Hier im RefBlog hatten wir euch schon die Vorschriften der Länder zum sogenannten „Gnadenversuch“ vorgestellt. Viele dieser Regelungen sind generalklauselartig formuliert und stellen auf einen „Härtefall“ oder „Ausnahmefall“ ab; einige Länder knüpfen stattdessen oder zusätzlich an Mindestpunktzahlen an. Das OVG Rheinland-Pfalz musste sich im Jahr 2010 (Beschluss vom 10.06.2010 – 10 D 10529/10.OVG) im Zusammenhang mit dem 3. Versuch in der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Frage beschäftigen, ob Prüfungsangst ein solcher Härtefall sein kann. Das Gericht entschied im Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe des Kandidaten: Seine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, Prozesskostenhilfe stehe ihm daher nicht zu.
Mindestpunktzahl in der ersten Wiederholungsprüfung zulässiges Kriterium
Wesentlich für die Beurteilung dieser Frage sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es zur Gewährleistung der durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Berufswahl einer Regelung schon gar nicht bedarf, die dem Prüfling eine zweite Wiederholungsprüfung ermöglicht. Wenn sich der Gesetzgeber dennoch dazu entschließt, den Prüflingen einen solchen zweiten Wiederholungsversuch zuzugestehen, dann liegt es allerdings in seinem Ermessen, die Voraussetzungen zur Bewilligung eines 3. Versuchs eng und restriktiv zu fassen. Insofern sei die rheinland-pfälzische Regelung in § 7 Abs. 5 JAG RLP rechtmäßig, die – anders als die Regelungen mancher anderer Länder – neben einem besonderen Härtefall verlangt, dass der Kandidat in der ersten Wiederholungsprüfung mindestens 3,50 Punkte erreicht hat.
Prüfungsangst stellt keinen Härtefall dar
Darüber hinaus sei bei dem Kandidaten im konkreten Fall bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein „Härtefall“ im Sinne der Vorschrift gegeben sei. Denn „allgemeine Prüfungsängste oder Dauerleiden bzw. andere entsprechend fortdauernde persönliche Belastungen stellen eine solche besondere Härte jedenfalls nicht dar“.
Übertragbarkeit auf das erste Examen
Die Entscheidung betrifft unmittelbar das zweite Examen, ihre Grundsätze lassen sich aber ohne Weiteres auf das erste Examen übertragen. Prüfungsangst ist auch dort kein Härtefall. Außerdem hat man es hinzunehmen, wenn das Prüfungsrecht im eigenen Land den 3. Versuch von einer Mindestpunktzahl im ersten Wiederholungsversuch abhängig macht.
Die Länder regeln den dritten Versuch unterschiedlich
Wie unterschiedlich die Voraussetzungen ausfallen, zeigt ein Vergleich (Stand: Oktober 2026): In Rheinland-Pfalz müssen nach § 7 Abs. 5 JAG RLP ein besonderer Härtefall, mindestens 3,50 Punkte in der ersten Wiederholungsprüfung und eine positive Erfolgsprognose zusammenkommen; der Antrag ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen. In Nordrhein-Westfalen ist der dritte Versuch im zweiten Examen dagegen nach § 59 JAG NRW zu gestatten, wenn der Prüfling in einem der beiden nicht bestandenen Versuche eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat; einen Härtefall verlangt NRW nicht, der Antrag ist ebenfalls binnen drei Monaten zu stellen. Diese Regelung gilt für Referendare mit Dienstbeginn ab dem 01.03.2022. Dass andere Länder großzügiger sind, macht die strengere rheinland-pfälzische Regelung aber nicht rechtswidrig. Welche Voraussetzungen für Dich gelten, regelt das JAG bzw. die JAPO Deines Landes.
Prüfungsangst, Rücktritt und Härtefallantrag
Auch einen Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit rechtfertigen Prüfungsangst und Dauerleiden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.02.2021 – 6 C 1.20 – anerkannt: Ein Dauerleiden kann einen Rücktritt tragen, wenn eine Behandlung absehbar zur Heilung oder Symptomfreiheit führt. Wer wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung einen Nachteilsausgleich braucht, muss diesen unverzüglich geltend machen.
Wer einen Härtefallantrag für den dritten Versuch stellt, sollte eine einmalige, außergewöhnliche Belastung im konkreten Prüfungszeitraum darlegen – dauerhafte Umstände genügen gerade nicht –, außerdem deren Ursächlichkeit für das Scheitern und, soweit das Landesrecht es verlangt, eine positive Erfolgsprognose. Und Vorsicht: Die Antragsfristen sind kurz und betragen meist nur drei Monate. [RefN]







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