Referendare in Schleswig-Holstein befinden sich seit dem 01.02.2002 nicht mehr in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Damit sind sie keine Beamten, sondern sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, wobei das Land Schleswig-Holstein als Dienstherr und Arbeitgeber fungiert.
Die finanzielle Vergütung wird als Unterhaltsbeihilfe bezeichnet und am Ende eines jeden Monats ausgezahlt. Der Grundbetrag beläuft sich laut aktuellem Stand (Februar 2025) auf 1.594,79 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag ist dynamisch und wird gemäß § 1 Abs. 2 RUBVO zeitgleich mit den tarifvertraglichen Erhöhungen für andere Landesbedienstete angepasst. Zusätzlich haben Referendare mit Kindern Anspruch auf einen kindbezogenen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags orientiert sich an den Besoldungsstufen für Richter (Stufe R 1) nach § 44 Absatz 3 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein. Für das erste Kind wird beispielsweise der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 (verheiratet ohne Kinder) und Stufe 2 (verheiratet, ein Kind) gezahlt.
Zusätzliche Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen werden im Referendariat nicht gewährt. Aufgrund der geringen Höhe der Unterhaltsbeihilfe besteht jedoch oft ein Anspruch auf Wohngeld, der bei der zuständigen Kommunalbehörde beantragt werden kann. Auch Kindergeld kann bis zum 25. Lebensjahr weiterbezogen werden, da das Referendariat als Berufsausbildung gilt.
Von der Brutto-Unterhaltsbeihilfe werden die üblichen Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Dazu gehören Beiträge zur:
- Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
- Pflegeversicherung.
- Arbeitslosenversicherung.
Da es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 SGB V handelt, besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist für Referendare in diesem Status nicht mehr möglich. Es besteht jedoch die Option, private Zusatzversicherungen abzuschließen, um für eine spätere Verbeamtung den Gesundheitszustand zu sichern und Leistungslücken zu schließen. Das Land trägt dabei die Arbeitgeberanteile zu den Versicherungen. In Zeiten von Sonderurlaub ohne Bezüge, etwa zur Promotion, entfällt die Beitragszahlung durch das Land, sodass sich die Referendare in diesem Zeitraum auf eigene Kosten versichern müssen.
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