KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Freitag, der 09.10.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"

Examenstermin Mai: 3. Zivilrechtsklausur

Zivilrechtsklausur aus dem Zwangsvollstreckungsrecht:

Es war eine Klausur mit Aufhänger aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, die zeitlich eigentlich nicht schaffbar war.

Zu prüfen war eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO. Der Kläger hatte 2 Anträge gestellt, weil bei einem Schuldner ( S ) 2 Autos gepfändet worden waren, die ihm angeblich gehören. Nachdem das eine Auto versteigert worden war, stellte der Kl den Antrag 1 ) diesbezüglich auf Zahlung des Versteigerungserlöses und Schadensersatz um, zum einen, weil das Auto erheblich unter Wert versteigert worden ist, zum anderen wegen entgangenem Gewinn, weil er für den PKW angeblich schon einen Käufer hatte, der mehr gezahlt hätte, als das Auto wert war. Hier war also eine verlängerte Drittwiderspruchsklage zu prüfen, wobei einige Probleme auftauchten, weil hier ein anderes Gericht örtlich zuständig gewesen sein könnte und der Beklagte dies gerügt hat.

Die Einzelheiten kriege ich nicht mehr zusammen. Bei beiden Autos war zu prüfen, ob der Kläger Eigentümer war.

Bei einem Auto hat der Kläger „normales“ Eigentum erworben ( str. ) und das Auto bei S nur bis zu einem Weiterverkauf untergestellt. Hier mussten dann alle Indizien gewürdigt werden: wer hatte den Fahrzeugbrief, die Schlüssel, schriftlicher Kaufvertrag, etc.
Bzgl. des Schadensersatzanspruches ( s.o.) war dann ausführlich das Verschulden des Beklagten zu prüfen, weil der Kläger vor der Versteigerung an irgendeine Mitarbeiterin noch ein Fax geschickt hatte, die es dann aber verschludert hat ( „Organisationsverschulden, etc. ).

Bei dem anderen Auto ging es um eine Sicherheitsübereignung. Es war dann eine mögliche Unwirksamkeit wegen Übersicherung und wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 138 BGB zu prüfen. Dort musste man ein bisschen rechnen. Auch hier musste anhand bestimmter Indizien geprüft werden, ob der Kläger Eigentümer war. Eine Beweisaufnahme hatte nicht stattgefunden.

[Quelle: Juraexamen.com]

 

Examenstermin Mai: 2. Zivilrechtsklausur

Heute sogar der Hinweis noch kürzer als gestern:

heute in der anwaltsklausur mietrecht

Mal sehen, ob die Berichte dann in den nächsten Tagen wieder ausführlicher werden!

Update: Auch zu dieser Klausur gibt es nun einen längeren Bericht im Jurawelt-Forum:

Anwaltsklausur
Maklerin erbittet Auskunft von der Stadt nach Denkmalschutzgesetz auf einem Ankreuzformular.
Stadt kreuzt an, es handele sich um „Denkmalobjektobjekt“ dessen äußeres Gepräge und Milieu erhalten bleiben soll. An der Stelle an der auf dem Formular nach „Denkmalgebäude“ gefragt ist, erfolgt keine Notiz. Bei diesem „Denkmalgebäude“ handelt es sich um Gebäude deren Sanierung strengen denkmalschutzrechtlichen Auflagen unterliegt. Also einen wesentlich größeren Sanierungsumfang erfordert als ein „Denkmalobjekt“.
Maklerin schildert das Gebäude als ein „Denkmalobjekt“ unter besonderem u hervorgehobenen Hinweis auf die städtische (leider falsche bzw fehlende Auskunft).
Mandant ist Maurer und will Objekt als Altersvorsorge sanieren und umbauen.
Mandant führt mit Maklerin Verhandlungen, im Exposé der ausdrückliche Hinweis: Verhandlungen sollen ausschließlich mit Maklerin geführt werden.
Es kommt zu Vertragsschluss. Kaufpreis 42 KEUR. Im Notariellen Grundstückskaufvertrag § 7: der Verkauf erfolgt wie gesehen und besichtigt, Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Sodann erfolgt Übergabe.
Baubehörde meldet sich und klärt Mandanten darüber aus, dass es sich nicht wie im Exposé ausgeführt um ein „Denkmalobjekt“, sondern um ein „Denkmalgebäude“ handelt. Für diesen ergibt sich deshalb ein gravierender Mehraufwand. Er kann diesen derzeit nicht genau beziffern, meint so 30 KEUR werden es etwa werden. Er kann auch in absehbarer Zeit nicht genau sagen, wieviel dies Kosten wird.
Verkäufer sagt, Verhalten der Mäklerin nicht zurechenbar. Mandant soll nur Vertrauensschaden bekommen. Maklerin insolvent.

