Wer das zweite Examen in Baden-Württemberg beim ersten Versuch bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung erneut teilnehmen (§ 65 Abs. 1 JAPrO). Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs oder des Rechtsgebiets für den Aktenvortrag ist dabei ausgeschlossen (§ 64 Abs. 1 Satz 3 JAPrO).
Für den Verbesserungsversuch wird eine Gebühr von derzeit 770 € fällig, die mit dem Zulassungsantrag an die Landesoberkasse zu entrichten ist. Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung kann der Prüfling auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichten, wobei eine Verbesserung dann als nicht erreicht gilt (§ 23 Abs. 2 JAPrO). Erzielt der Prüfling ein besseres Ergebnis, wird ein neues Zeugnis erteilt; andernfalls bleibt das alte Zeugnis gültig.
Zieht man seinen Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch zurück bzw. verzichtet man schriftlich bis zum Tag vor der ersten Klausur auf eine Teilnahme am Verbesserungsversuch, ist keine Prüfungsgebühr zu zahlen oder man erhält den gezahlten Betrag zurück.
Tritt man vom Verbesserungsversuch nach Beginn der Aufsichtsarbeiten zurück bzw. besteht man den Verbesserungsversuch nicht, so ermäßigt sich die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte. Auch reduziert sich der Betrag um die Hälfte, wenn man spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung verzichtet.




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