Leider müssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen möglich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher „Gnadenversuch“ ist in allen Ländern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen deutlich voneinander. In manchen Ländern hat man einen Anspruch auf die zweite Wiederholung, wenn man in einem der beiden Versuche eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht hat; in anderen ist sie nur in besonderen Härte- oder Ausnahmefällen möglich.
Inwieweit die zuständigen Stellen einem Antrag tatsächlich stattgeben, insbesondere ob das nur eine Formalie ist oder ob das Vorliegen der Voraussetzungen streng geprüft wird, wissen wir nicht. Wir haben Euch aber die Regelungen der Länder zum Gnadenversuch zusammengefasst (Stand: Oktober 2026). Die Prüfungsordnungen werden immer wieder geändert, in den letzten Jahren etwa in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen. Maßgeblich ist deshalb allein der aktuelle amtliche Normtext Eures Landes – lest ihn vor einem Antrag unbedingt selbst nach.
Baden-Württemberg
Maßgeblich ist § 64 Abs. 2 JAPrO die zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Danach genügt es, wenn in einem der beiden Prüfungsversuche in der schriftlichen Prüfung ein Durchschnitt von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde; ein besonderer Härtefall ist nicht mehr erforderlich. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses zu stellen.
Bayern
Seit der JAPO-Änderung von 2020 steht die Regelung in § 71 Abs. 1 JAPO. Wer die Prüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, kann sie ein zweites Mal wiederholen, wenn er in einem der beiden Prüfungsversuche mindestens 3,00 Punkte erzielt hat. Die zweite Wiederholung ist spätestens im dritten Termin nach dem zweiten Misserfolg abzulegen. Der Antrag ist spätestens vier Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Eine weitere Wiederholung oder eine Härtefallregelung gibt es nicht (§ 71 Abs. 3 JAPO).
Berlin
Grundlage ist § 17 Abs. 5 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 2 JAO Berlin. Der Antrag auf eine zweite Wiederholung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Voraussetzung ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn man sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung meldet.
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Brandenburg
§ 32 Abs. 2 BbgJAO in Verbindung mit § 17 Abs. 5 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes entspricht der Berliner Regelung: Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung, keine hinreichende Erfolgsaussicht bei einem Punktdurchschnitt unter 3,0 in der Wiederholungsprüfung, Meldung zur erneuten Wiederholungsprüfung binnen sechs Monaten. Den Wortlaut findet Ihr im Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS).
Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein
Nach § 23 Abs. 4 der Übereinkunft der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt kann der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten. Der Antrag ist über den Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen, in dessen Bezirk man zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung können weitere Auflagen bestimmt werden; ein Ergänzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. Informationen bietet das Gemeinsame Prüfungsamt.
Hessen
Nach § 52 Abs. 4 JAG Hessen kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts nach zweimaligem Misserfolg ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten. Voraussetzung ist, dass die erfolglosen Prüfungsversuche in Hessen stattgefunden haben, besondere Gründe eine außergewöhnliche Behinderung im zweiten Prüfungsverfahren belegen und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn man nach Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten nicht zur mündlichen Prüfung erschienen ist.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Juristenausbildungsgesetz M-V sieht vor, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden kann und die Zweite juristische Staatsprüfung im Ausnahmefall nochmals wiederholt werden kann (§ 16 JAG M-V, für die Zweite Staatsprüfung wird teils § 27a in Verbindung mit § 16 JAG M-V als Fundstelle genannt). Eine Mindestpunktzahl ist nicht vorgesehen.
Niedersachsen
Nach § 17 Abs. 2 NJAG kann das Justizministerium eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen beim niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und im zweiten Prüfungsverfahren eine außergewöhnliche Beeinträchtigung vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.
Nordrhein-Westfalen
Hier besteht ein Anspruch: Nach § 59 Abs. 1 JAG NRW ist einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn er in einer der beiden nicht bestandenen Prüfungen mindestens 3,00 Punkte erreicht hat. Der Antrag ist binnen drei Monaten zu stellen. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist damit nicht verbunden. Den Wortlaut findet Ihr zum Beispiel bei lexmea (§ 59 JAG NRW).
Rheinland-Pfalz
Nach § 7 Abs. 5 JAG Rheinland-Pfalz kann die zweite juristische Staatsprüfung nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.
Saarland
Nach § 34 Abs. 1 JAG Saarland darf, wer die Prüfung beim Landesprüfungsamt für Juristen auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Prüfung nach weiterer Vorbereitung bestanden wird.
Sachsen
Die zweite Wiederholung ist jetzt in § 55 Abs. 2 SächsJAPO geregelt. Danach ist die Wiederholung gestattet, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.
Sachsen-Anhalt
Nach der Juristenausbildungs- und Prüfungsverordnung (JAPrVO) kann bei zweimaligem Misserfolg das für Justiz zuständige Ministerium ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, im zweiten Prüfungsverfahren eine außergewöhnliche Behinderung vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Die Fundstelle wird inzwischen mit § 51 Abs. 6 JAPrVO angegeben (früher § 52 Abs. 6).
Thüringen
Nach § 52 Abs. 2 ThürJAPO kann der Präsident des Justizprüfungsamts nach zweimaligem Misserfolg ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsdurchgänge in Thüringen stattgefunden haben, der Rechtsreferendar in einem dieser Durchgänge mindestens 3,3 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat, ein besonderer Härtefall nachgewiesen wird und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Rechtsreferendar nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten nicht zur mündlichen Prüfung erschienen ist.
Praxistipps: Fristen und Nachweise
Achtet vor allem auf die Fristen, denn sie laufen sehr unterschiedlich. Meist beginnen sie mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung: drei Monate sind es etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, in Sachsen nach unseren Informationen nur ein Monat. In Bayern kommt es dagegen auf den Prüfungstermin an – dort muss der Antrag spätestens vier Monate vor Beginn der Prüfung vorliegen.
Wo der Gnadenversuch an eine außergewöhnliche Behinderung, Beeinträchtigung oder einen Härtefall im zweiten Prüfungsverfahren anknüpft (zum Beispiel in Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen), solltet Ihr gesundheitliche oder sonstige Probleme möglichst schon während des Prüfungsverfahrens geltend machen, etwa durch einen Rücktritt mit ärztlichem Attest. Im späteren Antrag lassen sie sich sonst nur schwer nachweisen; in Niedersachsen ist die Beeinträchtigung ausdrücklich unverzüglich geltend zu machen. Was beim Attest zu beachten ist, haben wir im Beitrag Das amtsärztliche Attest zusammengefasst.
[Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir natürlich keine Gewähr übernehmen.] [RefN]







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