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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Freitag, der 09.10.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"

Examenstermin Februar: 1. Strafrechtsklausur (NRW und Nds)

Die Entscheidung der StA war zu entwerfen: 

SV 1. Teil: Aktenvermerk: Polizist A fühlt sich von Kollegen B gemobbt. Dieser grüßt ihn nicht aber alle anderen und weigert sich, Diensthandlungen mit ihm vorzunehmen. A ist psychisch krank, gutachterlich betätigt. Laut Gutachten leidet er aber auch unter Trennung von Frau, die zeitgleich mit Beginn des Mobbings stattfand. A stellt Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.

SV 2. Teil: Polizist B verursacht künstlichen Stau, um von Kollegen verfolgten A8 auf der Autobahn bei MS zu stoppen. Der A8 (darin zwei Litauer, die Alkohol geklaut und getrunken haben – von dem Alkoholkonsum wusste der B wohl nichts) fährt mit 220 auf ihn zu. Bei Stauende kommt es bei dem Versuch zwischen den Autos durchzufahren zu Unfall. Zwei Fahrer und eine Mitfahrerin von Drittfahrzeugen erleiden multiple Prellungen, Knöchelbruch und Schürfwunden. B hatte vor der Aktion beim Polizeipräsidium Münster, da zuständige Leitstelle in Do nicht zu erreichen war, nachgefragt, ob er Stau auslösen soll. Dies wurde bejaht.

Hinreichender TV bzgl. B?

Anwalt des B: B sagt nichts zu Mobbing und den Stau hat er rechtmäßig verursacht. Jedenfalls dachte er das, schließlich gibt es in der Polizeiausbildung kein Thema „Verursachung künstlicher Staus“ (trifft zu).

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In Niedersachsen lief die selbe Klausur, vgl. hier.

Examenstermin Februar: 4. Zivilrechtsklausur (Nds)

Auch die 4. Zivilrechtsklausur in Niedersachsen war eine komplett andere als die in NRW. Heute lief eine sogenannte Kautelar-Klausur, also eine Klasur mit rechtsgestaltener Aufgabe:

„Die Mandantin ist die Bäuerliche-Milch-Qualitätsprodukte GmbH (BMQ) aus Hannover und verlangt von ihrer Rechtsanwältin einen Vertragsentwurf.

BMQ vertreibt Frischmilch und Frischmilchprodukte. Sie hat dazu ein ausgeklügeltes Absatzsystem entwickelt und ist für die Qualität und Frische der Produkte im norddeutschen Raum bekannt. Abnehmer sind fast überwiegend Bio-Hofläden, wo der Endverbraucher die Produkte erwirbt. Wegen der zahlreichen Abnehmer ist BMQ für den Vertrieb auf Absatzmittler angewiesen.

Die Produkte werden von Lieferanten geliefert. Der Umfang der Lieferungen bemißt sich anhand von Produktlisten, die individuell abgestimmt sind. Als Muster wird eine solche Produktliste beigelegt. Sie gilt für ein halbes Jahr und ist in drei Spalten unterteilt, für Produkt (zB Butter), Menge (zB 60 kg) und Lieferzeiten (zB montags bis freitags). Die Preise schwanken, weshalb die regelmäßig aktualisiert werden. Wöchentlich bestätigt BMQ die Preisabsprachen per Email.

BMQ will die Lieferungen von den Lieferanten rechtlich absichern und dringend diesen Vertrag vorlegen.“

Im Jurawelt-Forum haben auch bereits einige Referendare aus Niedersachsen über die möglichen Lösungen der Klausur diskutiert.

Examenstermin Februar: 4. Zivilrechtsklausur (NRW)

Sachverhalt:

2006 gab es zwischen den Parteien (Mandantin und deren Mieter) einen Räumungsstreit. Dieser wurde durch Prozessvergleich beendet. Das Mietende wurde auf August 2008 bestimmt, doch die Mieter ziehen nicht aus. Die Mandantin klagt nach Mahnung auf Zahlung von Miete für September und Oktober 2008. Es ergeht ein VU.

Die Beklagten legen Einspruch ein. Sie berufen sich darauf, dass der Vergleich unwirksam sei, weil im Jahre 2006 kein Eigenbedarf vorgelegen habe. Mandantin meint zunächst ja, sie hätte erst im Jahre 2007 die Verkaufsabsicht gefasst und einen Makler beauftragt. Die Mieter sind deshalb der Ansicht, einen Schadenersatzanspruch zu haben. Dieser bestand im Wesentlichen aus Umzugskosten und entgangenem Gewinn im Geschäft der Mieter, dass sie wegen des Umzugs nicht betreiben konnten. Mit diesen Schadensersatzansprüchen rechnen sie nun auf.

