorgang wird die Flasche entsprechend mit einem Laufband ins Innere des Geräts befördert.

B geht mit seinem Bon zur Kasse und läßt sich die 2,50 EUR auszahlen. Kurz darauf wird er von D gestellt und in dessen Büro verbracht. Dort beschimpft er D als „Schnüffler-Schwein“ und versucht zu entkommen. D hat ihn jedoch fest im Griff, sodass die Flucht nicht gelingt.

Soweit die Zeugenaussage des D. B verweigert die Aussage.

2. Tatkomplex
Die ermittelnden Beamten zu TK 1 erhalten einen anonymen Anruf. Eine männliche Stimme gibt an, dass D dem B angeboten habe die Strafanzeige gegen ihn zu unterlassen, wenn dieser ihm 100 EUR gäbe.

Die Beamten ermitteln daraufhin, dass das Büro in dem B festgehalten wurde am Tattag offen stand und in unmittelbare Umgebung mehrere männliche Mitarbeiter des Kaufhauses arbeiteten. Eine Befragung dieser verlief ergebnislos. Niemand hat etwas gesehen bzw. gehört.

D wurde zum TK 1 als Zeuge vernommen. Belehrungen sind wie üblich erfolgt. In der Vernehmung wird er sodann befragt, ob er dem B angeboten habe gegen Zahlung von 100 EUR nicht anzuzeigen. D gibt daraufhin an, B habe ihn gefragt, ob er die Sache nicht vergessen könne, weil sich beide doch aus der Nachbarschaft kennen würden. Z habe dann angeboten gegen Zahlung von 100 EUR die Sache zu vergessen. Da B aber keine 100 EUR zahlen wollte, habe er ihn dann angezeigt. Im Rahmen der weiteren Ermittlung bestellt sich ein Verteidiger für Z der bereits die Vernehmung rügt und für unzulässig hält. Er hat seinem Mandant auch geraten die nunmehr angesetzte Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei nicht wahrzunehmen.

3. Tatkomplex
Am 20.11.08 hält sich B gemeinsam mit Z an einem Kiosk auf. B hat Stress mit seiner Freundin und trinkt gemeinsam mit Z eine Flasche Bier. Er hat kein Geld und möchte Zigaretten kaufen. Der Kioskbesitzer möchte nicht anschreiben lassen. Es nähert sich der 17-jährige G dem Kiosk. B flüstert dem Z zu: „Der hat sicher Kippen, den hau ich um“. B spricht den G unvermittelt an, ob er Zigaretten habe. G reagiert nicht. B schlägt sodann den G mit einem Faustschlag nieder. Beim Zubodengehen verliert G seine Geldbörse aus der Jacke. B durchsucht die Taschen des am Boden liegenden G auf Zigaretten, ohne Erfolg. Er entdeckt das Portmonee, dass sich in der Nähe der rechten Hand des G befindet und steckt es ein. Das Portmonee hat einen Wert von ca. 20 EUR. Es beinhaltet ca. 45 EUR Bargeld und den BPA des G. B und Z entfernen sich vom Kiosk. G trägt als Verletzung ein Hämatom am linken Auge davon.

Z fordert nun den G auf ihm das Portmonee herauszugeben, er möchte das Geld sowie den Ausweis für sich haben. Z hat G 100 EUR im Rahmen eines Striplokalbesuches geliehen. Diese Schuld möchte er mit dem Geld verrechnen. Er droht dem G dabei ihn hinsichtlich des Lokalbesuches bei seiner Freundin zu verpfeifen. Dadurch lässt sich G beeindrucken und gibt Z das Portmonee.

Beide werden durch die alarmierte Polizei kurze Zeit später gefasst. Das Portmonee wird in der Jackentasche des Z aufgefunden und sichergestellt. Z und G haben im Laufe des Tages nur jeweils 1 Flasche Bier getrunken.

Das Geschehen wird durch G geschildert sowie durch den Kioskbesitzer. Z läßt sich hinsichtlich der Tat ein und bestätigt die Angaben der Zeugen. B wird erneut als Beschuldigter zur Vernehmung geladen befindet sich jedoch im Krankenhaus aufgrund eines Unfalls, soweit die Aussage seiner Mutter.

[Quelle: Bericht bei Juraexamen.com]

Der Artikel wurde am 9. April 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.