Das Bewerbungsverfahren ist strikt formalisiert und erfolgt über ein gemeinsames Online-Bewerbungsportal der beiden Oberlandesgerichte. Die Bewerbung sollte frühestens sechs Monate vor dem Termin eingereicht werden, muss aber zwingend bis zu den Ausschlussfristen vorliegen: 30. November für den April-Termin und 31. Mai für den Oktober-Termin. Diese Fristen gelten auch dann, wenn sie auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG).
Bewerbungsunterlagen
- Ein unterschriebenes, durch das Portal generiertes Anschreiben im Original.
- Ein aktueller Lebenslauf (tabellarisch oder als Fließtext) mit Lichtbild.
- Eine amtlich beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises.
- Ein Führungszeugnis „für eigene Zwecke“ (Belegart N) im Original, das bei Einstellung nicht älter als acht Monate sein darf.
- Eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Ersten juristischen Prüfung oder eine Bescheinigung nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 JAPrO.
- Erklärungen über anhängige Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie Disziplinarmaßnahmen.
- Nachweise über soziale Kriterien oder Wohnsitzzeiten (z. B. Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen über 8 Jahre).
- Ggf. ein Antrag auf Teilzeitreferendariat mit entsprechenden medizinischen oder familiären Nachweisen.
Die Noten können innerhalb einer gesonderten Notenvorlagefrist (Anfang Februar/August) nachgereicht werden.
Das weitere Verfahren
Nach dem Einreichen der Bewerbung erhält man eine Eingangsbestätigung von der Referendarabteilung des jeweiligen Oberlandesgerichts. Ist die Bewerbung nicht vollständig, wird sie unbearbeitet an den Bewerber zurück geschickt.
Ist die Bewerbung vollständig und konnte der Bewerber beim Einstellungstermin berücksichtigt werden, erhält er gut 1 Monat vor Einstellung ein konkretes Angebot für eine Referendarstelle. Gleichzeitig wird eine Frist gesetzt, bis wann der Bewerber die Annahme des Platzes erklärt haben muss. Nimmt jemand einen Platz nicht an oder lehnt ihn sogar ausdrücklich ab, so gilt dies als Rücknahme der Bewerbung.
Sind anschließend noch freie Referendarstellen vorhanden, werden diese gegebenenfalls im Nachrückverfahren den nächsten Bewerbern angeboten.
Berücksichtigung von Ortswünschen
Einen Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Landgericht hat man – wie in jedem anderen Bundesland – nicht. Es wird im Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Landgerichte Freiburg, Heidelberg, Konstanz und Mannheim sowie für die Landgerichte Stuttgart, Tübingen und Ulm regelmäßig mehr Bewerber als freie Stellen gibt.
In diesem Fall werden die Ortswünsche der Bewerber berücksichtigt, die aus persönlichen Gründen (verheiratet; Kinder; Schwerbehinderung oder Krankheit; Pflege eines Angehörigen) oder wegen anderer wichtiger Gründe (Lehrstuhltätigkeit an der Uni; Promotion) ein besonderes Interesse an der Zuweisung zu einem bestimmten Ort haben. Sind anschließend noch freie Referendarplätze an einem Ort vorhanden, richtet sich die Zuweisung nach sonstigen persönlichen Beziehungen zu einem Ort (z. B. langjähriger Wohnsitz; Familie).




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