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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Freitag, der 09.10.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"

Examenstermin August: 4. Zivilrechtsklausur

Heute Anwaltsklausur vor der Handelskammer:

Habe Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages aus c.i.c. gegen Klägerin (Antrag zu 1)). Die Pflichtverletzung des B
muss sich die Klägerin nach § 278 zurechnen lassen. Habe Alternative Kausalität angenommen, entweder Castro oder Boateng haben Pflichtverletzung begangen oder aber beide zusammen. Zeugnis des Sohns dafür, dass zumindest einer. Beides ist der Klägerin zuzurechnen.

Antrag zu 2) zumindest wegeb Verstoß gegen § 309 Nr. 5 (-), der über § 310 I Anwendung findet. Stichwort: Pauschalierter Schadensersatz in AGB ohne Gestattung des Gegenbeweises.

Examenstermin August: 3. Zivilrechtsklausur

Heute Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss:
Unbestimmte Anträge!

Bei mir:
Antrag zu 1): § 767 I
Antrag zu 2) § 371 BGB analog
Antrag zu 3): § 769 I

Bei mir gingen 1) un 2) durch auf mit zahlreichen Problemen
Und schönen Schachtelprüfungen.

Hab noch bzgl. des § 495a den Streitwert der Herausgabeklage
als 1/2 eingestuft. Sonst wäre es über 600 Eur.

Zustellung an Anwalt über § 172 I 3

§§ 767II, 795 I (-), da es auf das Urteil nicht ankam, und im
Kostenfestsetzungsverfahren dem Kläger kein Gehör gewehrt
wurde, sodass die Forderungen erst mit zweitem KFB
aufrechenbar ggnüberstanden

Naja und noch so Einiges, was man zu 428, 432 im Komentar gut finden konnte.

Examenstermin August: 2. Zivilrechtsklausur

Heute folgender kurzer Hinweis auf den Sachverhalt…

Klage des Ex-Bankkunden gegen die Bank auf
1. Rückerstattung 1.000,-
2. Feststellung, dass die Belastung des Kontos mit 10.000,- nicht zulässig war.

Wir vertraten die Beklagte.

Inhaltlich – Phishing, AGB

mit folgenden Hinweisen auf die mögliche Lösung…

Antrag zu 1) geht durch, weil:

I. Anspruch Kläger vs. Bank § 812 I 2. F. (+)
Schwerpunkt Nr. 1: hier ohne Rechtsgrund Girovertrag zwar (+) aber Klausel Nr.8, Storno (-), da die AGB nicht wirksam einbezogen wurden!
AGB Mussten nach § 305 II Nr.2 übersendet werden!

Antrag zu 2) greift nicht, weil:

II. Bank vs. Kläger § 812 I 2. F BGB (+)
1. Schwerpunkt Nr.2: Leistung (-) bei Pishing, (-) Rechtschein einer wirksamen Anweisung zurechnbar veranlasst, Anweisungsfälle, Rückabwicklung übers Dreieck etc. etc. problematisiert.
2. Schwerpunkt Nr.3: Entreicherung (-) da § 166 BGB analog, überlässt das Konto, dann ist der Suleimani Wissenvertreter und das Wissen muss sich der Kläger zurechnen lassen.

Praktisch Klageerwiderung ans Gericht:
Aufrechung bzgl Antrag zu 1.; ich habe leider § 93 ZPO,
Antrag zu 2) Klageabweisung.

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Examenstermin August: 1. Zivilrechtsklausur

Auch bzgl. der 1. Zivilrechtsklausur gibt es nur kurze Hinweise auf den Sachverhalt:

B3 „fährt in die Türe+Kotflügel“
Töchter bemalen das gesamte KfZ inkl. Tür und Kotflügel.
Reparatur insgesamt inkl. MWSt 2.400. Dabei entfielen auf die Tür und Kotflügel insgesamt 800,- ohne Klärung, welcher Schaden welche Reparatur notwendig machte.
(Es versteht sich von selbst, dass die Mädels sicher die Reparatur von mind. 1.600,- „auf dem Gewissen haben“ )
Kläger hat der Mutter + Vers. eine Frist gesetzt. Zuerst beantragt Zinsen ab einem Tag nach Fristablauf, später ab einem Tag nach der erfolgten Reparatur!

