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REFNEWS
  Ausgabe 19/2026
Sonntag, der 10.05.2026
     

 / Rechtsprechung

BayVGH: Kein Anspruch auf Referendarausbildungsplatz am Wohnort – Organisationsermessen bei der Zuteilung (3 CE 25.2093)

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Der BayVGH hatte sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem ein in München wohnender Rechtsreferendar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuteilung eines Ausbildungsplatzes in seiner Heimatstadt begehrte. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hatte ihn für seinen juristischen Vorbereitungsdienst einem anderen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks zugewiesen. Dagegen wandte sich der Referendar mit dem Argument, dass er wegen seiner Wohnsitzbindung einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz in München habe. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück, weil es bereits an einem subjektiven Anspruch auf einen bestimmten Ort fehle und die Kapazitäten vorrangig nach verwaltungsinternen Kriterien zu verteilen seien. Mit der Beschwerde verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der BayVGH stellte klar, dass aus § 46 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Bayerischen Juristenausbildungsordnung kein Recht auf Zuteilung an einen bestimmten Ausbildungsort folgt. Die Norm gibt vor, dass Bewerber in der Regel dem Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden sollen, mit dem sie durch längeren Familienwohnsitz oder andere engere Beziehungen verbunden sind; sie räumt dem OLG-Präsidenten jedoch ein weites Organisationsermessen ein. Dieses Ermessen umfasst auch die Verteilung auf einzelne Ausbildungsorte innerhalb des Bezirks, die sich an Ausbildungserfordernissen und Kapazitäten orientiert. Einen Anspruch auf bevorzugte Behandlung an einem bestimmten Ort kann der Bewerber nur verlangen, wenn die Verwaltung ihr Ermessen grob fehlerhaft ausgeübt hat. Der Senat betonte, dass die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht bedeutet, dass Referendare sich ihren Ausbildungsort frei aussuchen können, und dass der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG nur eine ermessensfehlerfreie, gleiche Anwendung der Kriterien verlangt.

Im Streitfall war das Organisationsermessen nach Auffassung des Gerichts ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hatte die Bewerber nach einem transparenten Kriterienkatalog den einzelnen Ausbildungsorten zugeteilt. Insbesondere spielte die Dauer des Wohnsitzes am gewünschten Ausbildungsort eine Rolle; diese wurde im Rahmen eines elektronischen Programms für alle Bewerber einheitlich berechnet. Dabei wurden Zeiten, in denen die Bewerber ihren Wohnsitz verließen – etwa wegen eines Auslandsaufenthalts – abgezogen. Für den Antragsteller ergab sich aufgrund eines längeren Auslandsstudiums ein fiktiver Zuzugszeitpunkt, der nach dem Stichtag lag, bis zu dem Bewerber einen Platz in München erhielten. Entgegen seiner Auffassung mussten Aufenthalte nach dem Bewerbungsschluss noch berücksichtigt werden, weil die Verwaltung aus Gründen des Verwaltungsermessens bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes vom tatsächlichen Wohnort ausgeht. Die Berechnung der Wohnzeit war somit sachlich begründet und wurde bei allen Bewerbern gleich angewandt.

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Auch das zusätzliche Vorbringen des Referendars überzeugte den Senat nicht. Die im Internet veröffentlichten Hinweise des Oberlandesgerichts enthielten zwar keinen ausdrücklichen Stichtag für die Wohnzeitberechnung, doch daraus ergab sich kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Zwar sei aus Gründen der Transparenz eine eindeutige Regelung wünschenswert, doch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungspraxis die Bewerber ungleich behandelte oder auf unzutreffenden Annahmen beruhte. Vielmehr stand fest, dass der Stichtag 1. Oktober 2025 für alle Bewerber einheitlich angewandt wurde und dass der Antragsteller aufgrund seiner Lebensumstände die Voraussetzungen nicht erfüllte. Auch persönliche Gründe wie eine angebliche besondere Härte lagen nicht vor, da der Antragsteller ledig ist und keine Betreuungspflichten hat.

Insgesamt bestätigte der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Die Richter machten deutlich, dass Bewerberinnen und Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst kein subjektives Recht auf einen Ausbildungsplatz am Wohnort besitzen und dass die Gerichte nur bei Ermessensfehlern eingreifen dürfen. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass die Oberlandesgerichte ihre Kapazitäten nach sachlichen Kriterien zuteilen können, solange sie diese transparent und gleichmäßig anwenden. Rechtsreferendare sollten daher frühzeitig damit rechnen, auch außerhalb ihres Wohnorts eingesetzt zu werden, und können allenfalls bei besonderen Härten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Quellen des Textes:

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36290

Der Artikel wurde am 24. April 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.