Hilfsweise machen die Mieter ein ZBR geltend. Sie hätten einen Anspruch auf Rückzahlung / Freigabe der Kaution. Diese wurde bei Abschluss des MV in Aktien geleistet in der Form, dass das Verfügungsrecht über die Aktien von da an bei der Mieterin lag. Diese hat von den Zinsen weitere Aktien gekauft und diese den Mietern übertragen. Nach Erlass des VU hat die Mandantin die Mieter aufgefordert, den Betrag zu zahlen und angekündigt, sonst die gesamten Aktien zu verkaufen und das Geld an sich auszahlen zu lassen. Ein solches Vorgehen verlangte die Sicherungsabrede /Pfändungsvereinbarung. Erst nach Erhebung des Einspruchs hat die Bank die Aktien (Anzahl und Wert wie 2002 unverändert…) an die Mandantin ausgezahlt.

Mandantin möchte nun wissen, wie sie sich verhalten soll, was mit dem VU passiert, ob die Auszahlung des Geldes durch die Bank irgendwie relevant ist. Außerdem möchte sie keine Kosten tragen und den Rechtsstreit schnell beenden.

Stichpunkte:

Anwaltsklausur, Mietrecht, Vergleich, VU, Einspruch, Aufrechnung, hilfsweises Zurückbehaltungsrecht, Sicherungsabtretung, Pfändungsabrede, möglicherweise Erledigung

Rechtsreferendar:in in der Rechtsberatungs- oder Wahlstation

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Examenstermin Februar: 3. Zivilrechtsklausur (Nds)

Im Jurawelt-Forum findet sich eine gute Zusammenfassung der heutigen Aufgabe in Niedersachsen, die anders war als die heutige Klausur in NRW:

„Der in Lüneburg wohnende Kläger begehrt von der in Hannover wohnenden Klägerin vor dem Amtsgericht Celle die Zahlung von 1.000 EUR.

Ende November besuchte der Kläger mit zwei Freunden jeweils Freund1=36 Jahre und Freund2=42 Jahre) den Weichnachtsmarkt in Celle. Sie hatten auf dem Weg dorthin schon einiges getrunken. Dort standen sie dann an einem Glühweinstandstehtisch. Der Kläger bemerkte die Beklagte an einem weiteren Tisch, die dort mit zwei anderen Frauen (davon Freundin1=37 Jahre) stand. Er begab sich zu ihr. Als er auf sie zuging, kam es zu einer Berührung, jedenfalls berührten seine Hände ihren Oberkörper. Die Beklagte schubste ihn daraufhin weg. Der Kläger fiel auf die rechte Körperseite zwischen den Stehtischen zwischen denen auch Kabel verlaufen. Als er am Boden lag trat die Beklagte ihn mit ihrem beschuhten Schuh. Am Ende dieses Vorfalls hatte der Kläger eine geschwollene Oberlippe und eine abgebrochene Krone seines rechten oberen Schneidezahns. Die Überkronung beim Zahnarzt führte zu Kosten iHv 1.000 EUR für Zahnarzt- und Behandlungskosten.

Der Kläger behauptet, er habe Schmerzen davongetragen. Vor allem sei er aber auf dem Weg zur Beklagten über die Kabel gestolpert. Er habe sich nur aufstützen wollen. Außerdem habe die Beklagte ihm die ganze Zeit zugelächelt, weshalb er überhaupt auf sei zugegangen sei. Die Krone sei ihm rausgefallen, weil sie ihm ins Gesicht getreten habe. Vor diesem Vorfall sollen er und seine Freunde jeweils nur 2 Glühweine ohne Schuss getrunken haben.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000 EUR zu zahlen und Versäumnisurteil … zu erlassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Außerdem behauptet sie, sie habe den Kläger nur zufällig angeschaut, weil sie auf der Suche nach ehemaligen Schulkameraden war. Auch als der Kläger auf sie zuging, habe sie ihn nur angesehen, weil sie befürchtet habe, er wolle sie anrempeln. Der Kläger sei auch sehr betrunken gewesen. Er habe sie mit seinen Händen an den Oberarmen umfasst und versucht sie an sich zu ziehen, als er direkt vor ihr gestanden habe. Dazu habe er seinen Kopf nach rechts unten geneigt und versucht sie gegen ihren Willen zu küssen. Sie habe ihn außerdem nichts ins Gesicht getreten, wo genau, kann sie nicht sagen, aber sie behauptet, sie habe ihn gegen die Brust getreten. Das habe sie nur deshalb getan, weil sie sicher gehen wollte, dass er sich ihr nicht nochmal nähert. Außerdem bestreitet sie, dass der Kläger Schmerzen gehabt habe.

