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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 38/2026
Sonntag, der 20.09.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Rechtsprechung"

VG Düsseldorf: Offene Zweitkorrektur gilt auch im Überdenkensverfahren (15 K 555/24)

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Wer eine juristische Staatsprüfung angreift, setzt oft große Hoffnung in das Überdenkensverfahren. Dort müssen Prüferinnen und Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings erneut zur Kenntnis nehmen und ihren Bewertungsspielraum noch einmal ausüben. Das VG Düsseldorf hat nun klargestellt, dass dieses Verfahren nicht zu einer verdeckten Zweitkorrektur wird. Auch beim späteren Überdenken darf der Zweitgutachter wissen, wie der Erstgutachter die Arbeit bewertet hat und wie dieser mit den Einwendungen umgeht.

Der Fall betraf eine Jurastudentin, die im Wiederholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung gescheitert war. Vier ihrer sechs Aufsichtsarbeiten waren mit „mangelhaft“ bewertet worden, sodass das Justizprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklärte. Die Kandidatin griff vor allem eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Klausur an. Nachdem der Widerspruch erfolglos geblieben war, verlangte sie vor Gericht eine Neubewertung und rügte unter anderem, der Zweitgutachter habe sich im Überdenkensverfahren nicht eigenständig genug mit ihren Beanstandungen befasst.  »»» 

OVG Berlin-Brandenburg: Prüfungsstörungen müssen im Staatsexamen sofort gerügt werden (6 N 33/26)

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Wer in einer juristischen Staatsprüfung erhebliche Störungen erlebt, darf damit regelmäßig nicht bis zum späteren Klageverfahren warten. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschluss zur staatlichen Pflichtfachprüfung des ersten juristischen Staatsexamens erneut deutlich gemacht. Eine Examenskandidatin wollte die Wiederholung ihrer schriftlichen Prüfung erreichen und stützte sich auf mehrere Vorgänge während der Klausuren: unter anderem auf Raumklima, ein klingelndes Mobiltelefon, einen Rettungseinsatz nach dem Zusammenbruch eines Mitprüflings, zeitweise Aufsichtsfragen und weitere organisatorische Beanstandungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Für Prüflinge ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie die Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht sehr praktisch beschreibt. Nach Auffassung des Gerichts genügt es grundsätzlich nicht, dass andere Kandidaten eine Störung angesprochen haben oder dass die Aufsicht allgemein von Problemen im Raum wusste. Maßgeblich bleibt, ob der konkrete Prüfling die eigene Beeinträchtigung unverzüglich und hinreichend deutlich geltend gemacht hat. Nur dann kann die Prüfungsbehörde die Situation noch während der laufenden Klausur prüfen, Abhilfe schaffen und dokumentieren, ob die Chancengleichheit tatsächlich betroffen ist.  »»» 

OVG Berlin-Brandenburg: Berliner Vorbereitungsdienst darf vollständiges Examenszeugnis verlangen (4 A 1/25)

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Wer in Berlin in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden will, muss sich auf strengere formale Anforderungen einstellen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat einem Bewerber keine Prozesskostenhilfe für eine geplante Normenkontrolle gegen die neue Justizkapazitätsvergabeverordnung bewilligt. Im Kern ging es um die Frage, ob Berlin verlangen darf, dass Bewerberinnen und Bewerber bereits mit ihrem Aufnahmeantrag das vollständige Zeugnis der ersten juristischen Prüfung vorlegen. Dieses Zeugnis umfasst nicht nur die staatliche Pflichtfachprüfung, sondern auch den universitären Schwerpunktbereich. Der Antragsteller hatte die Pflichtfachprüfung zwar bestanden, den Schwerpunktbereich aber noch nicht abgeschlossen und sah sich durch die Neuregelung benachteiligt.

