Wenn du dein erstes Staatsexamen in der Tasche hast, beginnt das nächste große Abenteuer: die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. In NRW landest du dabei in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 30 Abs. 1 JAG NRW). Das ist kein Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr, wie es früher mal war, aber du hast trotzdem eine dienstrechtliche Stellung, die sich stark am Beamtenrecht orientiert.
Das Wichtigste zuerst: In NRW herrscht das Prinzip der Fairness durch Zeit. Die Plätze werden grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge vergeben. Deine Note aus dem ersten Examen ist für den Zeitpunkt deiner Einstellung völlig egal – egal ob „ausreichend“ oder „gut“, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von dieser Warteliste: Härtefälle und Bewerber mit einem gesetzlichen Vorrang (zum Beispiel durch geleisteten Dienst nach Art. 12a GG).
Ein spannender Punkt ist die Bindung an den Bezirk. Zwar werden nicht nur „Landeskinder“ eingestellt, aber wenn die Kapazitäten in einem Oberlandesgerichtsbezirk (OLG) knapp werden, zieht das Kriterium der dauerhaften persönlichen Beziehung. Das bedeutet: Wenn du in Köln wohnst, dort studiert hast und vielleicht sogar schon an der Uni arbeitest, hast du bessere Karten, auch dort dein Referendariat zu verbringen. In Köln ist das aktuell besonders streng: Ohne einen solchen engen Bezug (Wohnsitz seit zwei Jahren, verheiratet vor Ort oder Kind im Bezirk) wird es dort schwierig mit der Einstellung.
Bevor du aber überhaupt loslegen darfst, wird geprüft, ob du „würdig“ bist. Wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verknackt wurde, fliegt in der Regel raus (§ 30 Abs. 4 JAG NRW). Auch laufende Ermittlungsverfahren können ein Stolperstein sein (§ 30 Abs. 5 JAG NRW). Wenn du aber eine saubere Weste hast und deinen Antrag rechtzeitig stellst, steht der Aufnahme nichts im Weg. Das Land NRW darf dich übrigens nicht ablehnen, nur weil du dein erstes Examen in einem anderen Bundesland gemacht hast (§ 30 Abs. 6 JAG NRW).




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