Das Auswahlverfahren für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz ist streng reglementiert und greift immer dann, wenn die Anzahl der Bewerbungen die Kapazitäten der verfügbaren Ausbildungsplätze oder die bereitgestellten Haushaltsmittel übersteigt. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür die Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000. Alleinige Zulassungsbehörde für das gesamte Bundesland ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz.
Das Auswahlverfahren basiert auf einem Quotensystem, das verschiedene soziale und leistungsbezogene Kriterien berücksichtigt:
- Härtequote (bis zu 20 %): Ein erheblicher Anteil der Plätze wird vorab an Bewerber vergeben, für die eine Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung mit Nachteilen verbunden wäre, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen [§ 5 Abs. 1 JVorbDZulV RP]. Dies betrifft insbesondere Schwerbehinderte oder Personen, die allein unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind oder eine pflegebedürftige Person sind [§ 5 Abs. 2 JVorbDZulV RP].
- Leistungsquote (60 % der verbleibenden Plätze): Die Mehrheit der Plätze wird nach der Qualifikation vergeben, wobei das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung maßgeblich ist. Bei gleicher Note entscheidet das Los [§ 6 JVorbDZulV RP].
- Wartezeitquote (verbleibende Plätze): Die restlichen Plätze entfallen auf Bewerber gemäß der seit ihrem ersten Zulassungsantrag verstrichenen Zeit.
Das Verfahren ist so gestaltet, dass Bewerber, die sowohl über die Qualifikation als auch über die Wartezeit zugelassen werden könnten, vorrangig über die Qualifikationsquote berücksichtigt werden [§ 4 Abs. 4 JVorbDZulV RP]. Die genaue Anzahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach der Anzahl der in Zivilsachen tätigen Richter an den Amts- und Landgerichten sowie den verfügbaren Finanzmitteln [§ 3 JVorbDZulV RP]. Bis zum Termin Mai 2025 konnten glücklicherweise allen Bewerbern im ersten Anlauf Plätze angeboten werden, sodass faktisch keine Wartezeit bestand. Dennoch ist das Verfahren formalisiert, um bei steigenden Bewerberzahlen eine rechtssichere Auswahl zu garantieren.


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