Es waren die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen:
Mandant kommt zum RA, hat Strafbefehl wegen Schwarzfahren bekommen und wegen weiterer gleicher Taten nen Monat später noch ne neue Anklageschrift. Dann gibts HV zum Einspruch vor dem Strafrichter, am Anfang werden die Verfahren durch Beschluss verbunden. Eröffnungsbeschluss Fehlanzeige, M sagt ihm sei die gemeinsame HV egal. dann gibt ein paar probleme bei der belehrung und einer Zeugin wird Vorhalt gemacht, worauf sie sagt, das schon alles richtig im Vorhalt.
bei den taten trug M immer ein T-Shirt mit dem Audruch „Achtung Schwarzfahrer“
er wird dann für 3 Taten zu jeweils 40 TS, 60 Ts und 90 Ts und 190 TS GeStr verurteilt.
M ist angepisst. Legt sofort berufung ein, nach über ne woche denkt er, revision wäre besser. er legt revision formgerecht ein.
In den Gründen war dann noch allerhand schiefgelaufen.
[Quelle: Jurawelt-Forum]