Während des Vorbereitungsdienstes sind Referendare verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen [§ 6 Abs. 5 JAG]. Dennoch ist die Ausübung von Nebentätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Genehmigungspflicht: Jede Nebentätigkeit muss vorab beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt und genehmigt werden. Bei einer Ausbildung in einer Anwaltskanzlei ist zudem eine Erklärung des Ausbilders erforderlich, dass keine Bedenken bestehen.
- Vergütungsgrenze: Entgelte aus Nebentätigkeiten werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, sofern sie das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigen [§ 3 RRefUnterhV RP].
- Abgrenzung zum Stationsentgelt: Es muss strikt zwischen einer echten Nebentätigkeit und einer Zusatzvergütung der Ausbildungsstelle (Stationsentgelt) unterschieden werden. Eine Nebentätigkeit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit eindeutig von der Ausbildung abgrenzbar ist und ein schriftlicher Vertrag über den zeitlichen Umfang und die spezifischen Aufgaben existiert.
- Sozialversicherung bei Stationsentgelten: Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gelten Stationsentgelte als Teil des Arbeitsentgelts aus dem Ausbildungsverhältnis. Das Land RLP führt hierfür die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ab, stellt diese Kosten jedoch der Ausbildungsstelle in Rechnung. Hierzu muss die Stelle eine Freistellungsvereinbarung unterzeichnen.




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