Nach mehreren Instanzen hat das Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2024 endgültig entschieden, dass Bewerber, die sich aktiv gegen die freiheitlich‑demokratische Grundordnung engagieren, keinen Anspruch auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst haben. In dem Verfahren 2 C 15.23 ging es um einen Juristen, der nach seinem Studium in Würzburg ab April 2020 den bayerischen juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren wollte. Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg hielt den Bewerber für charakterlich ungeeignet, weil dieser neben langjährigen Aktivitäten in der NPD und der inzwischen verbotenen Kameradschaft „Freies Netz Süd“ vor allem Funktionär der neonazistischen Kleinpartei „Der III. Weg“ gewesen war. Dieses neonazistische Engagement sei mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbar; deshalb lehnte die Behörde den Antrag ab.
Der Bewerber klagte gegen die Ablehnung und bemühte sämtliche Rechtsmittel – vom Verwaltungsgericht Würzburg über den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum Bundesverfassungsgericht, das seine Verfassungsbeschwerde nicht annahm. Die Verwaltungsgerichte führten aus, der Kläger habe zum relevanten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zulassung gehabt; seine „politische Vita“ sei eine lückenlose Kette gegen die freiheitlich‑demokratische Grundordnung gerichteter Aktivitäten. Zwischenzeitlich wurde der Kläger durch einen Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs rückwirkend in Sachsen zum Referendariat zugelassen und absolvierte dort erfolgreich das Zweite Staatsexamen. Gleichwohl verfolgte er sein Begehren weiter, um feststellen zu lassen, dass die bayerische Versagung rechtswidrig gewesen sei.
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