Mit den zuletzt gestellten Anträgen will
1. Mutter, Kind, Vers. gesamtschuldnerisch 800,- nebst Zinsen (B1, 2 seit der Reparatur, B3 seit der Klagezustellung)
2. Mutter und Vers. gesamtschuldnerisch 1.600 nebst Zinsen und RA-Kosten vorgerichtlich.

Man kann aber anhand der Lösungshinweise zumindest teilweise auf die Klausuraufgabe schließen:

Zulässigkeit:
Zuständigkeit § 32 ZPO (?)
Klageänderung, Bestimmtheit, §§ 260, 59 ZPO

Begründetheit:
1. § 832 BGB vs Mutter wg. Chantal u. Celine 3 und 4 Jahre alt (+) Aufsichtsplichtverletzung und Verschulden gegeben, da keine Entlastung, die kann doch 3 und 4 jährige nicht 1,5 Std. auf der Strasse lassen!

2. § 832 BGB vs. Mutter wg. Cedric (-) keine Aufsichtspflichverletzung weil schon 8 Jahre alt (geb. am 15.01 oder 15.04. 2001), der kann einiges Std. draußen spielen ggf. auch Entlastung wg. Belehrung im Verkehr.

3. § 823 BGB vs. Cedric (+) § 828 Abs.2 BGB gilt hier nicht wg. ruhendem Verkehr. Er hat in der Verhandlung extra gesagt, dass sein Motor aus sei. Offene Tür ist daher zu werten wie z.B. ne Mülltonne die im Hof steht. Aber § 254 BGB Mitverschulden wg. Tür in Fußgängerraum und Hecke. In Höhe von 1/2

4. § 100 VVG iVm. §§ 823, 832 BGB bei mir (+) als Dreizeiler

In Höhe von 600 € begründet. I.Ü. Abweisung.

Kosten Klägr 1/4 die Beklagten 3/4

vorl. Vollstr. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO

Examenstermin August: 2. Strafrechtsklausur

Heute das gleiche Spiel wie gestern: Keine Infos zum Sachverhalt, sondern nur Diskussion der Lösungen. Aber auch aus der möglichen Lösung lassen sich Rückschlüsse auf die Klausuraufgabe ziehen:

Zulässigkeit:
unbestimmte Anfechung und Erklärung zum Hauptverhandlungsprotokoll

Begründetheit:
1. Verfahrenshindernis – sachl. Zuständigkeit des AG wg. § 224 StGB 6 Monate bis 10 Jahre, aber (-) da Rechtsfolgenprognose und keine Willkür

2. Absolute Revivisonsgründe
a. 338, 26a, 24 (-), keine Befangenheit, nur Hinweis auf die Rechtslage
b. 338, 230, 231b (-), da ordnungsgemäß ausgeschlossen
c 338, 275 (-) Urteil ist pünktlich zu den Akten gelangt

3. relative
a. 243, keine Verlesung aber (-) beruhen
b. 251, 250 (-), Aussage des Apostolokais(?) durfte verlesen werden
c. 244 bei mir nur kurz aber (+) gehen durch
noch nen paar andere angeprüft und verneint

4. sachl. Recht
a. Materielles Recht, 240 (+) Füsse massieren und putzen, 223,224 Nr.4,5 (+)
aber keine Mittäterschaft
b. Rechtsfolgenausspruch, Verletzung 46 Abs.3 Doppelverwertung

5. Zweckmäßigkeit
Hinweis auf 357, 358
Erklärung Revision einzulegen innerhalb der Frist

Examenstermin August: 1. Strafrechtsklausur

Zum Sachverhalt der 1. Strafrechtsklausur gibt es heute wenig Infos im Netz:

Heute gabs ne StA Klausur. Anklage war zu fertigen. Problem war unter anderem ein etwaiger Strafklageverbrauch der gesamten Delikte, der jedoch aufgrund der Intention des LJPA’s (Anklage fertigen) nicht durchgehen konnte.

