Die Zulassung und die Auswahl der Bewerber werden in Niedersachsen von den drei Oberlandesgerichten in voneinander unabhängigen Verfahren durchgeführt. Bei allen Oberlandesgerichten identisch ist hingegen das grundsätzliche Auswahlverfahren. In Niedersachsen werden bei der Auswahl der Bewerber drei Kriterien berücksichtigt, nämlich
- für bis zu 10 % der Plätze das Vorliegen eines Härtefalles
- zu mindestens 60 % das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung
- und für die übrigen Plätze die Anzahl an Wartepunkten des Bewerbers.
Bei identischem ersten Staatsexamen bzw. bei identischer Anzahl an Wartepunkten zweier Bewerber entscheidet das höhere Lebensalter. Dem Lebensalter werden bis zu 2 Jahre hinzu gerechnet, wenn der Bewerber Zivil- oder Wehrdienst geleistet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat.
Zur Härtefall-Regelung
In der Kapazitätsverordnung liegt in der Nichtberücksichtigung eines Bewerbers „in der Regel eine außergewöhnliche Härte“, wenn der Bewerber
- im Sinne des Schwerbehindertengesetzes schwerbehindert ist (innerhalb dieser Gruppe wird nach dem Grad der Behinderung differenziert)
- nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtig ist (innerhalb dieser Gruppe wird nach Anzahl der Unterhaltspflichtigen differenziert)
Wartepunkte
Jeder Bewerber erhält nach § 5 der Kapazitätsverordnung für jeden Termin, für den er sich erfolglos beworben hat, einen Wartepunkt. Wichtig dabei ist zu erwähnen, dass sich der Bewerber ununterbrochen für die Einstellungstermine beworben haben muss, um Wartepunkte zu erhalten. Bewirbt er sich also zu einem Termin nicht, ohne „das Ruhen des Verfahrens erklärt zu haben“, bekommt er keine Wartepunkte zugesprochen.
Für den Bewerber vorteilhaft ist, dass erworbene Wartepunkte landesweit gültig sind. Nachteilig für ihn ist, dass er, sollte er einen ihm angebotenen Referendarplatz eines OLGs ablehnen, auch für die anderen OLG die Wartepunkte verliert.