In Schleswig-Holstein erfolgt die Auswahl der Referendare, die zu einem Termin eingestellt werden, nach unterschiedlichen Kriterien. Die zur Verfügung stehenden Stellen werden seit Juli 2023
- zu 35 % nach der Wartezeit der Bewerber,
- zu 55 % nach Leistung (Ergebnis im 1. Staatsexamen) und
- zu 10 % an Bewerber wegen eines besonderen Härtefalls vergeben.
Warteliste
Diejenigen, die nicht aufgrund ihres Ergebnisses des ersten Staatsexamens sofort in den Referendardienst eingestellt werden können, erhalten Wartepunkte. Bei der Wartezeit wird wie auch in anderen Bundesländern das Ableisten von Wehr- oder Zivildienst bzw. eines freiwilligen sozialen Jahres oder Entwicklungsdienstes berücksichtigt.
Ganz wichtig ist aber folgende Einschränkung: Wartepunkte erhält nur der Bewerber, der sich uneingeschränkt bewirbt, also in der Bewerbung keine Bedingung angibt, was Einstellungstermin oder Einstellungsort angeht.
Bei gleicher Wartezeit entscheidet die Leistung im ersten Staatsexamen; ist auch diese identisch, entscheidet das Los.
Zurückstellung für einen späteren Einstellungstermin
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich ohne Verlust der Wartezeit für einen späteren Einstellungstermin zurückstellen lassen. Als Gründe hierfür kommen in Betracht: ein Notenverbesserungsversuch, eine unvorhergesehene Verzögerung des Promotionsstudiums, Elternzeit oder wenn man zur Überbrückung der Wartezeit längerfristige Bindungen eingegangen ist, z.B. durch Aufnahme eines Ergänzungsstudiums, durch Inanspruchnahme eines Stipendiums oder durch Abschluss eines Arbeitsvertrages. Die Frist zur Vorlage des Rückstellungsantrags endet 2 Monate vor dem Einstellungstermin.
Ablehnung oder Nichtantritt eines Ausbildungsplatzes
Ansonsten gilt für die Ablehnung bzw. Nichtantritt eines zugewiesenen Referendarplatzes, dass die bereits erlangten Wartepunkte für eine spätere Bewerbung entfallen. Und sofern die Ablehnung bzw. der Nichtantritt ohne wichtigen Grund erfolgte, kann man sich erst sechs Monate nach dem ursprünglich angebotenen Termin erneut bewerben.
Leistungsliste
Bei der Leistung entscheidet – wie oben bereits genannt – das Ergebnis der Bewerber in der ersten juristischen Staatsprüfung. Ist dies bei zwei Bewerbern identisch, entscheidet die höhere Wartezeit. Ist diese ebenfalls gleich, entscheidet das Los.
Besondere Härtefälle
Welche Fälle als „Fälle besonderer Härte“ angesehen werden, wird auch in der Kapazitätsverordnung Schleswig-Holsteins grundsätzlich nur generalklauselartig definiert. Härtefälle können aber insbesondere sein:
- die nachgewiesene Schwerbehinderung
- die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer minderjährigen oder erwerbslosen Person
Ein besonderer Härtefall muss dargelegt und nachgewiesen werden.