Wie zeit.de berichtet, hat sich das elektronische zweite Staatsexamen in Hessen nach einem Jahr Praxis offenbar klar durchgesetzt. Nach Angaben des Justizministeriums entscheiden sich mehr als 96 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten für die digitale Klausurbearbeitung statt für die handschriftliche Variante. Für Referendarinnen und Referendare ist das ein deutliches Signal: Das E-Examen ist nicht mehr nur Pilotprojekt oder Komfortoption, sondern wird in der Examenswirklichkeit zunehmend zum Regelfall.
Im Jahr 2025 liefen in Hessen sechs Prüfungsdurchgänge mit jeweils rund 200 Teilnehmenden weitgehend reibungslos. Die Wahlfreiheit bleibt zwar bestehen, sodass Prüflinge weiterhin handschriftlich schreiben können. Praktisch scheint die digitale Form aber die deutlich bevorzugte Lösung zu sein. Auch der mögliche Wechsel zurück zur handschriftlichen Bearbeitung während der Prüfungsphase wurde dem Bericht zufolge nur vereinzelt genutzt. »»»







ZUV - Zentrale Universitätsverwaltung, Abteilung II Personal und Recht, Servicebereich Recht
Der Servicebereich Recht der TU Berlin sucht fortlaufend engagierte Rechtsreferendar*innen für die Verwaltungs- oder Wahlstation. Wir bieten Ihnen praxisnahe Einblicke in die vielfältigen rechtlichen Fragestellungen einer renommierten technischen Universität und die Möglichkeit, an der Schnittstelle von Recht, Wissenschaft und Verwaltung mitzuwirken. Neben den Aufgaben eines allgemeinen Justiziariats gehören die rechtliche Beratung der Hochschulleitung und anderer Stellen der TU sowie die Begleitung von Gesetzgebungsverfahren zu unserem Tätigkeitsbereich. Der aktuelle tiefgreifende Transformationsprozess der Berliner Hochschulen wirft täglich spannende Rechtsfragen auf, die uns oft auf rechtliches Neuland führen. 

Leider müssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen möglich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher „Gnadenversuch“ ist in allen Ländern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. Zum Teil muss man z.B. in der ersten Wiederholungsprüfung einen bestimmten Schnitt erreicht haben, um einen Antrag stellen zu können. 

Zwei Prüfer – zwei Meinungen. Diese Erfahrung machte ein Examenskandidat aus Hessen. Der Erstkorrektor bewertete die erste Klausur im öffentlichen Recht mit 4 Punkten, die Zweitkorrektorin hingegen nur mit 3 Punkten, was als nicht bestanden gilt. Besonders bitter war diese Bewertung für den Prüfling, weil ihm das letztendlich das Bestehen des zweiten Examens kostete. In insgesamt 7 Klausuren erhielt er weniger als 4 Punkte, damit fiel er bereits zum zweiten Mal durch die zweite juristische Staatsprüfung. Eine mögliche Karriere als Volljurist war damit vom Tisch. Ein Gnadenversuch war scheinbar nicht möglich.* 


Es gibt wahrscheinlich nichts Schlimmeres, als kurz vor dem Examen oder sogar während der Klausuren krank zu werden und das Examen abbrechen zu müssen. In einem Artikel sind wir bereits auf das
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