Wie bereits oben erwähnt, sind zwar in NRW für die Bearbeitung der Bewerbungen und die Einstellung der Referendare die Oberlandesgerichte zuständig. Das Bewerbungsverfahren als solches ist dagegen bei allen drei OLGs identisch. Dementsprechend stellen wir Euch im Folgenden das Bewerbungsverfahren allgemein vor. Soweit bei einem OLG Besonderheiten bestehen – wie z.B. bzgl. der Einstellungsvoraussetzungen beim OLG-Bezirk Köln – gehen wir darauf explizit ein.
Bewerbungsunterlagen
Jedes OLG stellt auf seinen Internetseiten Vordrucke zur Verfügung, die auszufüllen sind. Als Bewerbungsunterlagen sind bei dem Gericht, bei dem man sich bewerben möchte, Folgendes einzureichen:
- eine öffentlich beglaubigte Ablichtung über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung
- einen unterschriebenen tabellarischen Lebenslauf
- eine beglaubigte Ablichtung des Personalausweises sowie ggf. weitere Personenstandsurkunden
- vier Lichtbilder
- jeweils eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit, zu Schulden sowie zu anderen Gesuchen um Aufnahme in den Referendardienst
- eine Erklärung zu Vorstrafen
- eine Erklärung zum Gesundheitszustand
- ggf. eine Wehrdienst- oder Zivildienstbescheinigung
- schließlich ist zu einem späteren Zeitpunkt ein Führungszeugnis (Belegart „O“) nachzureichen
Zusätzlich kann der Bewerber in seiner Bewerbung angeben, zu welchem Termin er eingestellt werden möchte, und Ortswünsche nennen.
Besonderheit beim OLG Köln
Eine Besonderheit hinsichtlich der Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, gibt es beim OLG Köln, was sich auch auf die einzureichenden Bewerbungsunterlagen auswirkt. Aufgrund der vielen Bewerbungen in diesem OLG-Bezirk muss der Bewerber darlegen, dass er „durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehung dauerhaft mit dem OLG-Bezirk Köln verbunden ist“. Eine derartige engere Beziehung ergibt sich dann, wenn der Bewerber alternativ
- mit seinem Ehegatten (Verlobung reicht nicht aus) im Bezirk seinen Wohnsitz begründet hat
- in dem Bezirk aufgewachsen ist
- der Bewerber seit mindestens 2 Jahren im Bezirk seinen Wohnsitz hat
- bereits drei Monate vor Eintritt in den Referendardienst an der juristischen Fakultät der Unis Bonn oder Köln tätig ist und diesen Job auch während des Referendariats fortsetzen möchte.
Andere Gründe werden grundsätzlich nicht anerkannt, können jedoch im Einzelfall ausreichen, um dann im Landgerichtsbezirk Aachen eingestellt zu werden. Es wird sich aber auf jeden Fall lohnen, ggf. beim OLG Köln anzurufen und seine persönlichen Gründe zu nennen.
Wichtig ist schließlich, dass der Bewerber diese Umstände in seinem Bewerbungsgesuch darzulegen hat und durch Nachweise belegen muss. Darüber hinaus sind natürlich auch die oben genannten Unterlagen einzureichen.
Anschriften
Die Bewerbung ist an das OLG zu adressieren, in dessen Bezirk der Bewerber in den Referendardienst eingestellt werden möchte. Möglich ist es natürlich auch, sich bei allen drei Oberlandesgerichten zu bewerben. Dies ist dann aber – genauso wie bei einem gleichzeitigen Gesuch in einem anderen Bundesland – in den Anträgen anzugeben. Die Anschriften lauten:
An die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
An den Präsidenten des
Oberlandesgerichts Hamm
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
An den Präsidenten des
Oberlandesgerichts Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Das weitere Verfahren
Nach Eingang der vollständigen Bewerbung erhält man eine unverbindliche Mitteilung darüber, wann man voraussichtlich in den Referendardienst eingestellt wird. Dies hängt mit den oben genannten Wartezeiten zusammen. Die tatsächliche Dauer bis zur Einstellung kann jedoch variieren: zum Teil lehnen andere Bewerber einen ihnen angebotenen Referendarplatz ab, ziehen ihre Bewerbung komplett zurück oder aber es gehen nach der eigenen Bewerbung weitere Bewerbungen ein, die aufgrund eines Härtefalls vorrangig berücksichtigt werden.
Ungefähr 7 – 10 Wochen vor dem für den Bewerber vorgesehenen Einstellungstermin erhält man dann von der Referendarabteilung ein konkretes Angebot auf einen Referendarplatz an einem Landgericht. Gleichzeitig wird eine Frist gesetzt, bis wann man sich für oder gegen diesen Referendarplatz entschieden haben muss.
Nimmt man dieses Angebot an, so tritt man zu dem genannten Zeitpunkt in den Referendardienst ein. Lehnt man es dagegen ab, dann wird man in den OLG-Bezirken Düsseldorf und Köln in der Warteliste, die sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der Bewerbung richtet, mit dem Datum der Ablehnung geführt. Praktisch bedeutet dies eine Sperrzeit, die der Wartezeit in dem jeweiligen OLG-Bezirk entspricht.
Das OLG Hamm verfährt bei einer Ablehnung anders: Dort wird man komplett von der Warteliste gestrichen. Grundsätzlich muss man sich demnach mit allen Unterlagen neu bewerben. Nur wenn man gleichzeitig mit Ablehnung des angebotenenen Referendarplatz erklärt, dass die Bewerbung aufrecht erhalten werden soll, erfolgt unter Verlust des Rangplatzes eine erneute Eingliederung in das Zuteilungsverfahren. In diesem Fall wird frühestens nach Ablauf einer weiteren Wartefrist von 3 Monaten ein neues Ausbildungsplatzangebot unterbreitet.
Berücksichtigung von Ortswünschen
Aussagen darüber, ob bzw. unter welchen Umständen ein Ortswunsch berücksichtigt wird, kann man nicht generell treffen. Dies hängt davon ab, wie viele Wünsche für einen bestimmten Ort von allen Bewerbern abgegeben wurden bzw. welche Gründe man selbst und die anderen für einen bestimmten Ort genannt hat. Wie bereits oben erwähnt gibt es aber erfahrungsgemäß Gerichte, die sehr beliebt sind (wie z.B. Münster als Uni-Stadt mit juristischer Fakultät), wo einem Ortswunsch nur bei gewichtigen Gründen entsprochen werden kann, und Gerichte, für die regelmäßig Restplätze angeboten werden, wo also ein Ortswunsch in der Regel Erfolg haben wird.