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  Ausgabe 16/2024
Freitag, der 19.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Mai: 1. Strafrechtsklausur

von

Zu entwerfen war eine Anklageschrift:

Es ging im ersten Teil um die Strafbarkeit eines RA, der für eine Frau B. Betreuer war, die immer wieder „Tierquälereien“ beging und infolge dessen, ihre Kaninchen böse verwahrlosen ließ. Der RA hatte dies wohl gewusst, ist aber nicht eingeschritten, obwohl die Betreuung gerade deshalb eingerichtet worden war, weil ähnliches in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist.
Es ging dann um § ? TierSchG ( war abgedruckt ) durch Unterlassen. Schwerpunkte: Garantenpflicht, Täterschaft oder Teilnahme ( Die B war nicht schuldfähig ). Der RA hat sich darauf berufen, dass er ohnehin nichts hätte unternehmen können.

Zweiter Teil: Der gleiche RA hat bei einer Selbstbedienungszapfsäule immer mal wieder einen Programmdefekt ausgenutzt: Immer dann, wenn man genau für einen Betrag zwischen 71 und 80 € tankt, wird ein Betrag von 0 € von der EC-Karte abgebucht.
Zu prüfen waren vor allem: § 263 a Abs. 1, Var. 4 StGB ( nach OLG Braunschweig +, s NStZ 2008, S. 402 ), § 263 StGB, § 265 a StGB, § 242 StGB, § 246 StGB. Hier war eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

Dritter Teil. Der wahnsinnig clevere RA ( !), der in anderer Sache in U-Haft sitzt, schreibt seinem Verteidiger, dass er zuvor in einem Parkhaus geparkt hatte und beim Wegfahren gesehen hat, dass die Schranke offen ist. Er ist dann ohne zu zahlen schnell durchgefahren.
P 1 : Verwertbarkeit des Briefes als Beweismittel ( Der Brief ist einen Tag nach Übernahme des Mandantes aber einen Tag vor Mitteilung an die JVA abgefangen worden ).
P 2 : Strafbarkeit gem. § 265 a StGB – ( s. Fischer, §265 a, Rn. 24 ), weder durch Einfahrt noch Ausfahrt

[Quelle: Juraexamen.com]

Der Artikel wurde am 11. Mai 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.