Zwar hat man in der Regel bereits in der Strafrechtsstation als Referendar seinen „ersten großen Auftritt“ vor Gericht und vertritt dort die Staatsanwaltschaft. Diese Sitzungsvertretung entgeht einem lediglich dann, wenn bei der Staatsanwaltschaft nicht genügend Staatsanwälte als Ausbilder zur Verfügung stehen und man daher innerhalb der strafrechtlichen Stationsausbildung einem Strafrichter zugewiesen wird.
Nicht selten wird man aber auch in der Anwaltsstation vor Gericht auftreten. Zur praktischen Ausbildung bei einem Rechtsanwalt gehört nämlich laut Ausbildungsrichtlinien auch die „Wahrnehmung gerichtlicher Termine“:
Die Referendarinnen und Referendare sollen in der ersten Zeit zusammen mit ihren Ausbilderinnen oder Ausbildern an gerichtlichen Terminen teilnehmen. Mit fortschreitender Ausbildung sollen sie entsprechend ihren Fähigkeiten und soweit dies nach den Verfahrensvorschriften zulässig ist, selbstständig solche Termine wahrnehmen. Dabei sollen sie sachgemäßes Prozessverhalten und ein angemessenes Auftreten gegenüber Gericht, Gegner und eigener Partei lernen sowie sich in der Befragung von Zeuginnen, Zeugen, Parteien usw. und im Vortrag zur Sach- und Rechtslage üben.
Wenn man sich jetzt noch die Frage stellt, ob das denn auch alles rechtlich, insbesondere verfahrensrechtlich zulässig ist, dass man als Referendar die Interessen der Partei im Prozess vertritt, hilft ein Blick in die ZPO:
§ 157 Untervertretung in der Verhandlung
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist. [RefN]