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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Donnerstag, der 08.10.2026
     

Alle Artikel der Kategorie "Was lief in den Klausuren"

Examenstermin Oktober: 2. Verwaltungsrechtsklausur

Heute war ein Gutachten aus Anwaltssicht zu entwerfen. Zum Sachverhalt finden sich im Jurawelt-Forum heute nur diese kurzen Hinweise:

Widerspruchsbescheid in Bezug auf die Rücknahme einer Baugenehmigung, die von der sachlich unzuständigen Behörde erlassen und bauplanungsrechtlich unzulässig war. Der Widerspruch war auf portugiesisch eingelegt worden.

Examenstermin Oktober: 1. Verwaltungsrechtsklausur

In der ersten Verwaltungsrechtsklausur ging es heute um Klage gegen die negative Bescheidung eines Antrags auf einer uneingeschränkten Sondernutzungserlaubnis:

Wir hatten heute eine Eisdielen GbR, die auf Erteilung einer unbeschränkten Sondernutzungserlaubnis auch während eines nach § 69 GewO festgesetzten Volksfestes klagte. Dann nach dem Fest hat sie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung umgestellt.

Es war allseits ein mehr oder weniger lustiges Ratespiel auf der Suche nach Anspruchsgrundlagen. Bei mir gepaart mit dem völligen Unkenntnis über Volksfest-Festsetzungen nach GewO und insbesondere deren Zusammenspiel mit StrWG NRW.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin Oktober: 2. Strafrechtsklausur

In der 2. Strafrechtsklausur (Anklageschrift war zu entwerfen) ging es um ein illegales Autorennen. Der Sachverhalt ist dabei offenbar diesem BGH-Urteil entnommen, so dass Themen der Klausur folgende waren:

Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten (Tatherrschaft; restriktiver Täterbegriff; Sorgfaltspflichtverletzung: Verstoß gegen Sondernormen; Schutzzweckzusammenhang; Vorhersehbarkeit bzw. Erkennbarkeit); rechtfertigende Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr; Beihilfe zur Gefährdung des Straßenverkehrs (Vorsatz; Hilfeleisten).

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Examenstermin Oktober: 1. Strafrechtsklausur

Es waren die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen:

Mandant kommt zum RA, hat Strafbefehl wegen Schwarzfahren bekommen und wegen weiterer gleicher Taten nen Monat später noch ne neue Anklageschrift. Dann gibts HV zum Einspruch vor dem Strafrichter, am Anfang werden die Verfahren durch Beschluss verbunden. Eröffnungsbeschluss Fehlanzeige, M sagt ihm sei die gemeinsame HV egal. dann gibt ein paar probleme bei der belehrung und einer Zeugin wird Vorhalt gemacht, worauf sie sagt, das schon alles richtig im Vorhalt.

bei den taten trug M immer ein T-Shirt mit dem Audruch „Achtung Schwarzfahrer“

er wird dann für 3 Taten zu jeweils 40 TS, 60 Ts und 90 Ts und 190 TS GeStr verurteilt.

M ist angepisst. Legt sofort berufung ein, nach über ne woche denkt er, revision wäre besser. er legt revision formgerecht ein.

In den Gründen war dann noch allerhand schiefgelaufen.

[Quelle: Jurawelt-Forum]

Examenstermin September: 2. Verwaltungsrechtsklausur

Heute, als letzte Klausur des September-Termins, lief eine Anwaltsklausur mit folgendem Sachverhalt:

Mandant ist Gerichtsvollzieher in Langenfeld. Das Justizministerium NRW möchte eine Gerichtsvollzieherliste ins Netz stellen. In der Liste stehen der Name, Büroanschrift, Telefonnummer. Problem: Mandant hat -wie so viele- Gerichtsvollzieher sein Büro in seinem Wohnhaus. Auf der Liste steht also seine Wohnanschrift und er fühlt sich dadurch bedroht, Familie könnte dann von zornigen Schuldnern getötet werden, bei ihm könnte eingebrochen werden und die GV-Kasse geplündert werden. Außerdem wird der Direktor „seines“ Amtsgerichts per Erlass angewiesen, eine solche Liste auch auf die Seite des AG zu stellen.
Unser M war schon mal fleissig und hat im einstweiligen Rechtsschutz folgende Anträge gestellt (ungefähr)
1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenen Anfechtungsklage gegen den Erlass des JM wird angeordnet.
2. Es wird im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig festgestellt, dass die Veröffentlichung der Daten aller Gerichtsvollzieher im Bezirk Langenfeld unzulässig ist.

