Heute folgender kurzer Hinweis auf den Sachverhalt…
Klage des Ex-Bankkunden gegen die Bank auf
1. Rückerstattung 1.000,-
2. Feststellung, dass die Belastung des Kontos mit 10.000,- nicht zulässig war.Wir vertraten die Beklagte.
Inhaltlich – Phishing, AGB
mit folgenden Hinweisen auf die mögliche Lösung…
Antrag zu 1) geht durch, weil:
I. Anspruch Kläger vs. Bank § 812 I 2. F. (+)
Schwerpunkt Nr. 1: hier ohne Rechtsgrund Girovertrag zwar (+) aber Klausel Nr.8, Storno (-), da die AGB nicht wirksam einbezogen wurden!
AGB Mussten nach § 305 II Nr.2 übersendet werden!Antrag zu 2) greift nicht, weil:
II. Bank vs. Kläger § 812 I 2. F BGB (+)
1. Schwerpunkt Nr.2: Leistung (-) bei Pishing, (-) Rechtschein einer wirksamen Anweisung zurechnbar veranlasst, Anweisungsfälle, Rückabwicklung übers Dreieck etc. etc. problematisiert.
2. Schwerpunkt Nr.3: Entreicherung (-) da § 166 BGB analog, überlässt das Konto, dann ist der Suleimani Wissenvertreter und das Wissen muss sich der Kläger zurechnen lassen.Praktisch Klageerwiderung ans Gericht:
Aufrechung bzgl Antrag zu 1.; ich habe leider § 93 ZPO,
Antrag zu 2) Klageabweisung.