Gemäß § 6 Abs. 1 JAG haben sich Referendare grundsätzlich mit ihrer vollen Kraft der Ausbildung zu widmen. Dennoch sind Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 2 JAG i. V. m. §§ 60-64 LBG zulässig.
- Zeitlicher Umfang: Grundsätzlich sind bis zu 35 Stunden monatlich genehmigungsfähig.
- Besondere Qualifikation: Ab dem 5. Ausbildungsmonat können bei einer Note von mindestens 8,0 Punkten in der Ersten Prüfung Tätigkeiten an der Ausbildungsstelle oder Fakultät bis zu 70 Stunden genehmigt werden.
- Stationsentgelt: Seit 2015 ist es zulässig, von der Ausbildungsstelle ein zusätzliches Entgelt für die Stationsarbeit zu erhalten.
- Anrechnung: Entgelte aus Nebentätigkeiten oder Stationsvergütungen werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, sobald sie 150 % der Beihilfe überschreiten (§ 3 der Unterhaltsbeihilfeverordnung).
- Anzeige/Genehmigung: Jede Nebentätigkeit muss vor Aufnahme beantragt oder angezeigt werden; Stationsentgelte sind in jedem Fall anzeigepflichtig.




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