RefNews

Das Blog zum Rechtsreferendariat

KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 13/2024
Donnerstag, der 28.03.2024
     

 / Staatsexamen

Wieviele Vorpunkte braucht man, um zur Mündlichen geladen zu werden?

von

Als ob das Öffnen des Briefes mit den Klausurergebnissen nicht schon aufregend genug wäre, müssen dann manche der Referendare erst einmal rechnen, ob sie zur mündlichen Prüfung geladen werden. Die Regelungen der Länder hierzu weichen voneinander ab. Daher haben wir uns mal die Regelungen hierzu näher angeschaut und in diesem Artikel eine Liste gemacht, wie viele Punkte man in den Klausuren nun braucht, um anschließend zur Mündlichen geladen zu werden.

Baden-Württemberg

Gemäß § 52 JAPrO wird mündlich geprüft, wer zum einen in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten und zum anderen in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

Bayern

In Bayern findet sich die Regelung in § 64 Abs. 3 JAPO: Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Berlin

Nach § 17 JAG Berlin gilt folgende Regelung: „Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
  2. bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat.

Brandenburg

Die Brandenburger Regelung ist identisch mit der Berliner Regelung. § 17 Abs. 1 des Brandenburger JAG lautet: “ Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
  2. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat;

Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden.“

Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!

Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein

Richtig kompliziert ist die Regelung in den Nordländern Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein. § 15 Abs. 1 der Länderübereinkunft lautet:

„Von der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen eine jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat.“

Hessen

In Hessen regelt § 49 des JAG die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung: „Fertigt eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet werden oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten, so ist sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.“

Mecklenburg-Vorpommern

Nach § 49 der JAPO-MV ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,60 Punkten erreicht und mindestens vier Aufsichtsarbeiten, davon mindestens eine im Zivilrecht, geschrieben hat, die wenigstens mit 4,00 Punkten bewertet worden sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.

Niedersachsen

Nach § 14 NJAG ist Voraussetzung fürs Bestehen der 2. Juristischen Staatsprüfung, dass drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind und die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt. Sofern eine der beiden Voraussetzungen nach dem Schriftlichen nicht erfüllt sind, wird man demnach auch nicht mehr zur mündlichen Prüfung geladen.

Nordrhein-Westfalen

In NRW finden sich die Regelungen zur Zulassung zur mündlichen Prüfung in §§ 54, 20 JAG:  Die Prüfung ist nach den Klausuren für nicht bestanden zu erklären, sobald sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit mangelhaft“ oder ungenügend“ bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat.

Rheinland-Pfalz

Nach § 39 Abs. 3 der JAPO Rheinland-Pfalz gilt: „Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 32,00Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprfung ist nicht bestanden.“

Saarland

§ 28 Abs. 2 des JAG des Saarlands lautet: „Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden.“

Sachsen

In Sachsen findet sich die Regelung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung in § 48 Abs. 3 der JAPO: „Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.“

Sachsen-Anhalt

Nach § 48 der JAPrO ist die mündliche Prüfung erreicht, wenn entweder mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28,00 Punkte ist.

Thüringen

§ 48 der ThürJAPO lautet: „Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.“

Viele weitere Informationen zur mündlichen Prüfung findest Du beim umfassenden Portal http://www.protokolle-assessorexamen.de/! [RefN]

Der Artikel wurde am 21. November 2023 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.