Mandant will:
-Kosten des Mehraufwandes
-ausdrücklich keine Rückabwicklung
-nur gegen den Verkäufer vorgehen
-in Essen klagen

Aufgabe:
Gutachten
Entweder Klageschrift oder Mandantenschreiben, je nach Lsg.

Examenstermin Mai: 1. Zivilrechtsklausur

Die Hinweise, die man momentan im Netz zu den Klausuren im Monat Mai findet, sind wirklich „knapp“. Aber hier immerhin ein kleiner Hinweis auf die Z1-Klausur aus NRW:

Heute in Z1 in NRW (köln) lief
Urteil / Verkehrsunfall
Klassisch, paar Probleme
aber Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit waren erlassen

Update: Inzwischen gibt es im Jurawelt-Forum einen etwas ausführlicheren Bericht zu dieser Klausur:

Urteilsklausur
Kläger klagt gegen Halterin und Fahrerin B1 und deren KFZhaftpflichtversicherer. Macht etwa 4.000 Eur auf Gutachtenbasis, 430 Eur Gutachtenkosten und 25 Eur Schreibkostenpauschale des RA geltend. Auto des K hatte hinten Vorschäden an Stossstange und über Lampe.
K musste mit seinem Jaguar auf Auto warten, welches nach links abbiegen wollte. B1 fährt mit Seat Marbella auf ihn, auf die Stelle der Vorschäden.
B1 läßt sich auf schriftliches Vorverfahren nicht ein. B2 tritt als Nebenintervenient auf Seiten B1 in deren Rechtsstreit ein. B2 bestreitet Unfall gänzlich, beruft sich auf ihrerseits gefertigtes Sachverständigengutachten welches besagt, es gab Vorschaden. Ist Ansicht sie könne sich auf Anscheinsbeweis für gestellten Unfall berufen. Indizien dafür seien: wertvolles KFZ des K, wertloses KFZ B1, gleiches Alter (25 und 39 Jahre) kommen beide aus Wuppertal. Beide aufwändiger Lebensstil.
Gericht bestellt eigenen Sachverständigen. Dieser bestätigt Vorschäden, sagt aber auch, es sei durch B1 versucht worden auszuweichen. SV beziffert Schaden durch B1 auf 1.700 Eur. B1 bestätigt Vortrag K. Sagt in mdl Verhandlung, sie würde K Geld ersetzen, kann es nicht, sie weiß nicht welchen Antrag sie stellen soll und sagt Anwalt der B2 solle das tun. K räumt Vorschäden ein.

Urteil; Kosten und vorl Vollstr erlassen.

Dass in NRW bei einer Klausur die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erlassen sind, ist die absolute Ausnahme; bestätigt aber den immer geltenden Grundsatz, dass man den Bearbeitervermerk genau lesen muss, um nicht unnötig Zeit zu verlieren!

Rechtsreferendare für die Anwalts- oder Wahlstation (m/w/d)

von COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Wir sind eine Partnerschaftsgesellschaft mit repräsentativem Sitz im Herzen von Düsseldorf aus Patent- und Rechtsanwälten, die in allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der angrenzenden Rechtsgebiete national und international tätig ist. Neben einem interessanten und vielseitigen Aufgabengebiet bieten wir ein angenehmes Arbeitsumfeld in einem Team aus etwa 140 Kolleginnen und Kollegen und an einem zentralen Standort in exklusiven Räumen mit moderner Ausstattung. Wir bieten die Perspektive, sich in einer zukunftsorientierten und dynamischen Kanzlei mit über 30 Patent- und Rechtsanwälten beruflich weiterzüntwickeln.

Examenstermin Mai: 1. Zivilrechtsklausur (Nds)

Dazu gibt es eine Zusammenfassung bei Juraexamen.com:

Urteilsklausur.

