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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 25/2026
Freitag, der 19.06.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Rechtsprechung"

VG Wiesbaden: Kein pauschaler Nachteilsausgleich im zweiten Staatsexamen

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Ein chronisch kranker Rechtsreferendar erhält für das zweite juristische Staatsexamen vorerst keinen Nachteilsausgleich. Wie lto.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag eines Kandidaten abgelehnt, der wegen einer Autoimmunhepatitis Erleichterungen für die Examensklausuren erreichen wollte. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Erkrankung allein noch nicht genügt, um Prüfungsbedingungen zu verändern.

Nach der Darstellung des Gerichts blieb offen, ob und in welchem Umfang die Krankheit die konkrete Prüfungsleistung beeinträchtigt. Gerade im Staatsexamen müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Einschränkungen in der Klausursituation auftreten und warum die beantragte Maßnahme diese Nachteile ausgleicht. Pauschale Hinweise auf Belastung, Erschöpfung oder eine allgemein schwierige gesundheitliche Lage reichen dafür nicht aus.  »»» 

VG Arnsberg stärkt den Antwortspielraum im Staatsexamen bei vertretbaren Klausurlösungen (9 K 1167/24)

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Wer im juristischen Staatsexamen eine ungewöhnliche, aber fachlich saubere Lösung wählt, darf dafür nicht einfach abgestraft werden. Genau das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht. Geklagt hatte ein Examenskandidat, der in sämtlichen staatlichen Prüfungsleistungen 15 oder 16 Punkte erzielt hatte, nur in einer zivilrechtlichen Klausur jedoch bei 9 Punkten gelandet war. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zog er vor Gericht und griff die Bewertung dieser einen Arbeit mit zahlreichen Einwänden an. Das Gericht gab ihm in wesentlichen Punkten recht und verpflichtete das Prüfungsamt dazu, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.

Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sie sehr präzise zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und fachlichen Bewertungsfehlern unterscheidet. Prüfer haben zwar einen weiten Spielraum, wenn es um Aufbau, Schwerpunktsetzung, Überzeugungskraft oder die Gewichtung einzelner Mängel geht. Dieser Spielraum endet aber dort, wo sich die Kritik an einer Klausur auf fachliche Fragen richtet, die wissenschaftlich und methodisch überprüfbar sind. Dann gilt der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Für Examenskandidaten ist das eine wichtige Erinnerung daran, dass nicht jede Abweichung von der Erwartungshaltung der Korrektur automatisch ein echter Fehler ist.  »»» 

OVG Niedersachsen: Nähe zur Musterlösung beweist keinen Täuschungsversuch im Zweiten Staatsexamen (2 LB 69/18)

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Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über einen besonders folgenreichen Vorwurf im Prüfungsrecht zu entscheiden: Einer Kandidatin war ihr bereits bestandenes Zweites Juristisches Staatsexamen nachträglich aberkannt worden, weil das Landesjustizprüfungsamt davon ausging, sie habe sich vor den Klausuren unzulässig Zugang zu amtlichen Lösungsskizzen verschafft. Hintergrund war ein Justizskandal um einen an das Prüfungsamt abgeordneten Richter und einen mit ihm verbundenen Repetitor. Die Klägerin hatte das erste Staatsexamen noch mit 4,68 Punkten bestanden, im zweiten Examen dann aber 10,89 Punkte erreicht. Außerdem hatte sie für privaten Unterricht mehr als 17.000 Euro gezahlt. Für das Prüfungsamt war das zusammen mit Ähnlichkeiten zwischen mehreren Klausuren und den amtlichen Prüfervermerken ein starkes Indiz für eine Täuschung.
Das Gericht hat den Aberkennungsbescheid dennoch aufgehoben und damit klargestellt, dass ein schwerer Täuschungsvorwurf nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden darf. Nach der Entscheidung reicht es nicht aus, dass eine Examensklausur an einzelnen Stellen Formulierungen, Aufbau oder Gedankenführung einer Musterlösung nahekommt. Ein Anscheinsbeweis komme nur in Betracht, wenn eine weitgehende Übereinstimmung vorliege. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Senats. Dass gute Kandidatinnen und Kandidaten in zentralen Punkten zu ähnlichen Lösungen wie die Prüfer gelangen, ist im Assessorexamen gerade nicht ungewöhnlich, sondern eher erwartbar. Auch der große Notensprung zwischen erstem und zweitem Examen und hohe Zahlungen an einen Repetitor konnten für sich genommen keinen sicheren Rückschluss auf einen Täuschungsversuch tragen.  »»» 

REFERENDAR:INNEN GESUCHT

von Rechtsanwaltskanzlei Bisset
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OVG NRW: Examensklausuren als kostenlose Datenkopie – Anspruch gegen das LJPA (16 A 1582/20)

