Heute kommen die Infos aus dem Jurawelt-Forum:
es ging zusammenfassend um einen rücktritt vom gebrauchtwagen kauf. der käufer wollte zug um zug rückabwickeln, weil der wagen schlecht lackiert war und einen unterbodenschaden hatte. die frage war wohl,ob 476 anwendbar war. leider hatte ich keine zeit mehr es darzustellen. hier konnte viel aus dem sachverhalt argumentieren, es gab ein sv-gutachten, dass bestätigt, dass der unterbodenschaden vorher bestand und es war unstreitig, dass b den wagen schlecht umlackiert hat (aber dafür hatte ich kein zeit – es ist zum heulen) außerdem war vertraglich gewährleistung ausgeschlossen. da bin ich über 444 raus.
zudem hatte k einen teil des kaufpreises über die vw-bank finanziert. im rahmen der rückabwicklung wollte er nun die raten von b. das geht laut palandt bei 437 nr. 2 über 359. da fehlte mir auch die zeit. verdammt.
daneben einen festellungsantrag auf annahmeverzug.
die zinsentscheidung war auch falsch, weil k 8% wollte und die auch nioch einen tag zu früh, 187
vorher gab es ein rubrumsberichtigung, 17 II
einen parteiwechsel, bei dem man hätte ein fass aufmachen können, aber der tatbestand zog sich sooo lang, dass ich scshon da wusste, dass mir die zeit fehlt. hab gesagt rücknahme 269, und neue klage geht. da vor klageerhebung war zustimmung der b nicht erforderlich
dann kumulative häufung, 260
feststellunginteresse aus § 756,765
örtlich war das gericht der belegen sache zuständig.







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