Hierzu erklärt der Kläger, er mache sich den Vortrag der Beklagten hilfsweise zu eigen. Er ist ferner der Ansicht, dass sie auch zur Zahlung verpflichtet sei, wenn ihr Vortrag zutreffe. Er meint, dass ihm in jeden Fall 1.000 EUR jeweils als Schadensersatz oder als Schmerzensgeld zustehen. Aus Kostengründen wolle er aber nur 1.000 EUR geltend machen, egal ob aus Schadensersatz oder als Schmerzensgeld. Außerdem sei die Reaktion der Beklagten in jedem Falle unverhältnismäßig gewesen.

Die Klage vom 29.12.2008, eingegangen am 2.1.2009, wurder der Beklagten am 8.1.2009 zugestellt. Die Erwiderung ging am 9.1.2009 bei Gericht ein. Außerdem wurde Beweis erhoben über den Vorfall durch Vernehmung der Zeugen Freund1, Freund2 und Freundin1, s. Sitzungsprotokoll von xx.yy.zz.“

Die Aufgabe war dann, ein Relationsgutachten mit vorangestellter Sachverhaltsschilderung zu entwerfen.

Examenstermin Februar: 3. Zivilrechtsklausur (NRW)

Heute kam in Nordrhein-Westfalen eine Klausur zur Zwangsvollstreckung dran.

Sachverhalt:

Der Gläubiger pfändet a) eine Münzsammlung in einem Schließfach, b) einen antiken Sekretär, c) eine Forderung des Schuldners gegen den Gl. Ein Dritter macht geltend, die Münzen seien sein Eigentum, der Sekretär stünde in seinem Sicherungseigentum und die Forderung stehe Ihm zu.

Zu a): Die Münzen lagen in einem Schließfach des Gläubigers (Bank), wobei streitig ist, ob der Schuldner dies für sich oder für den Gläubiger gemietet hatte. Der Schuldner zahlt zwar dafür Miete, bekommt sie aber von dem Gl. erstattet (str.).

Zu b): Der Sekretär wurde von dem Schuldner unter EV von einem Händler gekauft. Der Schuldner ist Antiquitätenhändler. Er übereignet den Sekretär zur Darlehenssicherung an den Dritten. Dieser weiß, dass der Schuldner noch die letzte Rate bezahlen muss. Dann zahlt der Dritte die letzte Rate selbst, allerdings erst nach Pfändung des Sekretärs durch den Gläubiger.

Zu c): Die Forderung soll, so sagt der Gläubiger, ihm aufgrund eines an den Schuldner ausgehändigten Schecks zustehen.

Stichpunkte:

Urteil, Drittwiderspruchsklage, Pfändung beweglicher Sachen, Forderungspfändung

Examenstermin Februar: 2. Zivilrechtsklausur (NRW und Nds)

von

In Nordrhein-Westfalen lief heute eine Schuldrechtsklausur.

Sachverhalt:

M kommt zu RA und schildert SV: M und die X GmbH schlossen im Mai 08 mündlichen Vertrag zum Bau eines Wintergartens. Dabei wird vereinbart keine Rechnung zu stellen. Der M zahlt die Gesamtkosten von 8500,- Euro (ca. 30 % weniger als die Konkurrenz) als Vorschuss in zwei Raten. Der GF der X GmbH baut den Wintergarten mit einem Mitarbeiter. Bei dem Bau kommt es aufgrund Schweißens zu Funkenflug. Da kein ausreichender Schutz besteht, fängt die holzverkleidete Hauswand Feuer und wird angesengt.

Die erforderliche Ausbesserung wird von einem weiteren Unternehmen vorgenommen, dass dem M dafür 1700,- Euro in Rechnung stellt. Bei der Abnahme weist der M die X GmbH darauf hin, dass die Fensterlaibe ungerade sind und meint, dies müsse mindestens 500,- Euro weniger kosten. Beide Positionen fordert der M schriftlich von der X GmbH. Diese reagiert nicht.

Im Herbst zeigen sich Undichtigkeiten der verwendeten Profile. Der M meldet dies der X GmbH telefonisch und verlangt Ausbesserung. Nichts passiert. Später schreibt der M der X-GmbH, verlangt Einigung, schreibt von ca. 3000,- Euro Schaden und setzt Frist. Nichts passiert.