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Ein bestandenes Zweites Staatsexamen heißt nicht, dass man seine eigenen Klausuren später ohne Weiteres als Kopie in die Hand bekommt – jedenfalls war das in Nordrhein-Westfalen lange umstritten. Ein Absolvent der zweiten juristischen Staatsprüfung wollte nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht nur Einsicht in die Originale nehmen, sondern eine vollständige Kopie seiner acht Aufsichtsarbeiten einschließlich der Prüfergutachten erhalten. Er verlangte die Unterlagen wahlweise in Papierform oder als Datei in einem gängigen elektronischen Format und berief sich dabei auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte.
Das Landesjustizprüfungsamt lehnte den Antrag ab. Nach seiner Auffassung sei die Datenschutz-Grundverordnung schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klausuren weder automatisiert verarbeitet würden noch in einem „Dateisystem“ gespeichert seien. Außerdem genüge es, dem Prüfling die wesentlichen Informationen in komprimierter Form mitzuteilen – etwa welche Arbeiten geschrieben wurden, wer korrigiert hat und welche Noten vergeben wurden. Zusätzlich verwies die Behörde darauf, dass das Prüfungsrecht mit der Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort eine besondere, abschließende Regelung bereithalte und dass kostenlose Kopien einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen würden.  »»» 

VG Bremen: ZweiFrist für die Wiederholung des Ersten Staatsexamens bleibt strikt (7 K 1057/25)

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Ein nicht bestandener Erstversuch im Ersten Staatsexamen ist bitter – und der Blick richtet sich schnell auf den Wiederholungsversuch. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte über den Fall eines Kandidaten zu entscheiden, der die staatliche Pflichtfachprüfung 2022 geschrieben, die Zulassung zur mündlichen Prüfung aber verfehlt hatte. Mit dem Bescheid über das Nichtbestehen wurde er zugleich darauf hingewiesen, dass er sich nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe zur Wiederholungsprüfung melden könne.
Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, zog ihn später jedoch zurück. Parallel hatte er ein duales Studium aufgenommen und verwies zusätzlich auf familiäre Verpflichtungen. Als er sich schließlich im Dezember 2024 – also nach Ablauf der Zweijahresfrist – zur Wiederholungsprüfung anmelden wollte, wurde dies abgelehnt. Vor Gericht argumentierte er, die starre Frist verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, sei unverhältnismäßig und müsse jedenfalls wegen des Widerspruchsverfahrens „gehemmt“ werden. Außerdem sei es lebensfremd, während eines offenen Rechtsbehelfsverfahrens bereits die Wiederholung organisatorisch festzuzurren.  »»» 

BVerwG stärkt Prüfungsrecht: Prüfer dürfen im Überdenkungsverfahren Noten anheben (6 B 12.23)

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In Nordrhein‑Westfalen kam es 2019 zu einem ungewöhnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im März 2020 vom Landesjustizprüfungsamt (LJPA) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Er legte Widerspruch ein und machte insbesondere Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur „Strafrecht 1“ geltend. Diese Arbeit war zunächst sowohl vom Erst‑ als auch vom Zweitkorrektor mit sechs Punkten (ausreichend) bewertet worden. Im sogenannten Überdenkungsverfahren prüften die Gutachter die Klausur erneut. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung eine Bewertung mit sieben Punkten (befriedigend) vertretbar sei. Mit der Anhebung der Note hätte der Kandidat die erforderliche Gesamtnote erreicht.  »»» 

VG Wiesbaden: Keine Schreibzeitverlängerung bei chronischer Erkrankung im Zweiten Staatsexamen (7 L 819/25.WI)

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Ein hessischer Rechtsreferendar ist vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Versuch gescheitert, für die Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen eine Schreibzeitverlängerung zu erstreiten. Der Antragsteller leidet seit seiner Kindheit an einer autoimmunen Hepatitis, die ihn nach seinem Vortrag immer wieder durch schnelle Ermüdung, Konzentrationsprobleme und einen erhöhten Regenerationsbedarf belastet. Für die bevorstehenden Aufsichtsarbeiten im Zweitversuch wollte er deshalb erreichen, dass ihm ein Nachteilsausgleich in Form von 25 Prozent zusätzlicher Bearbeitungszeit gewährt wird. Das Prüfungsamt lehnte dies ab, obwohl amtsärztlich eine entsprechende Verlängerung empfohlen worden war.

