Viele Referendare wollen oder müssen sich etwas dazuverdienen. Das ist grundsätzlich möglich, aber an Regeln geknüpft. Jede Nebentätigkeit – egal ob bezahlt oder unbezahlt (wie z.B. die Übernahme einer Treuhänderschaft) – musst du spätestens drei Wochen vor Beginn beim OLG-Präsidenten beantragen. Die Genehmigung wird dir in der Regel erteilt, solange deine Ausbildung nicht darunter leidet. Ein hartes Limit gibt es bei der Zeit: Du darfst nicht mehr als 10 Wochenstunden bzw. 43 Stunden im Monat nebenbei arbeiten. Wer im Examen durchgefallen ist und im Ergänzungsvorbereitungsdienst steckt, bekommt eine Nebentätigkeit oft nur sehr schwer oder gar nicht genehmigt, weil dann die volle Konzentration dem zweiten Versuch gehören soll.
Finanziell gesehen gibt es eine Freigrenze: Du darfst so viel dazuverdienen, wie deine Brutto-Unterhaltsbeihilfe beträgt. Erst was darüber hinausgeht, wird auf deine Beihilfe angerechnet und führt zu Kürzungen. Da die Nebentätigkeit steuerlich meist als Zweitjob (Steuerklasse 6) gewertet wird, bleibt vom Brutto-Verdienst oft weniger übrig, als man hofft.
Etwas anders sieht es bei den sogenannten Stationsentgelten aus, die du vor allem in der Anwalts- oder Wahlstation bekommst. In Brandenburg gibt es – anders als zum Beispiel in Berlin – keine feste Deckelung für diese Zahlungen. Die Kanzlei kann dir also theoretisch so viel zahlen, wie sie will, ohne dass deine Unterhaltsbeihilfe gekürzt wird. Aber Achtung: Das OLG betrachtet das Ganze als ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, die Steuern und Sozialabgaben für das Geld von der Kanzlei werden direkt von deiner Unterhaltsbeihilfe abgezogen. Du bekommst von der Kanzlei das volle vereinbarte Brutto ausgezahlt, aber dein Überweisungsbetrag vom Land schrumpft entsprechend. Die Kanzlei muss dem OLG gegenüber schriftlich bestätigen, dass sie mit diesem Abrechnungsverfahren (dem „Brandenburger Modell“) einverstanden ist und am Ende die Arbeitgeberanteile an das Land zurückzahlt. Ohne diese Zusage wirst du der Station gar nicht erst zugewiesen.




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