Wenn du dich für das Referendariat in der Hansestadt Bremen interessierst, solltest du wissen, dass die Plätze dort heiß begehrt, aber streng limitiert sind. Pro Jahr stellt das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen insgesamt 50 Referendarinnen und Referendare ein. Diese Plätze werden auf zwei Termine verteilt, sodass pro Halbjahr (April und Oktober) jeweils 25 Nachwuchsjuristen an den Start gehen können. Aber wie wird eigentlich entschieden, wer den Zuschlag bekommt? Das Ganze folgt einem festen Schlüssel, der im Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz geregelt ist.
Zunächst gibt es eine Quote für Härtefälle: Bis zu 15 % der Plätze sind für Bewerber reserviert, bei denen eine Ablehnung eine besondere soziale Härte bedeuten würde. Danach geht es um Ausdauer und die Note: Bis zu 45 % der Plätze werden an diejenigen vergeben, die sich schon einmal erfolglos in Bremen beworben haben, wobei hier das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung den Ausschlag gibt. Die restlichen Plätze werden dann rein nach der Leistung – also der Note des ersten Staatsexamens – unter allen anderen Bewerbern verteilt.
Interessant ist dabei, dass du dich erst dann offiziell im „echten“ Topf befindest, wenn du dein Zeugnis über die erste Prüfung eingereicht hast. Solange du nur den Nachweis über die Zulassung zur ersten Prüfung hast, wirst du lediglich in einer Vormerkliste geführt und musst dein Zeugnis unverzüglich nachreichen, um auf die eigentliche Bewerberliste zu rücken. Falls die Bewerberzahlen die Kapazitäten sprengen (was oft der Fall ist), wird das Auswahlverfahren durchgeführt, wobei nur vollständige Bewerbungen berücksichtigt werden, die spätestens sechs Wochen vor dem Einstellungstermin eingegangen sind.
Wer also nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ denkt, liegt hier falsch – es zählt die Kombination aus Leistung, Wartezeit und persönlicher Situation. Die rechtliche Grundlage für dieses ganze Prozedere bildet neben dem Zulassungsgesetz auch das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG), insbesondere die §§ 39 ff. JAPG, die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst regeln.


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