Der Verwaltungsgerichtshof Koblenz hat am 9. Mai 2025 im Eilverfahren eine Entscheidung getroffen, die für die Zugangsvoraussetzungen zum juristischen Vorbereitungsdienst grundlegend ist. Ein Diplomjurist, der die erste juristische Prüfung bestanden hatte, wollte zum Mai bzw. November 2025 im öffentlich‑rechtlichen Ausbildungsverhältnis als Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz eingestellt werden. Das OLG hatte seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass dem Bewerber die notwendige Verfassungstreue fehle. Der Bewerber beantragte daraufhin eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, um doch noch vorläufig zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab und verwies auf die gesetzliche Verpflichtung, Bewerber am Leitbild der freiheitlich‑demokratischen Grundordnung zu messen.
Hintergrund der Entscheidung ist die politische und publizistische Tätigkeit des Antragstellers. Der Mann war Mitglied der Jugendorganisation der Alternative für Deutschland („Junge Alternative“) sowie des Vereins „Ein Prozent e. V.“, denen der Verfassungsschutz rechtsextremistische Tendenzen attestiert. Außerdem hatte er Bücher und Aufsätze veröffentlicht, in denen er Menschen mit dunkler Hautfarbe mit abwertenden Begriffen bezeichnete und ethnische Segregation verherrlichte. In einem Roman beschrieb er Schwarze als „Erdnussköpfe“ und argumentierte, Nudeln und Kartoffeln solle man nicht zusammen „in der Pfanne“ zubereiten. An anderer Stelle stritt er ab, dass ein österreichischer Fußballspieler deutscher Herkunft sei, weil dieser dunkelhäutig sei, und forderte eine „positiven Erneuerung Deutschlands“ durch eine Umkehr eines vermeintlichen Bevölkerungsaustausches. Solche Aussagen wertete das Gericht als Beleg dafür, dass der Bewerber die Gleichwertigkeit aller Menschen und damit ein Kernprinzip der Verfassung ablehnt.
In der rechtlichen Würdigung legt das Verwaltungsgericht dar, dass die §§ 1 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) einen ausreichenden gesetzlichen Rahmen bieten, Bewerbern den Zugang zum Referendariat zu verwehren, wenn sie die Mindestanforderungen an die Verfassungstreue nicht erfüllen. Auch wer den Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis absolviert, nimmt an der Rechtspflege teil und muss sich zum freiheitlich‑demokratischen Rechtsstaat bekennen. Das Gericht betont, dass diese Anforderungen unmittelbar aus der Verfassung folgen und nicht erst durch die einfachgesetzliche Aufzählung von Versagungsgründen in § 14 Abs. 3 JAPO abschließend geregelt sind. Es verweist dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 (2 C 15.23) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2022, die beide die Bedeutung der Verfassungstreue für Referendare unterstreichen. Bewerber, die eine verfassungsfeindliche Gesinnung verfolgen, können danach bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden, um zu vermeiden, dass sie zunächst aufgenommen und anschließend aufgrund einer Pflichtverletzung wieder entlassen werden müssen.
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Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass das Leitbild des „dem Rechtsstaat verpflichteten Juristen“ die juristische Ausbildung prägt und daher maßgeblich für die Auslegung der Zulassungsvorschriften ist. Die freiheitlich‑demokratische Grundordnung ist als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen; die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege setzt voraus, dass das gesellschaftliche Vertrauen sowohl in die individuelle Persönlichkeit als auch in die gesamte Justiz besteht. Die Aufnahme eines Bewerbers, der die Grundlagen der Verfassung bekämpft, wäre damit unvereinbar. Der Antragsteller konnte weder konkrete Bedenken an seiner Verfassungstreue entkräften noch darlegen, warum seine Einlassungen lediglich Meinungsäußerungen ohne Extremismusbezug seien. Daher sah das Gericht keinen Anordnungsanspruch und wies den Eilantrag ab.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Bewerber auf den juristischen Vorbereitungsdienst nicht nur fachlich, sondern auch persönlich als „demokratische Staatsbürger“ qualifizieren müssen. Die Gerichte messen bereits das Bewerbungsverhalten an publizistischen Aktivitäten, politischen Engagements und sonstigen Äußerungen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung zur Verfassung zulassen. Wer offen menschenverachtende Ideologien vertritt oder sich in extremistischen Netzwerken engagiert, riskiert den Ausschluss vom Referendariat. Die Rechtsprechung bestätigt damit die Linie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach verfassungsfeindliche Bewerber keinen Anspruch auf Teilnahme am Vorbereitungsdienst haben. Für Rechtsreferendare und Studierende bedeutet dies, dass eine auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Grundhaltung als Zugangsvoraussetzung zu verstehen ist – ein klares Signal für die Bedeutung der Verfassungstreue im juristischen Ausbildungssystem.
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