Immerhin kann man anhand dieser Lösungshinweise erkennen, welche Straftatbestände zu prüfen waren:

Kein Strafklageverbrauch
1 TK
§ 239- ( kein Vorsatz)
§ 240 – “

2. TK
§ 315 +
§ 315 c etc –
§ 316 b+
§ 304 +
§ 223 +
§ 223,224,22,23 –

3. TK
§ 242 +
§ 249 –
§ 223,22,23 +
§ 316 –

Examenstermin August: 2. Verwaltungsrechtsklausur

In der heutigen 2. Verwaltungsrechtsklausur ging es laut Berichten im Jurawelt-Forum um eine geplante Versammlung der Rechten auf  einem Friedhof, wobei die Klausur einem Urteil des OVG Brandenburg nachgebildet gewesen sein soll. Als Stichpunkte zur Lösung wurden im Forum genannt:

Zulässigkeit:

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil um die Zulassung in eine öffentliche Einrichtung gestritten wird und es hier um die Ausübung des öffentlichen Hausrechts geht.

Statthafte Rechtsbehelf ist der § 123 I 1 VwGO, da in der Hauptsache eine vorbeugende Unterlassungsklage statthaft wäre- Es handelt sich um eine Sicherungsanordnung-

Begründetheit:

Grundsätzlich hat der Antragsteller ein Zutrittsrecht auf den Friedhof und insoweit der Antragsgegner eine Duldungspflicht- dieses Recht gilt jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

Der Antragsteller kann im Rahmen seiner Aufgaben, dem Antragsteller jedoch dann ein Hausverbot erteilen, wenn dies notwendig ist, um gesetzlichen Bestimmungen oder dem Zweck der Vorschrift gerecht zu werden.

Dann im Hinblick auf die Argumente eine ganz normale Ermessenprüfung. Im Ergebnis bin ich dazu kommen, dass ein Hausverbot rechtmäßig wäre.

Examenstermin August: 1. Verwaltungsrechtsklausur

Im Jurawelt-Forum haben sich wieder einmal Kandidaten aus dem momentanen Examenstermin gefunden, die kurze Bemerkungen zu den Klausuren schreiben, die gelaufen sind. Heute gab es die 1. verwaltungsrechtliche Klausur:

1.Teil:
Zulässigkeit: 2-Stufen-Theorie; Problem Auslegung Klage-Antragbegrehren § 42 oder 123 und ob noch Anfecjtung der Begünstigung des Dritten(strittig);
Begründetheit: Anspruch aus §§ 69, 69 a GewO. Eigentlich gebunden, aber hier Kapazitätsausschöpfung und dsher Umwandlung in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl. Dann kommt die Problematik mit der Umfrage an die ich mich noch gut erinnern konnte…dann das Nachschieben von Gründen. Bei mir leider rw statt rm.

2.Teil: ggf. Anfechtung bzw. Antrag nach §§ 80a, 80 V VwGO Drittanfechtung
Zulässigkeit: Problem Klagebefugnis (Strittig)
Begründetheit: s.o.

3. Praktischer Teil:
Mandantenschreiben oder Schriftsatz ans Gericht.

Examenstermin Juli: Alle Sachverhalte aus Hessen (und NRW)

Zwar gab es zum Juli-Termin keine Hinweise im Netz auf die Klausursachverhalte. Freundlicherweise hat uns aber Susanne Meier, die im Juli in Hessen die Klausuren geschrieben hat, nachträglich Hinweise auf die Sachverhalte gemailt. Vielen Dank dafür!

1. Zivilrechtsklausur:

Verkauf eines Wiesengrundstücks um Pferde darauf weiden zu lassen, bedingt persönliche Dienstbarkeit weil eine Gasleitung unter dem Grundstück verläuft, Käufer wusste angeblich davon, hat Pferde verkauft und außergerichtlich Minderung geltend gemacht, jetzt Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks, Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs, Streitverkündung bzgl des Notars und Beitritt desselben, Widerklage und drittwiderklage gegen Kläger und dessen Ehefrau auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen und Androhung von Ordnungsgeld, weil diese auf Stadtfest die Beklagten (Verkäufer) hinsichtlich des Grundstücksverkaufs als Betrüger bezeichneten, Säumnis der Beklagten in Sitzung, Notar (Nebenintervenient) verhandelt

