Heute, als letzte Klausur des September-Termins, lief eine Anwaltsklausur mit folgendem Sachverhalt:
Mandant ist Gerichtsvollzieher in Langenfeld. Das Justizministerium NRW möchte eine Gerichtsvollzieherliste ins Netz stellen. In der Liste stehen der Name, Büroanschrift, Telefonnummer. Problem: Mandant hat -wie so viele- Gerichtsvollzieher sein Büro in seinem Wohnhaus. Auf der Liste steht also seine Wohnanschrift und er fühlt sich dadurch bedroht, Familie könnte dann von zornigen Schuldnern getötet werden, bei ihm könnte eingebrochen werden und die GV-Kasse geplündert werden. Außerdem wird der Direktor „seines“ Amtsgerichts per Erlass angewiesen, eine solche Liste auch auf die Seite des AG zu stellen.
Unser M war schon mal fleissig und hat im einstweiligen Rechtsschutz folgende Anträge gestellt (ungefähr)
1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenen Anfechtungsklage gegen den Erlass des JM wird angeordnet.
2. Es wird im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig festgestellt, dass die Veröffentlichung der Daten aller Gerichtsvollzieher im Bezirk Langenfeld unzulässig ist.M wollte wissen, ob er das prozessual so richtig gemacht hat und natürlich ob er einen Unterlassungsanspruch gegen die geplante Veröffentlichung hat.
Zu Prüfen waren das Datenschutzgesetz NRW, das Landesbeamtengesetz (Personalaktendaten) sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.
Hinweis zum Sachverhalt stammt aus dem Jurawelt-Forum!