Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt in Baden-Württemberg in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 JAG. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Oberlandesgerichts- oder Landgerichtsbezirk besteht gesetzlich nicht. Da die Nachfrage an Standorten wie Freiburg, Heidelberg, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen und Ulm regelmäßig die Kapazitäten übersteigt, findet ein differenziertes Auswahlverfahren statt.
Ein Drittel der verfügbaren Plätze an einem Wunschstandort wird strikt nach der Leistung (Endpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung) vergeben. Die verbleibenden Plätze werden nach einem Prioritätensystem verteilt, bei dem folgende Kriterien eine Rolle spielen:
- Fakultätslisten: Bewerber, die als wissenschaftliche Mitarbeiter an einer örtlichen juristischen Fakultät tätig sind und von dieser gemeldet wurden, werden bevorzugt.
- Besondere soziale Aspekte: Hierzu zählen die Betreuung eigener Kinder unter 18 Jahren, die Eigenschaft als Pflegeperson für nahe Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI, eine eigene Schwerbehinderung, die rechtliche Betreuung einer im Bezirk wohnhaften Person oder eine bestehende Ehe mit einem seit mindestens einem Jahr gefestigten Wohnsitz im Bezirk. Auch Inhaber eines Wahlamts im Bezirk fallen unter diese Kategorie.
- Ortsbezug: Bewerber, die mindestens acht Jahre lang im gewünschten Landgerichtsbezirk wohnhaft waren, erhalten Vorrang vor anderen Bewerbern.
- Landeskinder-Regelung: Bewerber, die ihre Erste juristische Prüfung in Baden-Württemberg abgelegt haben, werden gegenüber externen Bewerbern bevorzugt.
Innerhalb derselben Kategorien entscheidet das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltung oder im Zweifelsfall das Los. Sollte keiner der bis zu vier angegebenen Wunschorte verfügbar sein, erfolgt ein Angebot an einem anderen Landgericht im Land.


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