2. Zivilrechtsklausur:

Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage, ordentliche Kündigung, falsche Frist, nach Erhebung der Klage, Aufforderung weiter zu arbeiten, Arbeitnehmer macht von Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehendem Gehalt/Urlaubsentgelt/Reisekosten geltend, außerordentliche Kündigung weil Kläger nicht weiterarbeitet, Antrag nach §§ 9, 10 KSchG wegen Beleidigung durch Geschäftsführer der Beklagten

3. Zivilrechtsklausur:

Zwangsvollstreckungsrecht, Vollstreckungsabwehrklage, Aufrechnung, Verjährung, Abtretung

4. Zivilrechtsklausur:

Anwaltsklausur, Zwangsvollstreckungsrecht, Klage schon erhoben, vorheriger Anwalt verstorben, Vollstreckungsabwehrklage, Darlehensvertrag von 1999 Schwester die finanziell überfordert ist als Mitdarlehensnehmerin, Bruder infolge Insolvenz zahlungsunfähig, Restschuldbefreiung, notarielle Urkunde, von Bank mit Verzichtserklärung bzgl. Vollstreckung aus Urkunde und Darlehen darauf an Mandantin zurückgegeben, Weigerung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zuzustimmen, formlose Übermittlung der Klageschrift, Verzicht auf Verjährungseinrede durch Mandantin

Strafrecht 1:

Anklageschrift, Heranwachsender, manipulierter Geldschein an Geldwechselautomaten, von Zeugin beobachtet, greift sie an, benutzt Pfefferspray und flieht, Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung nachdem diese sich weigerte aufgrund fehlender Atenkenntnis, Sicherstellung des Geldscheins und des Pfeffersprays, Protest des Beschuldigten, Nachtzeit, Beschuldigter flieht, verletzt Polizistin, danach verletzt sich diese durch Sprung bei Verfolgung, Beschuldigter schubst Nachbarn von roller und flieht, rast mit Roller auf anderen Polizisten zu, Roller wir mit Zündschlüssel steckend in wald gefunden

2. Klausur:

Urteil, Streit auf Sielplatz mit einem Angeklagten, danach Frau mit Bekanntem und 2 Kleinkindern im Auto, plötzlich angeklagter 1 und Vater (Angekl. 2) im Auto dahinter, Vater ruft:haltet an oder wir stoppen euch, Frau wird panisch, fährt schneller, Angeklagte fahren von hinten auf auto auf, heftiger Ruck, Frau fährt noch schneller, rast über rote Ampel in viel befahrene Kreuzung, Unfall mit Drittem, beide Autos totalschaden, Dritter, gebrochener arm, Wirbelsäulenstauchung u.a., Angeklagte fahren einfach weiter

1. ÖRecht:

Baurechtliches Vorkaufsrecht, Kommunalrecht, Satzung, § 25, 71 II HGO übermüdeter angeblich schlafender Beisitzer im Widerspruchsausschuss

2.: Anwaltsklausur

Vollstreckungsrecht, Wohnungsverweisung und Betretungsverbot gegen Mandanten der ehefrau wiederholt misshandelt hat, Frau ziet Anzeige zurück, Ehemann wird in Wohnung aufgegriffen, Zwangsgeldfestsetzung nach Ablauf des Betretungsverbots, Angedrohte zwangsweise Eintreibung des Geldes

Examenstermin Juni: 2. Verwaltungsrechtsklausur

Heute war Thema der Klausur: Leuchtreklame für Taxi

Es waren ein Ausgangsbescheid sowie ein Rechtsgutachten anzufertigen. Dabei ging es um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Taxibetrieb, der beleuchtete Werbedisplays auf seinen Taxis aufbauen wollte. Dabei waren verschiedene in Betracht kommende Gesetze (STVZO, BOKraft, HBauO) zu prüfen. Im wesentlichen ging es um Ermessensprüfungen, inkl. Grundrechte, Selbstbindung etc. Dabei noch ein paar Haken, zB. die Frage der Bindung der Behörde an Stellungnahmen der Bundesministerien.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Juni: 1. Verwaltungsrechtsklausur

Es ist schon erstaunlich, wie häufig der Klassiker „Abschleppfall“ im Examen in einer der vielen möglichen Varianten gestellt wird – so auch in der 1. Ö-Rechts-Klausur:

