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REFNEWS
  Ausgabe 16/2026
Samstag, der 18.04.2026
     

 / Rechtsprechung

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß – BVerfG bestätigt hessisches Neutralitätsgebot (2 BvR 1333/17)

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020 eine Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Neutralitätsgebot für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zurückgewiesen. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine deutsche und marokkanische Staatsangehörige, die in Hessen den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte und aus religiösen Gründen ein Kopftuch trug. Das Hessische Ministerium der Justiz sah in einem Erlass von 2007 vor, dass Referendarinnen während bestimmter Ausbildungsabschnitte – etwa bei Tätigkeiten auf der Richterbank, als Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft oder bei Leitung von Anhörungsausschüssen – keine Kleidungsstücke oder Symbole tragen dürfen, die Zweifel an der weltanschaulich‑religiösen Neutralität des Staates wecken könnten. Die Beschwerdeführerin sah darin einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Glaubens- und Berufsfreiheit und wandte sich nach erfolgloser Anrufung der Verwaltungsgerichte an das Bundesverfassungsgericht.

In ihren Gründen arbeitet die Entscheidung die verfassungsrechtlichen Spannungen zwischen der durch Art. 4 GG geschützten Glaubensfreiheit und der Pflicht des Staates zur weltanschaulich‑religiösen Neutralität heraus. Die Richterinnen und Richter stellten zunächst fest, dass das geforderte Zurückhalten sichtbarer religiöser Symbole einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und in die Ausbildungsfreiheit des Art. 12 GG darstellt. Die Frage sei daher, welche mit der Glaubensfreiheit kollidierenden Verfassungsgüter den Eingriff rechtfertigen können. Das Gericht benannte als kollidierende Positionen den Grundsatz der Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter, also das Recht von Verfahrensbeteiligten, nicht einem staatlichen Verfahren unter religiöser Symbolik ausgeliefert zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass der Staat sich nur durch seine Amtsträgerinnen und Amtsträger zur Neutralität verpflichten kann. Zwar muss die private Grundrechtsausübung nicht stets dem Staat zugerechnet werden, doch bei Tätigkeiten, in denen Rechtsreferendarinnen nach außen die Funktion der Justiz wahrnehmen, haben sie die Rolle einer Repräsentantin der staatlichen Gewalt. In dieser klassischen Ausübung hoheitlicher Gewalt ist der Neutralitätsanspruch höher als etwa in der pluralistisch geprägten öffentlichen Schule. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei ein tragender Grundpfeiler des Rechtsstaats; sie setzt gesellschaftliches Vertrauen in die Neutralität des Gerichts voraus. Religiöse Symbole auf der Richterbank seien daher geeignet, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Im Gegensatz zu anderen Bereichen sei das Gebot richterlicher Unparteilichkeit allein allerdings kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund für ein Kopftuchverbot.

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Ausdrücklich verwies der Senat auf das normative Spannungsverhältnis zwischen den beteiligten Grundrechten und betonte den Gestaltungsspielraum des demokratischen Gesetzgebers. Es obliege der Legislative, einen für alle Seiten zumutbaren Ausgleich zu finden und festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Angehörige des Staates bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben religiöse Symbole tragen dürfen. Nicht jede private religiöse Praxis könne dem Staat zugerechnet werden, doch bei hoheitlichen Amtshandlungen erscheine es aus Sicht der Verfassung vertretbar, ein neutrales äußeres Erscheinungsbild zu verlangen. Die hessische Regelung, nach der Rechtsreferendarinnen bei Tätigkeiten mit Außenwirkung kein Kopftuch tragen dürfen, sei daher verfassungsrechtlich zu respektieren.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde deshalb als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin darf zwar während wesentlicher Teile ihrer Ausbildung religiöse Bekleidung tragen, muss jedoch bei hoheitlichen Aufgaben auf Symbole verzichten, die als staatliche Stellungnahme verstanden werden könnten. Ein Sondervotum eines Richters kritisierte diese Abwägung als unverhältnismäßig, konnte sich aber nicht durchsetzen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass im juristischen Vorbereitungsdienst andere Maßstäbe gelten als im Schuldienst: Wenn Referendarinnen den Staat unmittelbar repräsentieren, dürfen sie zu Gunsten der Funktionsfähigkeit und des Vertrauens in die Justiz zu einem neutralen Erscheinungsbild verpflichtet werden. Für die Ausbildungspraxis gibt das Urteil Rechtssicherheit und macht deutlich, dass Religionsfreiheit auch im Referendariat ihre Grenzen findet.

Zitierte Quellen des Textes:

testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KVRE435072001

Der Artikel wurde am 16. April 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.