Nach der früheren Praxis konnte offenbar schon die bestandene Pflichtfachprüfung genügen, um den Bewerbungsprozess anzustoßen. Die neue Berliner Regelung knüpft die Berücksichtigung im Auswahlverfahren dagegen an vollständig eingereichte Unterlagen. Das Gericht ordnet diese Änderung nicht als unzulässigen Eingriff in abgeschlossene Rechtspositionen ein. Wer vor Inkrafttreten der Neuregelung noch keinen vollständigen Antrag gestellt hatte, könne grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine günstigere alte Verfahrenslage unverändert bleibt.  »»» 

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BVerfG: OLG-Präsident scheitert im Streit um rechtsextremen Referendar (2 BvR 17/26)

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines OLG-Präsidenten nicht zur Entscheidung angenommen, der sich gegen die vorläufige Aufnahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst gewandt hatte. Der Bewerber war zuvor wegen seines politischen Engagements in Organisationen, die der rechtsextremistischen Szene zugeordnet werden, vom Vorbereitungsdienst abgelehnt worden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Ausbildungsbehörde jedoch im Eilverfahren, ihn vorläufig aufzunehmen. Dagegen wandte sich der OLG-Präsident mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Verfahrensrechte verletzt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreue von Referendaren verkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht abschließend entschieden, ob der Bewerber endgültig in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden muss. Es hat vielmehr geprüft, ob die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen ausreichend begründet waren. Genau daran scheiterte die Beschwerde.  »»» 

VG Wiesbaden: Kein automatischer Notensprung knapp vor dem Prädikat (7 K 298/25.WI)

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Eine Examenskandidatin in Hessen hat vor dem VG Wiesbaden vergeblich versucht, ihre Abschlussnote im Zweiten Juristischen Staatsexamen von 8,95 auf 9,00 Punkte anheben zu lassen. Der Abstand zum Prädikat war minimal: Nur 0,05 Punkte trennten sie von der Note „vollbefriedigend“. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine solche Nähe zur nächsten Notenstufe für sich genommen keinen Anspruch auf eine Notenanhebung begründet. Entscheidend bleibt, ob die Prüfungskommission ihren Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Der Fall zeigt besonders deutlich, welche praktische Bedeutung die rechnerische Endnote im juristischen Staatsexamen haben kann. Die Klägerin hatte im Vorbereitungsdienst sehr gute Stations- und Arbeitsgemeinschaftsnoten erzielt und auch in der mündlichen Prüfung überwiegend zweistellige Bewertungen erreicht. Gleichwohl ergab die Gesamtberechnung nur 8,95 Punkte. Nach hessischem Prüfungsrecht kann die Kommission die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote zwar um bis zu einen Punkt anheben, wenn der Gesamteindruck den Leistungsstand dadurch besser abbildet. Diese Möglichkeit ist aber kein Automatismus.  »»» 

LG Stuttgart: Kein Schadensersatz wegen Rückenschmerzen im Zweiten Staatsexamen (7 O 212/25)

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Wer im Zweiten Staatsexamen knapp an der Zulassung zur mündlichen Prüfung scheitert, sucht naturgemäß nach jedem möglichen Ansatzpunkt. Das LG Stuttgart hatte nun über Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage zu entscheiden, mit der eine ehemalige Referendarin Schadensersatz wegen ihrer Prüfungsbedingungen verlangte. Sie hatte in den schriftlichen Arbeiten durchschnittlich 3,72 Punkte erreicht; für die mündliche Prüfung wären 3,75 Punkte nötig gewesen. Im Zentrum stand damit eine denkbar knappe Grenze zwischen Fortsetzung des Examens und Nichtbestehen.

Die Antragstellerin machte geltend, das Land Baden-Württemberg habe sie rechtswidrig benachteiligt. Während der Klausuren habe sie unter erheblichen Rückenschmerzen gelitten, die sich altersbedingt stärker ausgewirkt hätten. Hinzu seien familiäre Pflege- und Betreuungsaufgaben gekommen. Außerdem beanstandete sie eine Zivilrechtsklausur, in der zunächst die Notenstufe „befriedigend“ vermerkt, später aber durch „ausreichend“ ersetzt worden war. Aus ihrer Sicht hätte eine höhere Bewertung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung geführt und ihr ein früheres Einkommen als Volljuristin ermöglicht.  »»» 

Thüringer VerfGH: Verfassungsfeinde dürfen vom Referendariat ausgeschlossen werden (VerfGH 9/25)

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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat eine zentrale Zugangsregel zum juristischen Vorbereitungsdienst bestätigt: Bewerberinnen und Bewerbern darf die Aufnahme in das Referendariat verweigert werden, wenn sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind. Hintergrund war ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG. Die angegriffene Vorschrift knüpft nicht an einzelne Examensleistungen an, sondern an die persönliche Eignung für eine Ausbildung, die in Thüringen wie in anderen Ländern eng mit staatlicher Rechtspflege verbunden ist.

