Wer in einer juristischen Staatsprüfung erhebliche Störungen erlebt, darf damit regelmäßig nicht bis zum späteren Klageverfahren warten. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschluss zur staatlichen Pflichtfachprüfung des ersten juristischen Staatsexamens erneut deutlich gemacht. Eine Examenskandidatin wollte die Wiederholung ihrer schriftlichen Prüfung erreichen und stützte sich auf mehrere Vorgänge während der Klausuren: unter anderem auf Raumklima, ein klingelndes Mobiltelefon, einen Rettungseinsatz nach dem Zusammenbruch eines Mitprüflings, zeitweise Aufsichtsfragen und weitere organisatorische Beanstandungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
Für Prüflinge ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie die Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht sehr praktisch beschreibt. Nach Auffassung des Gerichts genügt es grundsätzlich nicht, dass andere Kandidaten eine Störung angesprochen haben oder dass die Aufsicht allgemein von Problemen im Raum wusste. Maßgeblich bleibt, ob der konkrete Prüfling die eigene Beeinträchtigung unverzüglich und hinreichend deutlich geltend gemacht hat. Nur dann kann die Prüfungsbehörde die Situation noch während der laufenden Klausur prüfen, Abhilfe schaffen und dokumentieren, ob die Chancengleichheit tatsächlich betroffen ist. »»»




Im Netz findet man einige kostenlose Skripte, die man als Einstieg in die neuen Themen der jeweiligen Station nutzen kann. Zwei kurze Skripte für die Strafrechtsstation hat der Verlag Niederle Media auf seiner Homepage veröffentlicht.

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Nach dem 1. Staatsexamen ist man zwar kein Student im eigentlichen Sinne – einen Studentenausweis besitzt man nicht mehr und kommt so nicht in den Genuss verschiedener Vergünstigungen an die man sich im Laufe der Jahre so gewöhnt hat.
„Das Mitführen eines Pfuschzettels während der Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag kann damit sanktioniert werden, dass der Aktenvortrag für ungenügend (0 Punkte) erklärt wird“ – so die nicht überraschenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln.

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