Der Referendar berief sich im Eilverfahren auf die prüfungsrechtliche Chancengleichheit. Er machte geltend, seine Erkrankung hindere ihn daran, seine eigentlich vorhandenen juristischen Fähigkeiten unter den üblichen Klausurbedingungen vollständig zu zeigen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Nachteilsausgleich nur solche Einschränkungen kompensieren könne, die nicht selbst den Prüfungsgegenstand betreffen. Maßgeblich sei daher zunächst, welche Fähigkeiten die konkrete Prüfung abfragen solle. Bei den Klausuren des zweiten Staatsexamens gehe es nicht allein darum, juristisches Wissen abzurufen und einen Sachverhalt rechtlich zu lösen. Gefordert sei gerade auch die Fähigkeit, in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter erheblichem Arbeitsdruck zu einem praktisch brauchbaren Ergebnis zu gelangen.
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VG Hamburg: Ruhestand von Prüfern führt zu Neubewertung im Zweiten Staatsexamen (2 K 3576/21)

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Ein Rechtsreferendar aus Hamburg kämpfte gegen das endgültige Nichtbestehen seines Zweiten Juristischen Staatsexamens und erreichte, dass drei seiner Examensklausuren neu bewertet werden müssen. Der Kläger hatte die erste Staatsprüfung 2016 bestanden und war nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst im Dezember 2019 zur zweiten Staatsprüfung zugelassen. Bei diesem letzten Anlauf erzielte er nur einen Durchschnitt von 3,5 Punkten und verfehlte damit die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen 3,75 Punkte. Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg und beantragte die Neubewertung von fünf Aufsichtsarbeiten. Kern seines Vorbringens war, dass mehrere der eingesetzten Prüfer zum Zeitpunkt der Korrektur bereits pensioniert gewesen seien und daher formal nicht mehr als Prüfer hätten tätig werden dürfen. Darüber hinaus rügte er mangelnde fachliche Eignung und Befangenheit einzelner Prüfer sowie Fehler bei der Punktevergabe.  »»» 

OVG NRW: Kein Anspruch auf Schreibzeitverlängerung bei ADHS und chronischer Migräne im juristischen Vorbereitungsdienst (6 B 986/21)

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Im Jahr 2021 beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) mit dem Anspruch eines Referendars auf eine verlängerte Bearbeitungszeit im juristischen Vorbereitungsdienst. Der Kläger litt an einer Aufmerksamkeitsdefizit‑/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und chronischen Migräneanfällen. Weil er befürchtete, während der schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Zweiten Staatsexamens aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen wesentliche Teile der Prüfungszeit zu verlieren, beantragte er einen Nachteilsausgleich in Form einer zweistündigen Verlängerung der fünfstündigen Klausurzeit. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Antrag stattgegeben und die Behörde verpflichtet, ihm die zusätzliche Schreibzeit zu gewähren. Gegen diese Entscheidung legte das Land Beschwerde ein, sodass das OVG NRW den Fall in zweiter Instanz zu entscheiden hatte.  »»» 

BayVGH: Kein Anspruch auf Referendarausbildungsplatz am Wohnort – Organisationsermessen bei der Zuteilung (3 CE 25.2093)

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Der BayVGH hatte sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem ein in München wohnender Rechtsreferendar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuteilung eines Ausbildungsplatzes in seiner Heimatstadt begehrte. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hatte ihn für seinen juristischen Vorbereitungsdienst einem anderen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks zugewiesen. Dagegen wandte sich der Referendar mit dem Argument, dass er wegen seiner Wohnsitzbindung einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz in München habe. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück, weil es bereits an einem subjektiven Anspruch auf einen bestimmten Ort fehle und die Kapazitäten vorrangig nach verwaltungsinternen Kriterien zu verteilen seien. Mit der Beschwerde verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter.
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Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß – BVerfG bestätigt hessisches Neutralitätsgebot (2 BvR 1333/17)

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020 eine Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Neutralitätsgebot für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zurückgewiesen. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine deutsche und marokkanische Staatsangehörige, die in Hessen den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte und aus religiösen Gründen ein Kopftuch trug. Das Hessische Ministerium der Justiz sah in einem Erlass von 2007 vor, dass Referendarinnen während bestimmter Ausbildungsabschnitte – etwa bei Tätigkeiten auf der Richterbank, als Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft oder bei Leitung von Anhörungsausschüssen – keine Kleidungsstücke oder Symbole tragen dürfen, die Zweifel an der weltanschaulich‑religiösen Neutralität des Staates wecken könnten. Die Beschwerdeführerin sah darin einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Glaubens- und Berufsfreiheit und wandte sich nach erfolgloser Anrufung der Verwaltungsgerichte an das Bundesverfassungsgericht.  »»» 

OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt Entlassung einer Rechtsreferendarin wegen Geldwäsche und Unwürdigkeit (6 B 943/22)

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) hatte sich mit der Beschwerde einer Rechtsreferendarin zu befassen, der die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst verwehrt und die bereits begonnene Ausbildung durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf beendet worden war. Die Juristin war zuvor zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher gewerbsmäßiger Geldwäsche in zehn Fällen verurteilt worden. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Hiergegen legte die Referendarin Beschwerde zum OVG NRW ein.
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