Das Gericht sieht in der Regelung zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Wer nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird, kann regelmäßig auch das zweite Staatsexamen nicht ablegen und damit klassische volljuristische Berufe nicht erreichen. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs aber gerechtfertigt. Die Rechtspflege sei auf Vertrauen angewiesen, und dieses Vertrauen betreffe nicht nur einzelne Richterinnen, Staatsanwälte oder Referendare, sondern die Justiz als Institution. Wer aktiv gegen die tragenden Prinzipien der Verfassung handelt, darf deshalb von einer Ausbildung ausgeschlossen werden, die später auch hoheitliche Aufgaben eröffnen kann.  »»» 

OLG München: Rechtsreferendar ersetzt keine anwaltliche Signatur bei fristgebundenem Schriftsatz (7 U 681/26 e)

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Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen anwaltlicher Delegation bei der elektronischen Einreichung fristgebundener Schriftsätze deutlich gemacht. Im Ausgangspunkt ging es nicht um die fachliche Leistungsfähigkeit eines Rechtsreferendars, sondern um die prozessuale Verantwortung des Rechtsanwalts: Eine Berufungsbegründung muss wirksam innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. Wird sie elektronisch eingereicht, reicht es nicht, dass ein zuverlässiger Referendar mit dem Versand betraut wird. Entscheidend bleibt, ob die formellen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs erfüllt sind und ob der verantwortliche Anwalt die für den konkreten Übermittlungsweg erforderliche Signatur- und Versandverantwortung selbst trägt.

Der Fall ist gerade für Referendarinnen und Referendare in der Anwaltsstation interessant, weil er einen typischen Ausbildungskonflikt sichtbar macht. In Kanzleien sollen Referendare praxisnah arbeiten, Fristen kennenlernen, Schriftsätze vorbereiten und organisatorische Abläufe übernehmen. Das entlastet die Ausbilder und ist für die Ausbildung wertvoll. Bei prozessualen Fristen bleibt die Verantwortung aber nicht beim Referendar hängen. Das Gericht prüft im Wiedereinsetzungsverfahren nicht nur, ob eine Hilfsperson zuverlässig war oder ob ihr erstmals ein Fehler unterlaufen ist. Es fragt vor allem, ob der Rechtsanwalt die zwingenden Vorgaben für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze eingehalten hat.  »»» 

VG Hamburg: Kein Wunschtermin für Klausuren im Verbesserungsversuch (2 E 3570/26)

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Wer den Verbesserungsversuch im Zweiten Juristischen Staatsexamen nutzt, kann daraus kein freies Wahlrecht für eine spätere Klausurkampagne ableiten. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Eilverfahren entschieden. Ein Rechtsreferendar wollte erreichen, dass seine für Juni 2026 vorgesehenen Aufsichtsarbeiten nicht zu diesem Termin, sondern erst in der Oktoberkampagne 2026 geschrieben werden müssen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die einschlägigen Regelungen zum Verbesserungsversuch zwar Anmeldefristen enthielten, aber keine ausdrückliche Bestimmung, welche konkrete Klausurkampagne nach der Anmeldung verbindlich sei. Daraus leitete er ein Recht ab, den Termin selbst zu bestimmen oder jedenfalls eine spätere Kampagne zu wählen.

Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Schon prozessual sah es erhebliche Hürden, weil die Festsetzung eines Prüfungstermins als Verfahrenshandlung innerhalb eines laufenden Prüfungsverfahrens grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden kann. Solche Einwände sind regelmäßig erst zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die abschließende Prüfungsentscheidung geltend zu machen. Das ist für Prüflinge unbequem, aber prüfungsrechtlich konsequent: Nicht jede organisatorische Einzelentscheidung wird sofort zu einem selbstständigen Streitgegenstand. Andernfalls könnten laufende Prüfungsverfahren durch Eilverfahren über einzelne Vorbereitungsschritte, Raumfragen oder Terminfragen blockiert werden.  »»» 

BayVGH: Keine digitalen Klausurkopien vor der mündlichen Prüfung

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Wie beck-aktuell.de berichtet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem Rechtsreferendar im Eilverfahren keine digitalen Kopien seiner Examensklausuren vor der mündlichen Prüfung zugesprochen. Der Kandidat hatte die schriftlichen Prüfungen im Termin 2025/2 bestanden und wollte vor dem mündlichen Termin Einsicht in die Klausuren samt Korrekturanmerkungen erhalten. Er berief sich dafür insbesondere auf Auskunfts- und Kopierechte aus der Datenschutz-Grundverordnung.

