Wenn deine Note nicht ganz für die direkte Einstellung gereicht hat, musst du dich mit dem Thema Wartezeit anfreunden. Das System in Niedersachsen basiert auf sogenannten Wartepunkten. Das Prinzip ist simpel: Du bekommst für jeden Einstellungstermin, an dem du dich beworben hast, aber mangels Plätzen abgelehnt wurdest, genau einen Punkt.
Ein riesiger Vorteil ist, dass diese Punkte landesweit gültig sind. Wenn du dich also zuerst in Braunschweig bewirbst und dort zwei Körbe kassierst, kannst du deine zwei Wartepunkte einfach mitnehmen, wenn du dich plötzlich entscheidest, es beim OLG Oldenburg zu versuchen. Aber Vorsicht, es gibt eine gefährliche Falle: Wenn dir ein OLG einen Platz anbietet und du diesen ablehnst, verfallen alle deine mühsam gesammelten Punkte sofort. Das gilt auch bei Mehrfachbewerbungen: Sagst du dem OLG Celle ab, sind auch deine Punkte beim OLG Braunschweig weg. Man sollte sich also nur bewerben, wenn man auch wirklich bereit ist, anzutreten.
Es gibt jedoch eine legale Möglichkeit, die Bewerbung zu „parken“, ohne Punkte zu verlieren: das Ruhen des Bewerbungsverfahrens nach § 3 Abs. 4 KapVO. Wenn du merkst, dass du erst mal ein halbes Jahr Pause brauchst oder eine Promotion anfangen willst, kannst du dem OLG schriftlich mitteilen, dass deine Bewerbung ruhen soll. Das geht für bis zu sieben Einstellungstermine. Während dieser Zeit sammelst du zwar keine neuen Punkte (weil du ja keinen Ablehnungsbescheid bekommst), aber deine alten Punkte bleiben dir erhalten. Sobald der Ruhenszeitraum endet, wirst du automatisch wieder im nächsten Auswahlverfahren berücksichtigt.
Die Statistik zeigt, dass die Wartezeit oft der einzige Weg für Bewerber mit „ausreichenden“ Examina ist. Teilweise bewerben sich hunderte Leute auf nur wenige Dutzend Plätze, sodass man manchmal zwei oder drei Wartepunkte braucht, um sicher reinzukommen. Die Rangfolge innerhalb der Wartezeitquote richtet sich strikt nach der Anzahl der Punkte. Haben mehrere Leute gleich viele Punkte, zieht wieder der „Tie-Breaker“: das (fiktive) Lebensalter.




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