Wenn du in Brandenburg dein Referendariat antreten willst, landest du in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Das ist zwar kein Beamtenstatus auf Widerruf mehr, aber viele beamtenrechtliche Regeln gelten trotzdem noch entsprechend, solange das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz (BbgJAG) nichts anderes sagt. Da die Plätze begehrt sind, gibt es ein ausgeklügeltes System, wer wann drankommt. Wenn es mehr Bewerber als Plätze gibt – was eigentlich die Regel ist – wird nach einer festen Quote verteilt.
Zuerst einmal gehen bis zu 20 % der Plätze an die „Besten“, also rein nach der Note deiner ersten Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 BbgJAG. Danach wird es sozial: Bis zu 10 % der verbleibenden Plätze sind für Härtefälle reserviert. Das sind Leute, die durch eine weitere Verzögerung unzumutbar benachteiligt würden, etwa wegen schwerer Krankheit oder besonderer familiärer Belastungen. Der große Rest – und das ist die Chance für die meisten – wird nach Wartezeit vergeben.
Hier gibt es allerdings die sogenannte „Landeskinderregelung“ gemäß § 11 Abs. 4 BbgJAG. Das bedeutet, dass bis zu 70 % der verbleibenden Plätze an Leute gehen, die entweder ihre Prüfung beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt (GJPA) in Berlin-Brandenburg gemacht haben oder eine enge persönliche Bindung zum Land Brandenburg nachweisen können, zum Beispiel durch einen langen Wohnsitz. Wer von außerhalb kommt und keine Bindung hat, muss sich also oft auf eine längere Geduldsprobe einstellen. Innerhalb dieser Gruppen entscheidet dann wieder die nackte Wartezeit, und wenn da auch Gleichstand herrscht, zieht man im Zweifel das Los oder schaut wieder auf die Note.
Wichtig ist auch die persönliche Eignung. Wer zum Beispiel wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, fliegt in der Regel direkt raus, weil er als unwürdig für den Staatsdienst gilt. Auch laufende Ermittlungsverfahren können ein Grund sein, die Aufnahme erst einmal zu verweigern. Am Ende ist das Ziel des Verfahrens, eine faire und transparente Vergabe der knappen Ausbildungskapazitäten sicherzustellen, wobei die Kapazität selbst jährlich vom OLG-Präsidenten anhand der verfügbaren Richter- und Staatsanwaltsstellen sowie der Haushaltsmittel neu berechnet wird.


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