KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 16/2026
Donnerstag, der 16.04.2026
     

 / Rechtsprechung

OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt Entlassung einer Rechtsreferendarin wegen Geldwäsche und Unwürdigkeit (6 B 943/22)

von

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) hatte sich mit der Beschwerde einer Rechtsreferendarin zu befassen, der die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst verwehrt und die bereits begonnene Ausbildung durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf beendet worden war. Die Juristin war zuvor zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher gewerbsmäßiger Geldwäsche in zehn Fällen verurteilt worden. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Hiergegen legte die Referendarin Beschwerde zum OVG NRW ein.

In seinem Beschluss vom 6. Februar 2023 (Az. 6 B 943/22) wies das OVG NRW die Beschwerde zurück. Grundlage der Entlassung ist §30 Abs. 4 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW (JAG NRW). Die Norm verlangt, dass Bewerber nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit „würdig“ sind, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden; maßgeblich ist dabei auch die charakterliche Eignung. Nach §30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW kann die Einstellung in den Vorbereitungsdienst versagt beziehungsweise eine laufende Ausbildung beendet werden, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist. Diese gesetzliche Regelung konkretisiert laut OVG den Grundsatz, dass ein schwerer Verstoß gegen das Recht als Ausdruck mangelnder Würdigkeit gilt.

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung durch die Ausbildungsbehörde voll gerichtlich überprüfbar ist. Es gebe weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum; vielmehr habe die Behörde zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Bewerber sich im späteren Berufsleben an die Rechtsordnung halten wird. Zu berücksichtigen sei zwar Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte schützt, doch rechtfertigten gewichtige Gründe den Eingriff. Die Richter betonten, dass die Verurteilung der Antragstellerin wegen zehn Fällen gewerbsmäßiger Geldwäsche das Regelbeispiel für einen schweren Verstoß darstellt, der Zweifel an ihrer Eignung begründet. Auch die behauptete gute Sozialprognose und der Umstand, dass es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe, änderten nichts daran: Wer in einen sogenannten „Love‑Scam“ verwickelt ist und leichtgläubige Menschen sowohl finanziell als auch emotional schädigt, nimmt es aus Sicht des Gerichts mit der Rechtsordnung nicht genau.

Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!

Mit Blick auf die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung stellte das OVG außerdem fest, dass die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig erfolgt sei. Der Sofortvollzug sei nachvollziehbar begründet worden und nehme den Ausnahmecharakter des sofortigen Vollzugs ernst;  80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fordere keine inhaltlich umfassende Rechtfertigung, sondern lediglich einen Mindestinhalt. Die summarische Prüfung der Sach ‑ und Rechtslage ergab nach Auffassung des Gerichts keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung; das öffentliche Interesse an der Integrität des Referendariats überwiege das individuelle Interesse der Antragstellerin.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass strafrechtliche Vorbelastungen den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst nachhaltig gefährden können. Das OVG NRW hat den Gesetzeszweck herausgearbeitet, Nachwuchsjuristen nur dann zu fördern, wenn sie bereits vor Beginn ihrer Ausbildung ein Mindestmaß an Rechtsbefolgung und charakterlicher Zuverlässigkeit aufweisen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen vorsätzlicher Delikte begründet nach dem JAG NRW regelmäßig die Unwürdigkeit; Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die hier nicht vorlagen. Für Rechtsreferendare und Bewerber bedeutet das: Wer strafrechtlich in gravierendem Umfang in Erscheinung tritt, kann nicht darauf zählen, dass staatliche Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden.

Zitierte Quellen des Textes:

offeneurteilesuche.sorzel.com/urteil/vg-ober-nrw-2023-02-06-6-b-943-22-2brf3cfg

Der Artikel wurde am 13. April 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.