Der Kläger wendete sich gegen die Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren. Probleme waren u.a. Fristen & Vorverfahren, Nachschieben von Ermessenserwägungen, Bekanntgabe, Störerauswahl und richtiger Kostenschuldner, Ersatzvornahme & unmittelbare Ausführung, Zurechenbarkeit von Handeln der Verwaltungshelfer, so wurden die zeitlich begrenzten Halteverbotsschilder von einer privaten Baufirma mit Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt, nach Ablauf der ursprünglich genehmigten Aufstellzeit des Schildes beantragte er deren Verlängerung. Die Behörde erteilte jedoch erst Wochen später rückwirkende Genehmigung. In diesem Zeitraum wurde der Pkw des Klägers (er war über Wochen im Urlaub, hatte seinen Bruder mit der Beaufsichtigung des Wagens beauftragt) abgeschleppt. Die Möglichkeit einer Umsetzung war streitig.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Juni: 2. Strafrechtsklausur

Die 2. Strafrechtsklausur war offenbar in allen Bundesländern unterschiedlich. Deshalb hier ein paar Hinweis nach Bundesländern geordnet [Quellen: Jurawelt-Forum und Forum bei Juraexamen.com]:

Berlin / Brandenburg

Die Mandantin sitzt in Untersuchungshaft. Die Anklage ist gerade bei Gericht und soll zur Hauptverhandlung zugelassen werden, es war an sich eine Stellungnahme zu fertigen. Nach der Anklage hat sie tatmehrheitlich 1. eine Aussetzung mit Todesfolge, 2. fahrlässige Körperverletzung, 3. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowie 4. einen räuberischen Diebstahl begangen. Ersterer Vorwurf basiert darauf, dass sie mit 2 Freunden getrunken hat (nur die Freunde, sie nicht) und einer vor dem Bahnhof im Winter zusammenbricht. Sie bringen diesen dann rein in den Bahnhof, legen ihn auf eine Bank zum Ausnüchtern, bleiben in der Nähe, er stirbt jedoch, weil er an Erbrochenem erstickt, was sie nicht rechtzeitig bemerken. Der Zweite Vorwurf basiert darauf, dass sie mit ihrem sonst immer zuverlässig gehorchenden Hund unangeleint auf der Schloßstraße spazieren geht, der dort einen anderen Hundebesitzer anfällt, der seine läufige Hündin auf dem Arm trägt und durch den auf ihn zuspringenden Riesenhund eine Platzwunde am Kopf und einen Armgelenksbruch erleidet. Sie entschuldigt sich und macht nen Abgang ohne Personalien zu hinterlassen (dritter Vorwurf). Der letzte Vorwurf basiert darauf, dass sie in einem Käseladen ein Stück Käsekuchen mitgehen lässt, dabei gesehen und dann verfolgt wird, angetroffen wird und schnell das letzte Stück vertilgt, bevor sie mit einer Luftpumpe, die sie bei sich hatte, auf die ne Parkbank klopft, und der Verfolgerin klar so macht, sie solle Sie in ruhe lassen, sonst setze es was.

Aufgabe: Anwaltsschriftsatz an die zuständige Stelle

NRW / Hamburg / Bremen / Schleswig-Holstein

.. Revisionsklausur, 16 Seiten Sachverhalt, zwei Angeklagte, beide Revision, Gutachten fürs Gericht
Materiell angeklagt A1: Versuchter Mord, gef. KV, A2: Anstiftung vers. Mord, Diebstahl – materiell komplett zu lösen, nicht nur in Bezug auf das Urteil
Prozessual: Viele Beweisprobleme, verspätete Revisions-Begründung bzgl der Verfahrensrügen bei zwei Verteidigern für einen Angeklagten, wenn nur einem zugestellt wurde (der andere Verteidiger aber schon fristgerecht mit sachrüge in revision ist), Anklageschrift statt Anklagesatz verlesen, …

Sachsen

Hey, in Sachsen kam ein Strafurteil dran, echt hart, wenn man bedenkt, dass sowas in Übungsklausuren so gut wie nie geschrieben wird. Leider keine Revision…