Das Landesjustizprüfungsamt hatte digitale Kopien vor der mündlichen Prüfung abgelehnt und auf eine Einsichtnahme am Prüfungstag verwiesen. Im gerichtlichen Verfahren bot die Behörde nach einem Hinweis des BayVGH kurzfristig eine persönliche Akteneinsicht in München an. Diese Möglichkeit nahm der Referendar nicht wahr. Für den Senat war damit entscheidend, dass ein praktischer Weg zur Kenntnisnahme der Korrekturen bestand und ein zusätzlicher Eilbedarf für digitale Kopien nicht ausreichend dargelegt war.  »»» 

BVerwG: Täuschungsvorwurf im Staatsexamen braucht belastbare Beweise (6 B 13.23)

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Ein Täuschungsvorwurf im Staatsexamen ist für Prüflinge existenziell: Er kann nicht nur eine konkrete Prüfung scheitern lassen, sondern auch den weiteren juristischen Ausbildungsweg empfindlich treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss zu einer staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass ein Prüfungsamt den Vorwurf einer Identitätstäuschung tragfähig beweisen muss. Der Fall betraf einen Kandidaten, der sich im August 2018 zu einem Wiederholungsversuch angemeldet hatte. Das Prüfungsamt vermutete, nicht der Kandidat selbst, sondern sein Zwillingsbruder habe die sechs Klausuren geschrieben. Ein Schriftsachverständiger kam allerdings zu einem noch ungewöhnlicheren Ergebnis: Weder der Prüfling noch sein Bruder hätten die Arbeiten verfasst.

Auf dieser Grundlage erklärte das Prüfungsamt die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid zunächst für rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah den Fall dagegen anders und hob den Bescheid auf. Entscheidend war nicht, dass ein Täuschungsversuch sicher ausgeschlossen werden konnte. Entscheidend war vielmehr, dass er nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht bewiesen war. Die Annahme eines unbekannten Dritten passte nicht überzeugend zu den Abläufen im Prüfungsraum, weil die Identität der Prüflinge an jedem Klausurtag anhand von Ladung und Ausweisdokument kontrolliert worden war.  »»» 

OVG Niedersachsen: Mündliche Prüfung trotz offener Klage gegen Klausurnoten (2 ME 26/25)

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Wer im Zweiten Staatsexamen an den schriftlichen Klausuren scheitert, verliert damit nicht zwingend jede Chance, zeitnah noch zur mündlichen Prüfung zu gelangen. Genau das zeigt ein Beschluss des OVG Niedersachsen, der für das Prüfungsrecht im Referendariat erhebliche praktische Bedeutung hat. Ausgangspunkt war ein Rechtsreferendar, der nach einem ersten erfolglosen Versuch den Ergänzungsvorbereitungsdienst durchlaufen und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten erneut geschrieben hatte. Auch dieser Wiederholungsversuch endete aus Sicht des Prüfungsamts mit dem Nichtbestehen. Der Betroffene griff die Bewertungen mehrerer Klausuren an, machte erhebliche Korrekturfehler geltend und wollte deshalb nicht erst den oft langwierigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten, sondern schon vorher zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zunächst schon als unzulässig angesehen. Die Begründung war formal und für Prüflinge unerquicklich: Solange die schriftlichen Bewertungen angegriffen seien, könne keine endgültige Gesamtnote gebildet werden; ohne diese fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die mündliche Prüfung. Das OVG Niedersachsen hat dieser Sicht nun deutlich widersprochen. Nach seiner Auffassung ist ein Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung sehr wohl ein zulässiger Gegenstand eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung. Gerade im Prüfungsrecht gehe es häufig darum, den Rechtskreis des Prüflings vorläufig zu erweitern und irreversible Nachteile zu vermeiden. Wer schlüssig darlegt, dass bei mindestens einer Klausur erhebliche Bewertungsfehler vorliegen könnten, darf also nicht allein deshalb aus dem Eilrechtsschutz gedrängt werden, weil die spätere Gesamtnote noch offen ist.  »»»