M wollte wissen, ob er das prozessual so richtig gemacht hat und natürlich ob er einen Unterlassungsanspruch gegen die geplante Veröffentlichung hat.
Zu Prüfen waren das Datenschutzgesetz NRW, das Landesbeamtengesetz (Personalaktendaten) sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.

Hinweis zum Sachverhalt stammt aus dem Jurawelt-Forum!

Examenstermin September: 1. Verwaltungsrechtsklausur

Heute einstweiliger Rechtsschutz zum Thema Baurecht. Sachverhalt laut Beitrag im Jurawelt-Forum:

Ast betreibt eine Hundezucht im Außenbereich. Nach einiger Zeit hat sich in der Nachbarschaft die Beigeladene dazugesellt und betreibt zuerst eine Hundezucht und später eine Tierpension. Nach weiteren 2 Jahren oder so möchte sie die Tierpension aufstocken und beantragt nunmehr eine Nutzungsänderung. Hiergegen wendet sich die Ast’in im Wege des einstweiligen Rechtsschutz und beantragt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass durch die Tierpension nicht hinnehmbares Gebell entsteht, die ihre eigenen Hunde bekloppt machen würden. Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung geht versehentlich am 31.07.09?? beim VG Minden ein, zuständig ist jedoch das VG Münster. Fristende wäre wohl der 29.07.09, das ist aber glaube ich ein Samstag. Die Weiterleitung zieht sich etwas in die Länge, weil das VG Minden etwas lahmarschig ist. Die Versehentliche Falschadressierung erfolgte durch ein Versehen der ordentlich ausgesuchten, gewissenhaft arbeitenden und auch sonst ganz dufte Büroangestellte des Anwaltes der Ast’in.
Im Hauptsacheverfahren hat Ast’in Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Dann sollte man wohl noch prüfen, ob privilegiertes Vorhaben oder nicht und, wo die nachbarschützende Norm verletzt sein könnte. Können öffentliche Belange auch der Nachbarschutz sein?
Ast’in bringt ein abstraktes Gutachten darüber bei, dass Pensionshunde ganz fürchterlich traurig heulen, was auch andere Hunde -insbesondere die Hunde der Ast’in- anstecken könnten. Ob die streitgegenständlichen Hunde tatsächlich laut bellen, darüber sagt das Gutachten nichts. Die Angestellte der Beigeladenen versichert an Eides statt, dass die Hunde nachts die Klappe halten.

Examenstermin September: 2. Strafrechtsklausur

Zur zweiten Strafrechtsklausur gibt es nur einen Hinweis, der sich aber nicht gut anhört:

Oh mann Urteilsklausur!!! ich dachte, auch wir schreiben eine Revisionsklausur und ich hab damt wirklich nicht gerechnet….

Examenstermin September: 1. Strafrechtsklausur

Heute lief wie fast immer eine Klausur mit anzufertigender Anklageschrift:

Es wurde eine Kette (zuvor von Schaukel im Kindergarten gemopst) auf die a40 geschmissen.

zeitlich war die klaursur nicht zu schaffen, aber das kennen wir ja

1. TK. 242I, 243 I Nr. 1
2. TK 315b I Nr.2, III, 315 III Nr 1a
3. TK –

69,69a

im Ergebnis angeklagt.

