Das Auswahlverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen, da der Zugang aufgrund von Kapazitätsgrenzen beschränkt ist. Die Rechtsgrundlagen bilden insbesondere § 125 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie die Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (KapVOjVD). Derzeit werden jährlich insgesamt bis zu 256 neue Referendarplätze angeboten, die auf die verschiedenen Einstellungstermine verteilt werden. Die Vergabe dieser begehrten Plätze erfolgt nach einem festen Prozentschlüssel über drei verschiedene Listen: die Leistungsliste, die Härtefallliste und die Warteliste.
Die Leistungsliste umfasst 55 % der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Ausschlaggebendes Kriterium für die Platzierung auf dieser Liste ist die Examensnote der ersten juristischen Staatsprüfung, wobei sowohl der staatliche Pflichtfachteil als auch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung in die Wertung einfließen. Sollten Bewerber die gleiche Punktzahl erreicht haben, entscheidet zunächst die längere Wartezeit über die Rangfolge; besteht auch hier Gleichstand, gibt das Los den Ausschlag. Die erforderlichen Noten für eine erfolgreiche Einstellung über diese Liste schwanken erheblich und hängen von der aktuellen Bewerberlage ab. Beispielsweise lag die Grenze im Juni 2025 bei 6,65 Punkten, stieg jedoch zum April 2026 auf 9,01 Punkte an.
Weitere 10 % der Plätze sind für die sogenannte Härtefallliste reserviert. Ein Härtefallantrag kann gestellt werden, wenn besondere persönliche Umstände vorliegen, die eine sofortige Einstellung zwingend erforderlich machen. Typische Beispiele hierfür sind Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder eine anerkannte Schwerbehinderung. Die genauen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Härtefalls ergeben sich aus § 8 der KapVOjVD.
Die verbleibenden 35 % der Plätze werden über die Warteliste vergeben. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist eine „uneingeschränkte Bewerbung“, was bedeutet, dass der Antrag keine Bedingungen oder Vorbehalte hinsichtlich des Ortes oder Termins enthalten darf. Die Wartezeit wird ab dem Tag berechnet, an dem die vollständige Bewerbung beim Oberlandesgericht eingeht. Bei gleicher Wartezeit entscheidet wiederum die bessere Leistung im ersten Examen, gefolgt vom Losverfahren. Ein besonderer Bonus gilt nach § 125 Absatz 4 LBG für Bewerber, die Dienste wie ein freiwilliges soziales Jahr, Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet haben; ihnen wird die Zeit angerechnet, die sie ohne diesen Dienst bereits auf der Warteliste verbracht hätten.
Ein wichtiger Aspekt des Verfahrens ist die Konsequenz einer Ablehnung: Wer einen angebotenen Referendariatsplatz ausschlägt, muss mit einer Sperre von sechs Monaten für eine erneute Bewerbung rechnen. Zudem verfällt in diesem Fall die bisherige Wartezeit, und eine erneute Bewerbung wird wie eine Erstbewerbung behandelt, die dann nur noch über die Warteliste erfolgen kann. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung vor Abgabe der Bewerbung.


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