Es ging um den vom BGH 2008 entschiedenen Parkettstäbchenfall ( BGH NJW 2008, 2837 ), also um die Frage, ob der Verkäufer bei mangelhafter Ware, die schon irgendwo eingebaut worden ist, auch die Kosten für Ein- und Ausbau schuldet und nach welchen AGL’s. Bei Interesse am besten die Entscheidung einfach mal nachlesen.

Angereichert war die Klausur mit einer Teilrücknahme. Danach erklärten die Parteien den Rechtsstreit noch teilweise für erledigt. Daher war ein Teil der materiell-rechtlichen Prüfung gem. § 91 a ZPO bei der Begründung der Kostenentscheidung abzuhandeln. Ansonsten war wohl eine relativ unangenehme „doppelte“ Berechnung nach der Mehrkostenmethode durchzuführen.

Examenstermin Mai: Wahlklausur (Nds)

In Niedersachsen kann man wählen, ob man eine weitere Strafrechtsklausur oder eine weitere Verwaltungsrechtsklausur schreiben will. Als Wahlklausur Verwaltungsrecht lief heute folgender Sachverhalt:

verwaltungsrecht aus behördlicher sicht.

entscheidung der stadt uelzen war zu entwerfen. in der klausur geht es um die zulassung eines schaustellers zum uelzener oster… – jedenjalls ein markt (festgesetzt gem. § 69 gewo) – die stadt lehnt ab, dagegen geht der schausteller im wege des einstw.rechtsschutz vor. das vg entscheidet per beschluss, dass die stadt uelzen den schausteller zum markt zulassen muss. materiell geht es um 68,69,70 gewo. angelehnt an die entscheidung 11 A 1537/07, VG Hannover vom 09.12.2008 u den beschluss 11 B 4885/08, VG Hannover vom 31.10.2008.

[Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum]

Examenstermin Mai: 2. Verwaltungsrechtsklausur (Nds)

Leider gab es heute nur einen (sehr) knappen Hinweis auf das Thema der zweiten Verwaltungsrechtsklausur in Niedersachsen. Allerdings scheint ein Klassiker gelaufen zu sein:

[…] ging es ums abschleppen… verkehrszeichen… […]

Es ist schon interessant, dass immernoch regelmäßig Abschleppfälle im Examen laufen! Mit diesem Thema sollte man sich im Rahmen der Examensvorbereitung auf jeden Fall mal beschäftigt haben…

Examenstermin Mai: 1. Verwaltungsrechtsklausur (Nds)

In der ersten Verwaltungsrechtsklausur in Niedersachsen lief folgender Fall:

Der Modellflugzeug-Liebhaber e.V. beantragt bei der Nds. Landesbehörde für Bau und Straßenverkehr eine Aufstiegserlaubnis zum Starten, Fliegen und Landen von Modellflugzeugen auf einem Grundstück im Außenbereich, wo sehr sehr viele Vögel leben, die teilweise artgeschützt sind (§ 42 BNatSchG), und erhält daraufhin promt eine. Hinweis darauf, daß die Erlaubnis andere Genehmigungen nicht ersetzt. (Keine Konzentrationswirkung)

Landkreis erfährt aus der Zeitung davon, daß der e.V. bereits die Modellflugzeuge fliegen läßt. Ein Tag der offenen Tür soll Gäste für Modellflugzeuge begeistern. Landkreis findet das doof, weil ja keine Baugnehmigung mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 NBauO.

Anwaltlich vertretener e.V. meint, das brauchen wir nicht. Keine bauliche Anlage, ggfs. Konzentrationswirkung und weitere Argumente.

Landkreis hört e.V. wegen beabsichtigter Nutzungsuntersagung, AsV und beabsichtigtem Zwangsgeld an, weil bauliche Anlage, formell illegal und die Vögel müssen auch brüten etc. Das gehe aber nicht, weil die Vögelchen denken könnten, daß die Modellflugzeuge Greifvögel sind. Gefahr, daß die dann wegen der Nachbarschaft abziehen.

[Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum]

Examenstermin April: 2. Strafrechtsklausuren sowie die Verwaltungsrechtsklausuren

Leider haben wir im Netz keine Hinweise auf die Sachverhalte der zweiten Strafrechtsklausur (Revision oder Urteil) sowie der zwei ÖRechts-Klausuren gefunden, die in dieser Woche geschrieben wurden.

