Ein chronisch kranker Rechtsreferendar erhält für das zweite juristische Staatsexamen vorerst keinen Nachteilsausgleich. Wie lto.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag eines Kandidaten abgelehnt, der wegen einer Autoimmunhepatitis Erleichterungen für die Examensklausuren erreichen wollte. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Erkrankung allein noch nicht genügt, um Prüfungsbedingungen zu verändern.
Nach der Darstellung des Gerichts blieb offen, ob und in welchem Umfang die Krankheit die konkrete Prüfungsleistung beeinträchtigt. Gerade im Staatsexamen müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Einschränkungen in der Klausursituation auftreten und warum die beantragte Maßnahme diese Nachteile ausgleicht. Pauschale Hinweise auf Belastung, Erschöpfung oder eine allgemein schwierige gesundheitliche Lage reichen dafür nicht aus. »»»







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In Nordrhein‑Westfalen kam es 2019 zu einem ungewöhnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im März 2020 vom Landesjustizprüfungsamt (LJPA) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Er legte Widerspruch ein und machte insbesondere Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur „Strafrecht 1“ geltend. Diese Arbeit war zunächst sowohl vom Erst‑ als auch vom Zweitkorrektor mit sechs Punkten (ausreichend) bewertet worden. Im sogenannten Überdenkungsverfahren prüften die Gutachter die Klausur erneut. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung eine Bewertung mit sieben Punkten (befriedigend) vertretbar sei. Mit der Anhebung der Note hätte der Kandidat die erforderliche Gesamtnote erreicht. 



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