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  Ausgabe 16/2024
Freitag, der 19.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin August: 2. Zivilrechtsklausur

von

Heute folgender kurzer Hinweis auf den Sachverhalt…

Klage des Ex-Bankkunden gegen die Bank auf
1. Rückerstattung 1.000,-
2. Feststellung, dass die Belastung des Kontos mit 10.000,- nicht zulässig war.

Wir vertraten die Beklagte.

Inhaltlich – Phishing, AGB

mit folgenden Hinweisen auf die mögliche Lösung…

Antrag zu 1) geht durch, weil:

I. Anspruch Kläger vs. Bank § 812 I 2. F. (+)
Schwerpunkt Nr. 1: hier ohne Rechtsgrund Girovertrag zwar (+) aber Klausel Nr.8, Storno (-), da die AGB nicht wirksam einbezogen wurden!
AGB Mussten nach § 305 II Nr.2 übersendet werden!

Antrag zu 2) greift nicht, weil:

II. Bank vs. Kläger § 812 I 2. F BGB (+)
1. Schwerpunkt Nr.2: Leistung (-) bei Pishing, (-) Rechtschein einer wirksamen Anweisung zurechnbar veranlasst, Anweisungsfälle, Rückabwicklung übers Dreieck etc. etc. problematisiert.
2. Schwerpunkt Nr.3: Entreicherung (-) da § 166 BGB analog, überlässt das Konto, dann ist der Suleimani Wissenvertreter und das Wissen muss sich der Kläger zurechnen lassen.

Praktisch Klageerwiderung ans Gericht:
Aufrechung bzgl Antrag zu 1.; ich habe leider § 93 ZPO,
Antrag zu 2) Klageabweisung.

Der Artikel wurde am 11. August 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.