Wie beck-aktuell.de berichtet, hat das VG Wiesbaden einem Prüfling im Zweiten Staatsexamen keinen Anspruch auf einen Platzwechsel wegen eines hustenden Mitprüflings zugesprochen. Der Kandidat absolvierte im Mai 2026 in Hessen einen Verbesserungsversuch und leidet an ADHS. Nachdem der links neben ihm sitzende Prüfling während mehrerer Klausuren gehustet hatte, bat er wiederholt um Umsetzung und stellte schließlich einen Eilantrag für die noch ausstehenden Arbeiten. Das Aktenzeichen lautet 7 L 975/26.
Das Gericht sah dafür keine Grundlage. Husten gehöre zu den Geräuschen, mit denen in einem gut belegten Prüfungssaal grundsätzlich gerechnet werden müsse. Entscheidend sei nicht die besondere Empfindlichkeit des einzelnen Prüflings, sondern der Maßstab eines durchschnittlichen Examenskandidaten. Nach den Feststellungen der Prüfungsaufsicht habe der Mitprüfling nur gelegentlich gehustet; weitere Beschwerden habe es nicht gegeben. Auch ein Schutzanspruch wegen möglicher Ansteckung überzeugte das Gericht nicht.
Für Referendarinnen und Referendare ist die Entscheidung vor allem prüfungspraktisch relevant. Sie zeigt, dass Störungen im Examen nicht automatisch zu organisatorischen Ausgleichsmaßnahmen führen. Wer eine Umsetzung, Schreibzeitverlängerung oder andere Erleichterung verlangt, muss konkret darlegen können, dass die Beeinträchtigung über das übliche Prüfungsumfeld hinausgeht. Allgemeine Nervosität, störende Alltagsgeräusche oder ein subjektiv höheres Ablenkungsempfinden reichen regelmäßig nicht aus.
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Besonders deutlich wird dies beim Nachteilsausgleich. Das VG betonte, dass die Konzentrationsfähigkeit im Staatsexamen selbst prüfungsrelevant ist: Geprüft werden nicht nur Rechtskenntnisse, sondern auch Organisation, Belastbarkeit und zügiges Arbeiten unter Zeitdruck. Ein Attest belegte zwar ADHS, reichte aber für die behauptete besondere Geräuschempfindlichkeit nicht. Dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen können deshalb nicht beliebig von der Prüfungsleistung getrennt werden. Die Entscheidung macht die Hürden für krankheitsbezogene Anträge im laufenden Examen erneut sichtbar.








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