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REFNEWS
  Ausgabe 16/2026
Donnerstag, der 16.04.2026
     

 / Rechtsprechung

OVG Sachsen ordnet vorläufige Zulassung eines Bewerbers mit rechtsextremer Vergangenheit zum juristischen Vorbereitungsdienst an (2 B 267/25)

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Ein Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen, der zuvor als Vorstandsmitglied des als rechtsextremistisch eingestuften Vereins „Ein Prozent à. V.“ und im Landesverband der „Jungen Alternative“ tätig war, erstritt vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) im November 2025 einen Erfolg: Das OVG ordnete seine vorläufige Einstellung als Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezirk Dresden an. Der Antragsteller hatte im April 2024 die Erste Juristische Prüfung bestanden und sich ab Februar 2025 wiederholt um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bemüht. Nachdem das Oberlandesgericht Dresden und das Verwaltungsgericht Dresden seine Anträge abgelehnt hatten, weil sie sein langjähriges Engagement für verfassungsfeindliche Organisationen als Beleg fehlender „Verfassungstreue“ werteten, legte er Beschwerde ein. Er hatte gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Gericht betont, er habe sich bereits seit 2023 aus allen politischen Aktivitäten zurückgezogen und eine Verfassungstreueerklärung unterzeichnet, und begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um seine Ausbildung zum Volljuristen beginnen zu können.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag im Oktober 2025 mit Hinweis auf § 8 Abs. 4 Nr. 1 b SächsJAG ab: Die Aufnahme könne wegen „Ungeeignetheit“ versagt werden, wenn Tatsachen vorlägen, die die Gefahr begründeten, dass wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden. Es betonte, die Mindestanforderungen an die Verfassungstreue seien für Rechtsreferendare höher als bei Anwälten, weil die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erfordere, dass der Staat Personal einsetzt, das die freiheitlich‑demokratische Grundordnung aktiv trägt. Angesichts der weiterhin im Vereinsregister vermerkten Vorstandstätigkeit und seiner Funktion in Organisationen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft sind, sei eine Wohlverhaltensphase nicht nachgewiesen. Eine bloße „Distanzierung“ genüge nicht, um die Gefahr der Einflussnahme auf den Rechtsstaat auszuschließen.

Das OVG stellte demgegenüber die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Vorbereitungsdienstes heraus. Als notwendige Voraussetzung für den Zugang zu sämtlichen juristischen Berufen – ob als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Notar – sei der Vorbereitungsdienst Teil des Grundrechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Bewerbern dürfe der Zugang daher nur aus gravierenden Gründen verwehrt werden. Die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG seien unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 Nr. 6 BRAO auszulegen: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf gemäß Bundesrechtsanwaltsordnung nur verweigert werden, wenn ein Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Es wäre unverhältnismäßig, für die vorgelagerte Ausbildung höhere Anforderungen anzusetzen; die Tätigkeit eines Rechtsreferendars stehe zudem unter ständiger Aufsicht und sei nicht mit der Übertragung richterlicher Entscheidungsgewalt vergleichbar.

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Nach Ansicht des OVG ist deshalb nur strafbares verfassungsfeindliches Verhalten ein zulässiger Ablehnungsgrund. Diese Auslegung beruht auf einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, an die das OVG gemäß § 14 Abs. 2 SächsVerfGHG gebunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2024 in einem anderen Fall (2 C 15.23) entschieden, dass schwerwiegende verfassungsfeindliche Betätigung eines Neonazi‑Funktionärs die Versagung der Zulassung rechtfertigen kann; das OVG verweist jedoch darauf, dass es an die verfassungsgerichtliche Vorgabe gebunden ist und sich trotz eigener Zweifel nicht darüber hinwegsetzen darf. Da dem Antragsteller keine strafbaren Handlungen nachzuweisen waren, durfte ihm die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht versagt werden. Kapazitätsgründe oder andere Hindernisse wurden nicht geltend gemacht.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar und führt dazu, dass der Freistaat Sachsen den Bewerber vorläufig einstellt und ihm eine Referendarstelle im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuweist. Er verdeutlicht die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Abwägung von Schutz der freiheitlich‑demokratischen Grundordnung und dem Grundrecht der Berufsfreiheit: Selbst politische Aktivitäten in verfassungsfeindlichen Organisationen können – solange sie nicht strafrechtlich relevant sind und die Verfassungsordnung nicht aktiv bekämpfen – die Ausbildung zum Volljuristen nicht endgültig verhindern. Zugleich betont die Entscheidung, dass an Referendare weniger strenge Verfassungstreueanforderungen zu stellen sind als an Richter oder Beamte, weil sie ausschließlich zu Ausbildungszwecken tätig werden. Der Fall macht deutlich, dass der Freistaat Sachsen möglicherweise seine gesetzlichen Regelungen überarbeiten muss, wenn er Bewerber mit rechtsextremen Bezügen ausschließen will; solange dies nicht geschieht, bleibt die Schwelle für eine Versagung hoch.

Zitierte Quellen des Textes:

www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/25B267.pdf

Der Artikel wurde am 13. April 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.