Sollten wir zu einem späteren Zeitpunkt noch Zusammenfassungen entdecken, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen.

Update: Hier nun doch noch Zusammenfassungen aus dem Jurawelt-Forum:

StR II: Revision: angeklagte Taten: Meineid, Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und zur Strafvereitelung. Auf der Sachrüge lag auch der Schwerpunkt (meiner Meinung nach).. War ein wenig wirr, weil der Bruder von dem jetzigen Verurteilten ursprünglich wegen Brandstiftung angeklagt war und der jetzt Verurteilte hat seine damalige Verlobte und dessen Freundin dazu angestiftet, seinem Bruder ein falsches Alibi zu beschaffen, was sie dann vor Gericht auch alle so ausgesagt haben. Und noch ein paar prozessuale Probleme wie Befangenheit, Eidesverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrechte (meine ich mich zu erinnern)

ÖR I: Baurecht (Anwaltsklausur) Bebauungsplan, Vorbescheid, neuer Bebauungsplan. Der Mandant hat selbst auch schon eine Klage eingereicht und wollte auch wissen, ob diese weitergeführt werden soll und dergleichen. Hab ich glaub ich ziemlich versiebt, weil der alte Bebauungsplan in meiner Prüfung gar nicht vor kam. Gibt dazu auch ne Entscheidung von irgendeinem Gericht, wenn ich da noch mal drüber stolper, poste ich den Link..

ÖR II: Urteil: Polizeirecht, Gefahrbegriff, Störerbegriff etc. Der Sachverhalt war so, dass Pferde aus einer Pferdepension von einer Koppel abgehauen sind (oder möglicherweise auch von Randalierern freigelassen wurde, hier war der Sachverhalt unklar) und dann in umfassenden und teuren Aktionen (Straßensperren, Hubschrauber) von der Polizei gesucht und eingefangen werden mussten. Der Betreiber von der Pension war selbst nicht ortsanwesend. Es war aber noch jemand da, der die Pferde beobachten sollte und noch jemand (die dann natürlich alle als Störer in Betracht kamen).. Im Endeffekt wurde dem Pensionsbetreiber ein sehr sehr teurer Kostenbescheid geschickt, gegen den er dann Widerspruch eingelegt hat und ein fast zu 100% negativer Widerspruchsbescheid ergangen ist..

Examenstermin April: 1. Strafrechtsklausur

Als S1-Klausur war heute in NRW genauso wie in den anderen Bundesländern eine Anklageschrift zu fertigen. Dem Fall lag folgender (umfangreicher) Sachverhalt zugrunde:

1. Tatkomplex
Dirk Buch (B) betritt am 12.11.08 so gegen 18:15 das Kaufhaus „Kaufparadies“. Er geht in einen seperaten Raum in dem sich für die Pfandannahme Automaten befinden. Dort führt er in ein entsprechendes Gerät eine präparierte Cola-PET ein. Er hat am Ende der Flasche einen Hacken befestigt. Der erste Versuch endet mit einer Fehlermeldung. Er benutzt sodann ein anderes Gerät, wobei er von D, dem Kaufhauscop, beobachtet wird. Es gelingt ihm die Flasche 10 mal über die Abtasteinrichtung zu führen und sich so einen Pfandbon i. H.v. 2,50 EUR vom Gerät erstellen zu lassen. Der Abtastvorgang funktioniert derart, dass die Flasche gewogen, gescannt und vermessen wird. Auf dieser Grundlage wird der Wert der Pfandflasche ermittelt. Nach diesem Vorgang wird die Flasche entsprechend mit einem Laufband ins Innere des Geräts befördert.

B geht mit seinem Bon zur Kasse und läßt sich die 2,50 EUR auszahlen. Kurz darauf wird er von D gestellt und in dessen Büro verbracht. Dort beschimpft er D als „Schnüffler-Schwein“ und versucht zu entkommen. D hat ihn jedoch fest im Griff, sodass die Flucht nicht gelingt.

Soweit die Zeugenaussage des D. B verweigert die Aussage.

2. Tatkomplex
Die ermittelnden Beamten zu TK 1 erhalten einen anonymen Anruf. Eine männliche Stimme gibt an, dass D dem B angeboten habe die Strafanzeige gegen ihn zu unterlassen, wenn dieser ihm 100 EUR gäbe.

