Erfolgreich ging ein ehemaliger Rechtsreferendar gegen das Verwaltungsgericht Chemnitz vor, welches sich mehr als zwei Jahre Zeit ließ, um über die Klage auf Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung zu entscheiden.
Passiert war folgendes: Der Referendar erreichte beim 1. Anlauf im 2. Staatsexamen eine Punktzahl von 2,7 – nicht bestanden. In der Wiederholungsprüfung im Dezember 2006 erreichte er wieder nur 3,16 Punkte. »»»



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Für die mündliche Prüfung muss man sich insbesondere auf den Aktenvortrag vorbereiten. Denn die mündliche Prüfung beginnt gerade mit diesem, und die Prüfer bekommen durch den Aktenvortrag den ersten Eindruck vom Kandidaten, der nicht selten bereits die Weichen für eine gute oder weniger erfolgreiche Prüfung stellt.
Wir sind eine rein digital arbeitende Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Erbrecht und internationalen Erbrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf grenzüberschreitenden Mandaten mit Bezügen zu Brasilien. Als digitale Erbrechtskanzlei beraten wir bundesweit und begleiten Mandantinnen und Mandanten in anspruchsvollen nationalen und internationalen Erbfällen mit spezialisierter, flexibler und verständlicher Beratung.
Nachdem der schriftliche Teil des Examens abgeschlossen ist, geht die Vorbereitung auf den meist bis dahin vernachlässigten Teil – die mündliche Prüfung – los. In der Wahlstation haben sich die meisten schon eingehend mit Aktenvorträgen beschäftigt, dann kommt endlich der „langersehnte“ Brief vom LJPA, worin die Ergebnisse benannt sind und die Prüfer der mündlichen Prüfung bekannt gegeben werden (so zumindest in NRW).
Im Rahmen einer mündlichen Anfrage ging es in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.12.2014 um die Häufigkeit von Fehlern in den Sachverhalten der Klausuren des 2. Examens in Niedersachsen.

Als ob das Öffnen des Briefes mit den Klausurergebnissen nicht schon aufregend genug wäre, müssen dann manche der Referendare erst einmal rechnen, ob sie zur mündlichen Prüfung geladen werden. Die Regelungen der Länder hierzu weichen voneinander ab. Daher haben wir uns mal die Regelungen hierzu näher angeschaut und in diesem Artikel eine Liste gemacht, wie viele Punkte man in den Klausuren nun braucht, um anschließend zur Mündlichen geladen zu werden.
Die Horrorvorstellung für jeden Prüfling: Man wird während der Prüfung bzw. kurz davor krank, sodass die Prüfung erst gar nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Um dann nicht die Prüfung als „durchgefallen“ abtun zu müssen, braucht man bekanntlich eine Bescheinigung vom Amtsarzt.
Juristische Referendare können gegenüber dem Prüfungsamt keinen bestimmten Termin auf Abhaltung der mündlichen Prüfung beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Hier im RefBlog hatten wir euch schon mal die
Schon ein paar Wochen nach dem schriftlichen Examen beginnt das Warten auf die Bekanntgabe der Klausurergebnisse und das Bangen, ob man zumindest die erste Hürde genommen hat und zur mündlichen Prüfung geladen wird.
Was in vielen anderen Bundesländern schon immer zulässig war, wird ab der im September 2021 startenden Prüfungskampagne auch in Berlin und Brandenburg zulässig sein: In den schriftlichen Prüfungen werden als Hilfsmittel nicht nur die jeweiligen Fachkommentare (also für das Zivilrecht: Palandt und Thomas/Putzo, für das Öffentliche Recht: Kopp/Schenke und Kopp/Ramsauer und für das Strafrecht: Fischer und Meyer-Goßner/Schmitt), sondern für alle Klausuren sämtliche genannten Kommentare zugelassen sein. Das hat das Kammergericht auf seiner Seite bekanntgegeben.
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