Zwei Prüfer – zwei Meinungen. Diese Erfahrung machte ein Examenskandidat aus Hessen. Der Erstkorrektor bewertete die erste Klausur im öffentlichen Recht mit 4 Punkten, die Zweitkorrektorin hingegen nur mit 3 Punkten, was als nicht bestanden gilt. Besonders bitter war diese Bewertung für den Prüfling, weil ihm das letztendlich das Bestehen des zweiten Examens kostete. In insgesamt 7 Klausuren erhielt er weniger als 4 Punkte, damit fiel er bereits zum zweiten Mal durch die zweite juristische Staatsprüfung. Eine mögliche Karriere als Volljurist war damit vom Tisch. Ein Gnadenversuch war scheinbar nicht möglich.*
Da der Prüfling diese Entscheidung aber nicht einfach so akzeptieren wollte, ging er vor Gericht und legte Widerspruch gegen die Klausurbewertungen ein. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht, nachdem das Justizprüfungsamt seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte. Begründet wurde es mit dem Fehlen einer genaueren Erläuterung der negativen Bewertung seitens der Zweitkorrektorin. Das Oberverwaltungsgericht war jedoch der Auffassung, die Zweitkorrektorin müsse sich nicht besonders rechtfertigen.
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Der Prüfling ging in Revision, das BVerwG nahm die Entscheidung jedoch nicht an und betonte ausdrücklich, dass die Zweitkorrektur nicht weiter begründet werden müsse, insbesondere da die Zweitprüferin zum Zeitpunkt der Korrektur nicht wissen konnte, dass der Mann aufgrund ihrer Bewertung durchfallen würde. Sie habe nach autonom erstellten Maßstäben eigenständig bewertet, so sei sie nicht in der Pflicht sich zu rechtfertigen. Auch wenn das dem Examenskandidaten das 2. Examen kostet.
*Gnadenversuche sind in allen Ländern möglich, aber unterschiedlich geregelt. In unserem Artikel rund um den Gnadenversuch sind alle Regelungen aufgeführt. [RefN]