Eine Juristin kann vom Land Nordrhein-Westfalen keinen Verdienstausfall verlangen, obwohl ihr Ausschluss von der mündlichen Pflichtfachprüfung später als rechtswidrig bewertet wurde. Wie beck-aktuell.de berichtet, hat das OLG Hamm ihre Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Bielefeld zurückgewiesen. Die Kandidatin war 2015 nach dem Aktenvortrag aus dem Gebäude gegangen und erst rund 20 Minuten nach dem vorgesehenen Beginn der Prüfungsgespräche wieder am Prüfungsraum erschienen.
Das Justizprüfungsamt hatte die staatliche Pflichtfachprüfung daraufhin für nicht bestanden erklärt. Die Kandidatin wehrte sich durch mehrere Instanzen. Erst das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid 2019 auf: Die einschlägige Vorschrift des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes erfasse nicht jede Verspätung, sondern nur einen endgültigen, unbegründeten Ausstieg aus der mündlichen Prüfung. Danach durfte die Frau die Prüfung wiederholen und bestand die erste juristische Prüfung mit einer unteren ausreichenden Gesamtnote.
Anschließend verlangte sie rund 127.000 Euro Schadensersatz. Ihr Argument: Ohne die fehlerhafte Prüfungsentscheidung hätte sie schon 2015 ins Referendariat starten, 2017 das zweite Staatsexamen ablegen und danach als angestellte Rechtsanwältin arbeiten können. Das OLG Hamm sah jedoch keinen schuldhaften Amtspflichtverstoß. Die Prüfer und das Justizprüfungsamt hätten sich damals am Gesetzeswortlaut orientieren dürfen; die spätere verfassungskonforme Einschränkung sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen.
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Außerdem fehlte es aus Sicht des Senats an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Juristin die Prüfung bereits 2015 bestanden hätte. Ihre früheren Leistungen hätten mehrfach deutlich im mangelhaften Bereich gelegen. Dass sie Jahre später bestand, genüge nicht, um den behaupteten Karriereverlauf und die angesetzten Einkommen als Grundlage eines Erwerbsschadens anzunehmen. Die Revision wurde im Ergebnis nicht zugelassen.
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