Die Beamten ermitteln daraufhin, dass das Büro in dem B festgehalten wurde am Tattag offen stand und in unmittelbare Umgebung mehrere männliche Mitarbeiter des Kaufhauses arbeiteten. Eine Befragung dieser verlief ergebnislos. Niemand hat etwas gesehen bzw. gehört.

D wurde zum TK 1 als Zeuge vernommen. Belehrungen sind wie üblich erfolgt. In der Vernehmung wird er sodann befragt, ob er dem B angeboten habe gegen Zahlung von 100 EUR nicht anzuzeigen. D gibt daraufhin an, B habe ihn gefragt, ob er die Sache nicht vergessen könne, weil sich beide doch aus der Nachbarschaft kennen würden. Z habe dann angeboten gegen Zahlung von 100 EUR die Sache zu vergessen. Da B aber keine 100 EUR zahlen wollte, habe er ihn dann angezeigt. Im Rahmen der weiteren Ermittlung bestellt sich ein Verteidiger für Z der bereits die Vernehmung rügt und für unzulässig hält. Er hat seinem Mandant auch geraten die nunmehr angesetzte Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei nicht wahrzunehmen.

3. Tatkomplex
Am 20.11.08 hält sich B gemeinsam mit Z an einem Kiosk auf. B hat Stress mit seiner Freundin und trinkt gemeinsam mit Z eine Flasche Bier. Er hat kein Geld und möchte Zigaretten kaufen. Der Kioskbesitzer möchte nicht anschreiben lassen. Es nähert sich der 17-jährige G dem Kiosk. B flüstert dem Z zu: „Der hat sicher Kippen, den hau ich um“. B spricht den G unvermittelt an, ob er Zigaretten habe. G reagiert nicht. B schlägt sodann den G mit einem Faustschlag nieder. Beim Zubodengehen verliert G seine Geldbörse aus der Jacke. B durchsucht die Taschen des am Boden liegenden G auf Zigaretten, ohne Erfolg. Er entdeckt das Portmonee, dass sich in der Nähe der rechten Hand des G befindet und steckt es ein. Das Portmonee hat einen Wert von ca. 20 EUR. Es beinhaltet ca. 45 EUR Bargeld und den BPA des G. B und Z entfernen sich vom Kiosk. G trägt als Verletzung ein Hämatom am linken Auge davon.

Z fordert nun den G auf ihm das Portmonee herauszugeben, er möchte das Geld sowie den Ausweis für sich haben. Z hat G 100 EUR im Rahmen eines Striplokalbesuches geliehen. Diese Schuld möchte er mit dem Geld verrechnen. Er droht dem G dabei ihn hinsichtlich des Lokalbesuches bei seiner Freundin zu verpfeifen. Dadurch lässt sich G beeindrucken und gibt Z das Portmonee.

Beide werden durch die alarmierte Polizei kurze Zeit später gefasst. Das Portmonee wird in der Jackentasche des Z aufgefunden und sichergestellt. Z und G haben im Laufe des Tages nur jeweils 1 Flasche Bier getrunken.

Das Geschehen wird durch G geschildert sowie durch den Kioskbesitzer. Z läßt sich hinsichtlich der Tat ein und bestätigt die Angaben der Zeugen. B wird erneut als Beschuldigter zur Vernehmung geladen befindet sich jedoch im Krankenhaus aufgrund eines Unfalls, soweit die Aussage seiner Mutter.

[Quelle: Bericht bei Juraexamen.com]

Examenstermin April: 4. Zivilrechtsklausur

In der letzten Zivilrechtsklausur aus dem Examensdurchgang April lief einen Anwaltsklausur.