M beauftragt daruafhin einen Gutachter. Der stellt fest, dass die Profile undicht sind – Ausbesserungskosten 4700,- Euro – und dass der optische Minderwert der ungeraden Fensterlaibe mit 600,- Euro zu schätzen sei. Die Gutachterkosten in Höhe von 650,- Euro werden von M bezahlt. Später schreibt M an X GmbH und verlangt Erstattung aller drei Schäden. Dies geschieht mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein. Nichts passiert zunächst.

Mitte Januar 09 meldet sich ein Anwalt bei dem M, zeigt die Vertretung der X-GmbH an, erwähnt die Übergabe der drei von M verfassten Schreiben. Darüberhinaus lehnt er alle Haftung der X GmbH ab. Diese sei in Liquidation, da sich der GF entschieden hätte, aus Altersgründen das Geschäft aufzugeben. Ausserdem könne aus einem mündlichen Vertrag und bei Verzicht auf Rechnung sowieso keine Ansprüche hergeleitet werden. Darüberhinaus bestünden keine Mängel.

Rechtliche Hinweise:

Anwaltsklausur; GmbH; Werkvertragsrecht; Wirksamkeit des Vertrages; Schadenersatz, insbes. Mangel, Verzug, Fristen, Mahnung.

Diese Klausur ist wohl zumindest zum Teil einem BGH-Urteil aus dem April 2008 nachgebildet, hier online abrufbar.

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In Niedersachsen lief heute wohl dieselbe Klausur. Zu fertigen war hier aber nicht ein einschichtiges, sondern ein relationsmäßiges Gutachten! Infos dazu gibts im Jurawelt-Forum.

Examenstermin Februar: 1. Zivilrechtsklausur (NRW und Nds)

Hier Infos zur heutigen Klausur in Nordrhein-Westfalen.

Sachverhalt (Anmerkung: Es war nichts streitig…):

K und B sind Nachbarn. Das Grundstück des B liegt hinter dem Grundstück des K und hat keinen eigenen Zugang zu Straße. Daher existiert eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes über das Grundstück des K. B, der 2007 eingezogen ist, nutzt einen unbefestigten Weg stärker als der Voreigentümer seines Hauses mit PKW und zu Fuß. Daher gibt es nun tiefe Fahrspuren, 20cm große Löcher sowie Schlamm/Pfützen bei Regen. K verlangt Ausbesserung mit Fristsetzung. B tut nichts. K beauftragt Unternehmen A. Dieses füllt mit Schotter auf, Kosten 1.500 Euro, die K bezahlt.

Außerdem steht auf dem Grundstück des B eine 30 Jahre alte Rotbuche. Die Wurzeln wachsen auf das Grundstück des K und heben dort die Terrassenplatten an, so dass einige sogar zerbrechen. K verlangt von B Beseitigung der Wurzeln. B meint, er habe damit nichts zu tun. K beauftragt Unternehmen B mit Beseitigung. Dieses hebt die Platten ab und kürzt und entsorgt die Wurzeln, Kosten 999,80 Euro, die K bezahlt. Zudem beauftragt K das Unternehmen C mit Erneuerung der aufgehobenen Platten, Kosten 400,60 Euro, die K bezahlt.

Schließlich half B dem K beim Tragen von Möbeln in das Haus des K. Der B ist weder Möbelpacker noch kennt er das Haus des K. Dabei stolpert er aufgrund falscher Einschätzung der Entfernung zwischen Treppe und Haustür. Eine Glasvitrinentür in einem Karton fällt zu Boden und zersplittert. K kauft eine neue Züt für 500,- Euro.

K verlangt nun zunächst Ersatz i. H. v. 3.499,40 Euro. B beantragt Klageabweisung. Die Parteien verhandeln. Das Gericht beschließt auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens.

Dann einige Monate später: Parteien Schreiben an Gericht, dass sie gerichtlichen Vergleich wollen, in dem B an K 2.500,- Euro zahlt, aber eine Einigung über die Kosten nicht erzielen können. K erklärt Hauptsache für erledigt, bittet das Gericht um „Titulierung“ des Vergleichs und Entscheidung gem. § 91a über die Kosten. K möchte „Feststellung der Wirksamkeit“ des geschlossenen Vergleichs und ebnfalls Kostenentscheidung. Eine mündliche Verhandlung fand nicht mehr statt. Das Schreiben des K geht am 13.01.2009 bei Gericht ein; das Schreiben des B am 29.01.2009. Entscheidungszeitpunkt ist der 02.02.2009.