Examenstermin September: 4. Zivilrechtsklausur

Heute waren wohl in der 4. Zivilrechtsklausur inzident öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen. Hinweise zum Sachverhalt gibt es allerdings fast keine, nur folgendes:

1) ev (+), weil anspruch aus 280I, 241 II ivm §§ 69, 70 gewo

2) unterlassungsanspruch (-)

ziff. 3 III wg 307 I (309 9b) unwirksam. m soll noch mal kündigen, monatsfrist wird von der gelt. redu. kassiert

Examenstermin September: 3. Zivilrechtsklausur

Heute lief eine Klausur aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Die Hinweise im Jurawelt-Forum werden immer kürzer:

1. Vollstreckungsabwehrklage, § 767
2. Herausgabe § 371 BGB analog
3. Drittwiderspruchsklage, § 771

Teil 3 war ok, Teil 1 mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss fand ich echt abenteuerlich.

Examenstermin September: 2. Zivilrechtsklausur

In NRW lief heute eine Anwaltsklausur zum Deliktsrecht. Sachverhaltsangaben wurden im Jurawelt-Forum zwar nicht gepostet, aber immerhin Hinweise zur möglichen Lösung:

Anspruch Mutter wegen der Jacke aus § 823 I (-)
– Herausforderung angeprüft, aber zeitlichen Zusammenhang abgelehnt.
– Die Alte ist ja mehrere Minuten später erst hinter denen her und hat trotzdem in Kauf genommen durch Büsche und über Zäune zu klettern.

Anspruch Sohn auf Schmerzensgeld / Heilbehandlung aus § 823 I und II (+)
– körperliche Misshandlung
– Problem Beweisbarkeit: hier entfaltet das Strafurteil zwar keine Bindungswirkung, aber der Richter kann das Protokoll der mündlichen Verhandlung beiziehen und selbst bewerten
– Anspruch auf weitere Kosten für Heilbehandlung dann ebenfalls (+), als Feststellungsantrag

Anspruch gegen Eltern aus § 832 (-)
– 17 und 15 jährigen muss man nicht totalüberwachen

Anspruch auf Rückzahlung des Taschengeldes (+) aus Bereicherungsrecht

zuletzt das ganze Verknüpfen mit PKH Antrag, die Bewilligung im Antrag als Voraussetzung der Anhängigkeit der Klage

In Hessen lief offenbar abweichend davon eine Anwaltsklausur rund um das Thema Bürgschaftsrecht…

Examenstermin September: 1. Zivilrechtsklausur

Heute kommen die Infos aus dem Jurawelt-Forum:

es ging zusammenfassend um einen rücktritt vom gebrauchtwagen kauf. der käufer wollte zug um zug rückabwickeln, weil der wagen schlecht lackiert war und einen unterbodenschaden hatte. die frage war wohl,ob 476 anwendbar war. leider hatte ich keine zeit mehr es darzustellen. hier konnte viel aus dem sachverhalt argumentieren, es gab ein sv-gutachten, dass bestätigt, dass der unterbodenschaden vorher bestand und es war unstreitig, dass b den wagen schlecht umlackiert hat (aber dafür hatte ich kein zeit – es ist zum heulen) außerdem war vertraglich gewährleistung ausgeschlossen. da bin ich über 444 raus.

zudem hatte k einen teil des kaufpreises über die vw-bank finanziert. im rahmen der rückabwicklung wollte er nun die raten von b. das geht laut palandt bei 437 nr. 2 über 359. da fehlte mir auch die zeit. verdammt.

daneben einen festellungsantrag auf annahmeverzug.

die zinsentscheidung war auch falsch, weil k 8% wollte und die auch nioch einen tag zu früh, 187

vorher gab es ein rubrumsberichtigung, 17 II

einen parteiwechsel, bei dem man hätte ein fass aufmachen können, aber der tatbestand zog sich sooo lang, dass ich scshon da wusste, dass mir die zeit fehlt. hab gesagt rücknahme 269, und neue klage geht. da vor klageerhebung war zustimmung der b nicht erforderlich

dann kumulative häufung, 260

feststellunginteresse aus § 756,765

örtlich war das gericht der belegen sache zuständig.