In einem ersten Teil ging es um die Zuständigkeit des Gerichts sowie um Gebührenrecht:

Das Ehepaar Forster kommt zu dem Anwalt XX und übergibt eine Klage, die ihnen am heutigen Tage zugestellt wurde. Es war vorher ein Mahnbescheid (im Januar) erlassen, gegen den sie noch am selben Tage Einspruch eingelegt hatten. Es wurde auch der Antrag gestellt, das Verfahren bei Widerspruch an das bezeichnete Gericht (Amtsgericht Hamburg) abzugeben. Die Sache ist dann an das Amtsgericht Hamburg abgegeben wurden, die Ausgangsnachricht vom Mahngericht hatte das Datum 4.3.09 und die Eingangsnachricht war vom 6.3. Das Ehepaar ist am 10.03. in den Gerichtsbezirk eines anderen Amtsgerichts in Hamburg (weiß den Namen nicht mehr und find ihn auch nicht im Internet) und die Klageschrift ist ihnen heute (am 6.4.09) auch bei der neuen Anschrift zugestellt worden. Sie fragen sich, ob sie nicht auch in dem Bezirk ihres neuen Wohnortes hätten verklagt werden müssen.

Sie verstehen nicht, warum der Ehemann (Beklagter zu 1.) überhaupt mitverklagt wird. Außerdem verstehen sie nicht, was der Verein, der sie verklagt, mit der Sache überhaupt zu tun hat. Den Prospekt haben sie zwar erhalten, aber nicht gelesen.

Sie haben nachgeforscht und rausgefunden, dass die 2,5 Gebühren des Klageverfahrens nachgezahlt worden sind.

kurzer Bearbeitervermerk, dass Rechtsreferendar D die Akte zur Bearbeitung übergeben wurde; er solle die neue Rechtsprechung zu den Anwaltsgebühren beachten.

Sachverhalt zum eigentlichen Rechtsstreit:

Kläger ist der Verein + Träger und Betreiber des privaten Gropius Gymnasiums, was in dem Prospekt, der immer mit der Anmeldung überreicht werde, auch beschrieben werde (diesen Prospekt hätten auch die Beklagten erhalten)

Der Sohn der Beklagten, Norman Forster, sei Schüler an dem privaten Gymnasium und müsse monatlich ein Schulgeld von 350 Euro bezahlen, was in den genannten Zeiträumen (nebst der Monate Mai und Juni 2008) nicht geschehen ist. Er war im Schuljahr 07/08 in der 13. Klasse, ist aber nicht zum Abitur zugelassen und die Kläger meinen, dass die Schule daher auch kein Schulgeld fordern könne. Die Nachricht, dass er nicht zugelassen werde, habe er am 24.4.08 persönlich überreicht bekommen. Danach sei er auch nicht mehr zum Unterricht gegangen. Er sei auch von der Schule ausreichend auf das Abitur vorbereitet worden, Zeugnis der Schulleiterin Frau Z. Und die Deutschlehrerin Frau F des Sohnes hätte zwar im Sommer 2008 die Schule verlassen, dies sei aber nicht geschehen, weil sie eine schlechte Lehrerin ist und gefeuert wurde, sondern weil sie eine andere Stelle an einem anderen Gymnasium annehmen wollte. Und natürlich sei es möglich, an dem Gymnasium das Abitur zu absolvieren, das würden jedes Jahr viele Schüler tun, Zeugnis der Schulleiterin.

Man hätte mit der Beklagten zu 2. eine Stundungsvereinbarung getroffen, weil die Eltern Geldknappheit vorgeschoben hätten (Anlage 2).

Es wurden zum 1. Mai und 1. Juni 2008 je 350 Euro Schulgeld gezahlt, ein Zahlungszweck wurde bei Zahlung nicht angegeben.

Der Kläger hat die Beklagten zur Zahlung aufgefordert mit anwaltlichem Schreiben von Mitte September, in dem eine Frist zur Zahlung bis zum 2.10.08 gesetzt wurde. Es ist nichts passiert. Die Anwaltsrechnung wurde bezahlt.

Bearbeitervermerk:

Gutachten schreiben etc., ggf. Hilfsgutachten, Sachbericht erlassen, ggf. prozesstaktische Erwägungen

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin April: 3. Zivilrechtsklausur

Heute ging es um eine Zwangsvolstreckung aus einer notariellen Urkunde:

Die Kläger (Eheleute, beides Kaufleute) haben gegen die Beklagten (auch Eheleute, Kaufleute) vor dem Landgericht Magdeburg geklagt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Die Beklagten haben dem Kläger zu 1. im Jahre 2006 GmbH-Anteile verkauft. Dabei hieß es in dem Kaufvertrag, dass der Kaufpreis sich aufgrund der Abschichtungsbilanz errechnet. 250.000 Euro sollten im Jahre 2006 gezahlt werden, 100.000 Euro im Jahre 2007. Diesbezüglich hat sich der Kläger zu 1. der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Dann hieß es noch, dass die Abschichtungsbilanz von einem Steuerberater geprüft werden sollte, der Restbetrag wäre innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfsbericht fällig. Wenn wegen des gestundeten Betrages ein Guthaben bestehen würde, würde dieses abgezogen werden. Und zuletzt übernimmt die Ehefrau des Erwerbers, also die Klägerin zu 2. die „Mithaft“.