Stichpunkte zu den rechtlichen Problemen:

Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung nach 91 a, Antragsauslegung, Grunddienstbarkeit, Schadenersatz bei Selbstvornahme, Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsverhältnis, Aufwendungsersatz und Schadenersatz.

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In Niedersachsen lief heute ein ähnlicher, in den Details aber leicht abgewandelter Fall. Der Sachverhalt laut chris.blog:

„Eheleute K verklagen Eheleute B. Die Parteien sind Nachbarn, wobei jeder auf seinem eigenen Grundstück wohnt. Das Grundstück der Bs ist weder mit dem öffentlichen Verkehrs-, noch mit dem Abwassernetz direkt verbunden.

Auf dem Grundstück der Ks ist ein Weg, der zum Grundstück der Bs führt; diesen Weg benutzen die Bs mit. Weil er inzwischen durch das viele Befahren mit dem Auto einer Instandsetzung bedarf, verlangen die Ks die Kosten von den Bs zur Hälfte gesetzt. Genau genommen wolen sie die hälftigen Kosten für eine Befestigung des bislang unbefestigten Weges und nur hilfsweise die hälftigen Kosten reiner Instandssetzungsmaßnahmen.

Auch leiten die Bs ihre Abwässer in das Abwasserrohr der Ks, von wo aus die Abwässer dann in das öffentliche Abwassersystem gelangen. Weil nun aber eine Verstopfung des Rohrs vorgelegen hat, haben die Ks 1.000 Euro für eine Reinigung bezahlt; auch hiervon wollen sie die Hälfte erstattet haben.

[…] Sie vergleichen sich daraufhin außergerichtlich mit den Ks über die Zahlung von 500 Euro wegen des Abwasserrohres (dieser Vergleich soll gerichtlich tituliert werden); und was den Weg angeht, so hat auch dies Problem sich nun natürlich erledigt, zumal die Ks mit den neuen Nachbarn bereits eine Vereinbarung getroffen haben.“

Examenstermin Februar: 2. Verwaltungsrechtsklausur (Nds)

Heute gab es in Niedersachsen die zweite Klausur im Verwaltungsrecht. Thema: Polizei- und Ordnungsrecht. Im chris.blog finden sich auch diesmal gute Infos zu Sachverhalt und Aufgabenstellung:

„Ein Bauer namens Heinrich Schäfer (!) hat eine Rinderherde. Acht der Tiere brechen aus und verteilen sich auf ein rund 15 Quadratkilometer großes Gebiet, durch das unter anderem auch zwei Straßen führen. Polizei und freiwillige Feuerwehr machen sich daran, die Biester wieder einzufangen. Ein Tier muss erschossen werden, als es bei dem Versuch der Gefangennahme in Panik ausbricht und geradewegs auf die stark befahrene Bundesstraße zugaloppiert. Polizei und die Stadt Stade (Trägerin der Feuerwehr) senden Kostenbescheide an den Bauern, der aber nicht zahlen will und außerdem Schadensersatz für das tote Tier begehrt und darum in „meiner“ Kanzlei vorstellig wird.“

„Aufgabenstellung: Alle notwendigen Schreiben und Schriftsätze anfertigen […] und einen Sachbericht schreiben.“

Laut Hinweis im Jurawelt-Forum ist die Klausur heute (zumindest teilweise) diesem Urteil des VG Stade aus dem März 2007 nachgebildet.

Examenstermin Februar: 1. Verwaltungsrechtsklausur (Nds)

Heute lief am Dienstag eine Klausur zum Thema Ausländer- und Aufenthaltsrecht. Konkret ging es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung.

Laut ausführlichem Bericht im Jurawelt-Forum ging es um folgenden Sachverhalt:

„Ein Algerier hatte ne befristete Aufenthalterlaubnis bekommen, weil verheiratet, und dann nach ein paar Jahren ne unbefristete. […] Dann hat er hat sich scheiden lassen. Das Kind wurde festgestellt war nicht leiblich. Er hatte allerdings noch eine Ehe in Algerien. […]

Die Behörde hat nun die Erlaubnis zurückgenommen, die Ausreise gefordert und angedroht, dass wenn er der nicht nachkommt, er ausgewiesen wird.“

Es war dann eine Antrags- bzw. Klageerwiderung zu formulieren.

Wie so oft lag auch dieser Klausur eine aktuelle Entscheidung zugrunde. So war die Klausur einem Fall nachgebildet, den das OVG Lüneburg im Juni 2008 zu entscheiden hatte. Die Entscheidung im Volltext ist hier abrufbar.