Bewerbungen für das OLG Karlsruhe oder das OLG Stuttgart können für die Einstellungstermine ab dem 1. Oktober 2023 ausschließlich über das Online-Bewerbungsportal vorgenommen werden.
Bewerbungsunterlagen
- Im Laufe der Online-Bewerbung müssen die folgenden Unterlagen in Dateiform (pdf-Dokument) hochgeladen werden:
– Lebenslauf (Fließtext oder tabellarisch)
– Falls einschlägig:- für eine besondere Begründung des Ortswunsches erforderliche Unterlagen (z.B. Stellungnahme, erweiterte Meldebescheinigung, Geburtsurkunde eines Kindes, Nachweis über Schwerbehinderung, Heiratsurkunde) oder
- für die Begründung des Teilzeitreferendariats geeignete Nachweise
- Ergänzende Unterlagen werden bei Bedarf bei dem Bewerber angefordert.
Zusätzlich zur Übermittlung der Online-Bewerbung ist die Übermittlung eines vorformulierten Anschreibens notwendig, das vollständig ausgefüllt, unterschrieben und im Original beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen ist. Diesem Anschreiben sind beizufügen:
- die beglaubigte Kopie Ihres Ausweispapieres sowie
- das Führungszeugnis
Auch diese ergänzenden Bewerbungsunterlagen müssen bis zum Ende der Bewerbungsfrist beim jeweiligen OLG eingegangen sein.
Auf der einen Seite soll die Bewerbung nicht früher als 6 Monate vor dem Einstellungstermin eingereicht werden. Auf der anderen Seite muss die Bewerbungen sehr frühzeitig beim OLG vorliegen: Denn Bewerbungen müssen bis zum 30. November (für den Einstellungstermin im April) bzw. bis zum 31. Mai (für den Einstellungstermin im Oktober) beim OLG eingegangen sein. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen.
Das weitere Verfahren
Nach dem Einreichen der Bewerbung erhält man eine Eingangsbestätigung von der Referendarabteilung des jeweiligen Oberlandesgerichts. Ist die Bewerbung nicht vollständig, wird sie unbearbeitet an den Bewerber zurück geschickt.
Ist die Bewerbung vollständig und konnte der Bewerber beim Einstellungstermin berücksichtigt werden, erhält er gut 1 Monat vor Einstellung ein konkretes Angebot für eine Referendarstelle. Gleichzeitig wird eine Frist gesetzt, bis wann der Bewerber die Annahme des Platzes erklärt haben muss. Nimmt jemand einen Platz nicht an oder lehnt ihn sogar ausdrücklich ab, so gilt dies als Rücknahme der Bewerbung.
Sind anschließend noch freie Referendarstellen vorhanden, werden diese gegebenenfalls im Nachrückverfahren den nächsten Bewerbern angeboten.
Berücksichtigung von Ortswünschen
Einen Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Landgericht hat man – wie in jedem anderen Bundesland – nicht. Es wird im Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Landgerichte Freiburg, Heidelberg, Konstanz und Mannheim sowie für die Landgerichte Stuttgart, Tübingen und Ulm regelmäßig mehr Bewerber als freie Stellen gibt.
In diesem Fall werden die Ortswünsche der Bewerber berücksichtigt, die aus persönlichen Gründen (verheiratet; Kinder; Schwerbehinderung oder Krankheit; Pflege eines Angehörigen) oder wegen anderer wichtiger Gründe (Lehrstuhltätigkeit an der Uni; Promotion) ein besonderes Interesse an der Zuweisung zu einem bestimmten Ort haben. Sind anschließend noch freie Referendarplätze an einem Ort vorhanden, richtet sich die Zuweisung nach sonstigen persönlichen Beziehungen zu einem Ort (z. B. langjähriger Wohnsitz; Familie).