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  Ausgabe 13/2024
Donnerstag, der 28.03.2024
     

 / Berlin / Brandenburg / Staatsexamen

Kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin

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Juristische Referendare können gegenüber dem Prüfungsamt keinen bestimmten Termin auf Abhaltung der mündlichen Prüfung beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Ein Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Berlin beabsichtigt seine mündliche Prüfung vor dem GJPA der Länder Berlin und Brandenburg Anfang des Jahres 2016 abzulegen. Mit der Begründung, ab dem 15. Februar 2016 ein Praktikum in Asien beginnen zu wollen, begehrte er die Zusage eines Prüfungstermins vor dem 12. Februar 2016, sofern er zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung erfülle.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Antrag zurück. Es sei schon nicht erkennbar, dass der Praktikumsbeginn bei einem etwaigen späteren Prüfungstermin nicht ggf. rückgängig gemacht bzw. verschoben werden könne, da der Antragsteller entsprechende Vorkehrungen auch für den Fall des Nichtbestehens treffen müsse. Jedenfalls bedeute der Umstand, dass der Vorbereitungsdienst in Berlin nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) innerhalb von 24 Monaten absolviert werde, nicht, dass der Berliner Gesetzgeber den vollständigen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mitsamt aller Prüfungen zwingend innerhalb einer Zweijahresfrist habe vorgeben wollen.

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Damit ergebe sich aus dem JAG kein Anspruch des jeweiligen Prüflings, wegen privater Dispositionen frühzeitig die Mitteilung über einen konkreten Prüfungszeitpunkt zu erhalten. Vielmehr habe er bei seinen Planungen für seine berufliche und private Zukunft den sich an den Ausbildungszeitraum von 24 Monaten anschließenden Prüfungszeitraum zu berücksichtigen.

[Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/2015 vom 24.07.2015 der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz] [RefN]

Der Artikel wurde am 2. Januar 2024 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.