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REFNEWS
  Ausgabe 43/2026
Montag, der 19.10.2026
     

 / Hessen / Staatsexamen

Kurz vor dem Ziel gescheitert

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Zwei Prüfer – zwei Meinungen. Diese Erfahrung machte ein Examenskandidat aus Hessen, dessen Fall 2018 schließlich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte. Der Erstkorrektor bewertete die erste Klausur im öffentlichen Recht mit 4 Punkten, die Zweitkorrektorin hingegen nur mit 3 Punkten, was als nicht bestanden gilt. Besonders bitter war diese Bewertung für den Prüfling, weil ihn das letztendlich das Bestehen des zweiten Examens kostete. In sieben von acht Klausuren erhielt er weniger als 4 Punkte, damit fiel er bereits zum zweiten Mal durch die zweite juristische Staatsprüfung. Eine mögliche Karriere als Volljurist war damit vom Tisch. Ein Gnadenversuch kam offenbar nicht in Betracht.*

Da der Prüfling diese Entscheidung nicht einfach so akzeptieren wollte, legte er Widerspruch gegen die Klausurbewertungen ein. Nachdem das Justizprüfungsamt diesen zurückgewiesen hatte, erhob er Klage. Das VG Wiesbaden gab ihm zunächst Recht. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer genaueren Erläuterung der negativen Bewertung seitens der Zweitkorrektorin. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) war jedoch der Auffassung, die Zweitkorrektorin müsse sich nicht besonders rechtfertigen.

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Der VGH ließ die Revision nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies das BVerwG zurück (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2018 – 6 B 151.18; siehe auch den Bericht bei LTO). Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Zweitkorrektur nicht weiter begründet werden müsse, insbesondere da die Zweitprüferin zum Zeitpunkt der Korrektur nicht wissen konnte, dass der Mann aufgrund ihrer Bewertung durchfallen würde. Sie habe nach selbst gebildeten Maßstäben eigenständig bewertet und sei daher nicht in der Pflicht, sich besonders zu rechtfertigen. Auch wenn das den Examenskandidaten das 2. Examen kostet.

Der Instanzenzug im Überblick

Wer die Entscheidungen nachlesen möchte – der Fall eignet sich auch gut als Beispiel aus dem Prüfungsrecht für die mündliche Prüfung im öffentlichen Recht:

  • VG Wiesbaden, Urt. v. 20.08.2015 – 7 K 342/15.WI
  • VGH Kassel, Urt. v. 23.07.2018 – 9 A 1242/17
  • BVerwG, Beschl. v. 24.10.2018 – 6 B 151.18

Praxistipp: Einwendungen konkret begründen

Wer eine Klausurbewertung angreifen will, muss im Widerspruchs- bzw. Überdenkungsverfahren konkrete und nachvollziehbar begründete Einwendungen gegen die Bewertung vorbringen; mit diesen müssen sich die Prüfer dann auseinandersetzen. Pauschale Kritik daran, dass die Zweitkorrektur schlechter ausfällt als die Erstkorrektur, genügt nach der Entscheidung des BVerwG nicht. Lass Dir deshalb Einsicht in Deine Klausuren geben und achte genau auf die Fristen, die sich aus Deinem Bescheid und dem Prüfungsrecht Deines Landes ergeben.

*Gnadenversuche sind in allen Ländern möglich, aber unterschiedlich geregelt. In Hessen ist eine nochmalige Wiederholung nach § 52 Abs. 4 JAG nur ausnahmsweise zulässig, nämlich bei einer außergewöhnlichen Behinderung im zweiten Prüfungsverfahren und hinreichenden Erfolgsaussichten. In unserem Artikel rund um den Gnadenversuch sind alle Regelungen aufgeführt. [RefN]

Der Artikel wurde am 5. Mai 2026 von veröffentlicht.