Dann wurde die GmbH im Jahre 2009 zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagten haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der 100.000 Euro (die 250.000 Euro wurden ordnungsgemäß gezahlt) erwirkt, die Forderung auch schon gepfändet, wären aber noch nicht befriedigt.

Die Kläger wenden ein, dass bis heute noch keine Bilanz errechnet geschweige denn geprüft worden wäre. Daher wäre der Titel unbestimmt und der Kaufpreis würde noch nicht feststehen. Außerdem sei eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2. doch nicht möglich.

Die Kläger erklären zudem die Anfechtung, weil die Beklagten arglistig über die Vermögenslage getäuscht hätten. Zudem erklären sie die Aufrechnung mit einer Forderung, die sie von dem Müller, der als Darlehensgeber mit den Beklagten einen Darlehensvertrag über 100.000 Euro geschlossen hätten. Abtretung war auch schriftlich und Abtretungsanzeige gabs auch. Der Darlehensvertrag war auch schriftlich, Zinsen waren nicht vorgesehen, das Darlehen war jederzeit kündbar und sollte dann sofort fällig werden.

Klageerwiderung: Die Beklagten wenden ein, dass das Darlehen noch nicht gekündigt wurde. Sie hätten ordnungsgemäße Angaben hinsichtlich der Jahresgehälter gemacht. Außerdem hätten die Beklagten mit dem Müller eine mündliche Abrede danach getroffen, dass eine Rückzahlung wegen Geldknappheit erst zwischen 10 Monaten und einem Jahr stattfinden soll.

Replik: Sie hätten den Beklagten bei der Abtretungsanzeige geschrieben, dass weitere Nebenabreden nicht bekannt und somit nicht existent seien und die Beklagten hätten dies durch ihr Schreiben drei Tage später bestätigt (Beweis Schreiben), Wortlaut zur Kenntnis genommen o.ä.

[Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum]

Examenstermin April: 2. Zivilrechtsklausur

Heute lief eine Anwaltsklausur mit folgendem Sachverhalt:

Mandant Meyer kann wegen Krankheit erst jetzt zum Anwalt kommen. Er hat eine Wohnung in Saarbrücken (Brandtstr. 4) im Obergeschoss, 5 Zimmer. Die hatte er an Müller vermietet (jetzt wohnhaft Homburg) und am 31.10.08 zurückerhalten. Die Wohnung wäre nicht renoviert worden, obwohl das im Mietvertrag (Anlage 1) vereinbart war. Das Wohnzimmer war dunkelrot gestrichen.

Außerdem hätte der Mieter die Innentüren alle um 10 cm abgesägt, damit die Luft besser zirkulieren kann. Er hat gesagt, dass er in der Wohnung nichts mehr machen wird. Der Mandant könne eh nicht beweisen, dass die Türen bei seinem Einzug nicht schon abgesägt waren. Bei dem Gespräch war auch die Frau des Mandanten zu gegen.

Der Mandant hat schon einen Kostenvoranschlag von einer Malerfirma (Anlage 2), die die Renovierungsarbeiten machen soll, er hat es auch schon beauftragt weil das jetzt schnell gehen soll weil er die neu vermieten will.

Er hat allerdings kein Geld um die Prozesskosten zu bezahlen. Er kriegt Hartz IV, hat kein Vermögen und seine Frau hat auch kein Einkommen. Er hat im Moment auch keine Mieteinnahmen wegen der nicht vorgenommenen Renovierung.

Bearbeitervermerk: Schriftsatz entwerfen; Mandant Meyer hat nur die Wohnung im Eigentum (Eigentumswohnung), wohnt selbst zur Miete, die Eigentumswohnung ist erschöpfend dinglich belastet.

[Quelle: Jurawelt-Forum]