Es ist ein klassisches Problem vieler Referendare: Nach der mündlichen Prüfung meldet man sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend / arbeitslos. Die Agentur geht – aus oftmals überhaupt nicht benannten Gründen – davon aus, dass die Meldung zu spät erfolgte und verhängt als erste Maßnahme eine Sperrfrist.
Wir haben aus erster Hand nun einen Erfahrungsbericht eines Referendars erhalten, der sich erfolgreich gegen die verhängte Sperrfrist gewehrt hat (vielen Dank hierfür!).
Hintergrund des Problems ist die umstrittene Frage, wann man sich als Rechtsreferendar arbeitslos melden muss. Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung in § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III. Danach besteht grundsätzlich die Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Arbeitsagentur zu melden. Die Arbeitsagenturen berufen sich regelmäßig darauf, dass Referendare mit der Ladung und Erhalt des Termins der mündlichen Prüfung Kenntnis im Sinne der Norm erlangen.
So war es offenbar auch im Falle des ehemaligen Referendars, der uns seine Erfahrungen geschildert hat, namentlich aber nicht genannt werden möchte. Er hatte beim LJPA NRW mündliche Prüfung und meldete sich dann – auch wegen der verdienten Feierei – erst am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Agentur arbeitslos. Dies sah die Arbeitsagentur allerdings als verspätet an und verhängte eine Sperrfrist von einer Woche.
Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!
Hoffentlich auch wegen unserer Berichte hier in den RefNews sowie auf unserer speziellen Seite („Nach der Prüfung“) auf unserem Portal protokolle-assessorexamen.de wehrte er sich aber erfolgreich gegen die Sperrfrist. Aufgrund der hervorragenden Ausführungen in seinem Schreiben an die Arbeitsagentur zitieren wir hier die maßgebliche Passage:
Maßgeblich für die Anwendung des Satz 1 ist die Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt. Die Kenntnis von diesem Zeitpunkt muss sicher sein, d. h. der Arbeitnehmer muss den konkreten Beendigungszeitpunkt positiv kennen (BSG, Urteil vom 18.8.2005, Az.: B 7a/7 AL 80/04 R). […]
Bei Rechtsreferendaren ist der konkrete Zeitpunkt der Beendigung erst die Verkündung des Ergebnisses am Tage der mündlichen Prüfung, vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 JAG NRW. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Prüfling darüber Kenntnis, wann sein Ausbildungsverhältnis konkret endet. Mit der Ladung bekommt der Prüfling lediglich einen vorläufigen Termin mitgeteilt. Es ist immer möglich, dass der Termin aus organisatorischen Gründen verschoben wird, sei es, weil der Prüfling erkrankt oder weil die Prüfer erkranken. Zudem ist es möglich, dass der Prüfling in der mündlichen Prüfung durchfällt. In dieser Sache verweise ich auch auf das Urteil des LSG Bayern (Urteil v. 27.01.2015, Az.: L 10 AL 382/13), dessen Ausführungen zum Beendigungszeitpunkt ich mir vollständig zu eigen mache.
Insbesondere der Verweis auf das LSG Bayern ist ein schlagendes Argument. Denn das Landessozialgericht führte in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, der in der Ladung zur mündlichen Prüfung genannte Termin sei lediglich ein vorläufiger Termin, der durchaus noch verschoben werden könne. Die 3-Tages-Frist beginne daher für Rechtsreferendare erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung und der Verkündung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsvorsitzenden.
Folgt man dieser Rechtsprechung ist eine Arbeitslosmeldung niemals verspätet, wenn sie in der 3-Tages-Frist nach der mündlichen Prüfung erfolgt! Auch in dem Fall des ehemaligen Referendars ließ sich die Agentur letztlich überzeugen und zog die Sperrfrist zurück.
Der Erfahrungsbericht des Kollegen sollte jeden Referendar ermutigen, in einer vergleichbaren Situation sich nicht mit der verhängten Sperrfrist abzufinden, sondern gegen diese argumentativ vorzugehen. [RefN]